StrfR AT Definitionen 2 Flashcards

1
Q

Adäquanzzusammenhang

A
  • eingetretene Erfolg muss nach allg Lebenserfahrung obj vorhersehbar/ typ Folge der vom Täter geschaffenen Gefahr sein
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2
Q

Schutzzweckzusammenhang

A

Schutzzweck der Sorgfaltsnorm muss Risikoschaffung erfassen u eingetretene Erfolg muss innerhalb dessen liegen, was durch das FL-Delikt geschützt werden soll

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3
Q

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

A

Risiko muss sich im konkr tbmäßigen Erfolg verwirklich haben, das durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen wurde

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4
Q

FL-Schuld

A

Täter muss nach seinen pers Fähigkeiten in der Lage gewesen sein die obj Sorgfaltspflicht zu erkennen u zu erfüllen (subj Vorhersehbarkeit u subj Vermeidbarkeit)

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5
Q

“gef Werkzeug”

A

ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen,
aber erst im Einzelfall durch seine konkrete Verwendung dazu bestimmt wird.

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6
Q

das Leben gefährdende Behandlung

A

wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

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7
Q

“Tatherrschaft”

A

Tatherrschaft hat derjenige inne, der den vom Vorsatz umfassten tatbestandsmäßigen Geschehensablauf in den Händen hält.

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8
Q

“mb Täter” §25 I 2.Var

A

“mb Täter ist der, der sich für die TBVerwirklichung eines menschl Werkzeugs bedient, ggü dem er durch übergeordnete Wissens- u Willensherrschaft eine überlegene Stellung hinsichtl des Tatgeschehens hat”

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9
Q

℗ Subjektive Abgrenzung vs. Tatherrschaft

bb. subj modifizierte Theorie

A

(1) Interesse an der Tat (2) Tatherrschaft (3) Umfang Tatbeteiligung

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10
Q

℗ Subjektive Abgrenzung vs. Tatherrschaft

bb. Tatherrschaftslehre

A

(1) gemeins Tatentschluss
(2) Tatherrschaft der Beteiligten
- > (-) in Ausführung wird durch (+) in Vorbereitung kompensiert

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11
Q

Def “Bestimmen” (zu einer Haupttat) §26

A

Willensbeeinflussung im Wege eines geistigen Kontakts, der sodann zum Tatentschluss führt
Kollusionstheorie (hM)

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12
Q

Def “Hilfe leisten” §27 I

A

Hilfeleisten ist jeder Beitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.

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13
Q

“Verabredung” bei Verbrechensverabredung §30 II

A

Eine Verabredung ist eine Übereinkunft von mindestens zwei Personen, eine Tat als Mittäter zu begehen.

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14
Q

Fehlschlag des Versuchs

A

Täter erkennt od nimmt irrig an (nur Vorstellung des Täters zählt) dass die Vollendung der geplanten Tat unmöglich ist –> dann nicht mehr rücktrittsfähig

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15
Q

Def “umb Ansetzen”

A

wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und ein Verhalten an den Tag legt, das nach seiner Vorstellung direkt in die Tatbestandsverwirklichung münden wird.

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16
Q

Freiwilligkeit des Rücktritts

A
  • wenn er nicht durch Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
17
Q

“ernsthaftes Bemühen” der Vollendungsverhinderung §24 I 2

A

wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolges notwendig u geeignet ist