StrfR AT Definitionen 2 Flashcards
Adäquanzzusammenhang
- eingetretene Erfolg muss nach allg Lebenserfahrung obj vorhersehbar/ typ Folge der vom Täter geschaffenen Gefahr sein
Schutzzweckzusammenhang
Schutzzweck der Sorgfaltsnorm muss Risikoschaffung erfassen u eingetretene Erfolg muss innerhalb dessen liegen, was durch das FL-Delikt geschützt werden soll
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Risiko muss sich im konkr tbmäßigen Erfolg verwirklich haben, das durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen wurde
FL-Schuld
Täter muss nach seinen pers Fähigkeiten in der Lage gewesen sein die obj Sorgfaltspflicht zu erkennen u zu erfüllen (subj Vorhersehbarkeit u subj Vermeidbarkeit)
“gef Werkzeug”
ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen,
aber erst im Einzelfall durch seine konkrete Verwendung dazu bestimmt wird.
das Leben gefährdende Behandlung
wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
“Tatherrschaft”
Tatherrschaft hat derjenige inne, der den vom Vorsatz umfassten tatbestandsmäßigen Geschehensablauf in den Händen hält.
“mb Täter” §25 I 2.Var
“mb Täter ist der, der sich für die TBVerwirklichung eines menschl Werkzeugs bedient, ggü dem er durch übergeordnete Wissens- u Willensherrschaft eine überlegene Stellung hinsichtl des Tatgeschehens hat”
℗ Subjektive Abgrenzung vs. Tatherrschaft
bb. subj modifizierte Theorie
(1) Interesse an der Tat (2) Tatherrschaft (3) Umfang Tatbeteiligung
℗ Subjektive Abgrenzung vs. Tatherrschaft
bb. Tatherrschaftslehre
(1) gemeins Tatentschluss
(2) Tatherrschaft der Beteiligten
- > (-) in Ausführung wird durch (+) in Vorbereitung kompensiert
Def “Bestimmen” (zu einer Haupttat) §26
Willensbeeinflussung im Wege eines geistigen Kontakts, der sodann zum Tatentschluss führt
Kollusionstheorie (hM)
Def “Hilfe leisten” §27 I
Hilfeleisten ist jeder Beitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.
“Verabredung” bei Verbrechensverabredung §30 II
Eine Verabredung ist eine Übereinkunft von mindestens zwei Personen, eine Tat als Mittäter zu begehen.
Fehlschlag des Versuchs
Täter erkennt od nimmt irrig an (nur Vorstellung des Täters zählt) dass die Vollendung der geplanten Tat unmöglich ist –> dann nicht mehr rücktrittsfähig
Def “umb Ansetzen”
wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und ein Verhalten an den Tag legt, das nach seiner Vorstellung direkt in die Tatbestandsverwirklichung münden wird.