Strafrecht AT Tut (10) Versuch u Rücktritt Flashcards
Stadien der Deliktsverwirklichung
- Tatgeneigtheit
= Täter macht Entscheidung zur Tat selbst noch von einer Bedingung abhängig - Entschlussphase
- grds nicht strafbar, AUSNAHME §30 II (Verbrechensverabredung schon strafbar) - Vorbereitungsphase (zB Materialen besorgen)
- grds straflos, AUSNAHME §30 II Var.3 - Versuchsphase
- reicht vom umb Ansetzen zur Tat bis zur Vollendung
- bei Verbrechen stets strafbar §12, bei Vergehen wenn gesetzl bestimmt - Vollendung
- wenn alle obj TB-Merkmale verwirklicht wurden (formelle Vollendung) - Beendigung
- tats Abschluss der Tat (mat Beendigung), zB bei §242
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
a. Taterfolg liegt tats nicht vor zB weil Täter danebengeschossen hat
b. Taterfolg liegt vor, ist aber zB Täter nicht zuzurechnen/ nicht kausal (weil jmd anderes schneller geschossen hat)
- > Nichtverwirklichung des obj TB bei vollst Verwirklichung des subj TB
II. TB
1. Tatentschluss (“Vorstellung der Tat”) -> subj TB
= Täter hat endgültig den Vorsatz alle TB-Merkmale eines Delikts zu verwirklichen (mind dolus eventualis)
- NICHT wenn Täter die Tatdurchführung von Bedingungen abhängig macht (unentschlossen ist) (zB unschlüssig ob Schrecken einjagen od wirkl töten)
- ABER dann wenn Täter sein eigenes Verhalten vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht, auf das er keinen Einfluss hat (zB wenn auf der Lauer ohne zu wissen ob Opfer wirklich kommt)
II. TB
2. umb Ansetzen -> obj TB
a. Täter muss nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung umb ansetzen (zB verfehlter Schuss)
b. bei vorgelagerten Hdl …
aa. muss Täter die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los” überschreiten
bb. die Hdl ohne wesentl Zwischenschritte umb zur TB-Verwirklichung führen
cc. in umb räuml u zeitl Zusammenhang mit ihr stehen
Abgrenzung Vorbereitungshdl zu umb Ansetzen
bloße Vorbereitungshdl ist, was die Tat nur ermöglichen od erleichtern soll, ohne ein umb Ansetzen zu begründen (zB Laden einer Waffe)
Schema des Rücktritts §24
- Rücktrittslage
= beendeter od unbeendeter Versuch
= kein fehlgeschlagener Versuch - Rücktrittshdl
= aufgeben/ verhindern/ freiw u ernsthaftes bemühen - Rücktrittswille (Freiwilligkeit)
“Fehlgeschlagener Versuch”
Täter erkennt od nimmt irrig an (nur Vorstellung des Täters zählt) dass die Vollendung der geplanten Tat unmöglich ist –> dann nicht mehr rücktrittsfähig
„Ich kann nicht mehr zum Ziele kommen, selbst wenn ich es wollte.“
Problemfall des fehlgeschlagenen Versuchs (Rücktrittsfähigkeit) bei mehraktigen Versuch
- erster abgeschlossener HdlAkt blieb erfolglos, das Ziel kann aber durch einen umb zur Verfügung stehenden weiteren HdlAkt erreicht werden
- Einzelaktstheorie
- Gesamtbetrachtungslehre
Fehlgeschlagenen Versuchs bei mehraktigen Versuch
1. Einzelaktstheorie
- Versuch ist bereits dann fehlgeschlagen, wenn Täter eine erfolgsgeeignete Hdl vorgenommen hat u deren Scheitern erkennt
(+) sobald Täter einen zur Herbeiführung des Erfolgs geeigneten Verlauf aus der Hand gegeben hat, gehört dieser zum vergangenen Handeln
(+) rechtserschütternde Eindruck kann nicht mehr allein durch Unterlassen weiterer Versuche beseitigt werden
(-) zu starke Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeiten
(-) Gesamtgeschehen wird unnatürl auseinander gerissen
(-) Wortlaut
(-) Opferschutz
Fehlgeschlagenen Versuchs bei mehraktigen Versuch
2. Gesamtbetrachtungstheorie (hM)
= gem der Vorstellung des Täters kann dieser mit dem ihm vorhandenen Tatmitteln noch den Taterfolg bewirken
(+) Täter, der ohne zeitl Zäsur zum Einsatz eines anderen Tatmittels übergeht, fasst keinen neuen Tatentschluss, sondern festigt bereits gefassten (Einheitlichkeit des betr Lebensvorganges)
(+) Opferschutzgedanke: kann Täter nach Misslingen des ersten Teilakts nicht mehr strafbefreiend zurücktreten, fehlt Motivation vom Opfer abzulassen
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ob ein Fehlschlag vorliegt
- Tatplantheorie
- nach Abschluss der urspr geplanten Tat
(-) nicht anwendbar wenn kein Tatplan existiert/ nicht nachweisbar ist
(-) derjenige der sich in seinen Mitteln selbst beschränkt ist im Ggsatz zu demjenigen, der von vornerein mehrere Hdlakte (stärkere kriminelle Energie) plant benachteiligt - Rücktrittshorizont
- nach der letzten Ausführungshandlung
Unbeendeter Versuch §24 I 1 Var.1
=Täter glaubt in diesem Teitpkt der Erfolg werde nicht ohne Weiteres/ ohne sein Zutun eintreten
Beendeter Versuch §24 I 1 Var.2
. wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung meint, alles Erforderliche für die Erfolgsherbeiführung getan zu haben, mithin nicht weiterhandeln zu müssen.
- Hier muss der Täter die Vollendung der Tat, d.h. den drohenden Erfolgseintritt, aktiv verhindern
a. Chanceneröffnungstheorie (hM): mitursächlich
b. Bestleistungstheorie: optimale u sicherste erfolgsverhindernde Möglichkeit
Freiwilligkeit des Rücktritts
= wenn die TB-Erfüllung SUBJ noch mögl ist, aber aufgrund von autonomen Gründen von der Tat abgelassen wird
= Täter bleibt Herr seiner Entschlüsse
= soweit mehrere Beweggründe vorliegen, beurteilt sich Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für Rücktritt bestimmend ist
Wann ist Rücktritt unfreiwillig
- wenn der Täter durch heteronome Gründe zur Aufgabe der Tat veranlasst wird
/- wenn der Täter aus autonomen Motiven handelt, d.h. aufgrund innerer Überlegungen und nicht aufgrund äu-ßerer Zwänge. - bei zwingenden Hinderungsgründen, zB Risikoerhöhung (Polizeisirene)