StrfR: alic Flashcards
- 3 Stufen des § 20
= (1) medizinische Stufe: psychiatrische krankhafte Störung;
(2) Subsumption der medizinischen Störung unter Regelbeispiele des § 20: krankhafte seelische Störung (zB Bipolar)/ tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Affekt)/ Schwachsinn (mangelnde Intelligenz)/ andere seelische Abartigkeit (Alkohol);
(3) Unfähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen (KEINE verminderte Einsichtsfähigkeit)
- Unterschied verhaltensneutrale verhaltensgebundene Delikte
= (1) es genügt jede beliebige Erfolgsverursachung (zB § 212)
(2) Erfolg muss auf eine bestimmte Art und Weise herbeigeführt werden (zB §§ 211 II 2.Gruppe, 240, 263)
- Was ist bei § 323a bzgl der „rw Tat“ zu beachten?
= der objektive TB erfordert allein: sich in einen Rausch versetzen; „rw Tat“ ist objektive Strafbarkeitsbedingung, für die kein Vorsatz vorliegen muss!
- Objektive Strafbarkeitsbedingung
= Umstände, die an ein sich für sich gesehen gefährliches Verhalten anknüpfen, durch deren tatsächliche Verwirklichung aber erst die Schwelle der Strafwürdigkeit überschritten wird
= eigener Prüfungspunkt neben TB/ RWK/ Schuld, auf den sich Vorsatz/ FL nicht beziehen muss (zB § 323a/ § 186/ § 113/ § 231)
- Erfasst § 323a auch solche Fälle, in denen weder eine volle Schuldfähigkeit noch ein Ausschluss der Schuldfähigkeit sicher festgestellt werden kann?
= (1) Lit: Rausch ist Zustand akuter Alkoholisierung mit Möglichkeit des § 20 („Rausch nicht auszuschließen ist“) -> § 323a greift auch bei Unsicherheit (-) Verstoß gg Schuldprinzip „in dubio pro reo“
(2) Rspr: Rausch ist Alkoholisierung mindestens in der Schwere von § 21 mit Möglichkeit von § 20 -> § 323a nur wenn zumindest § 21 (+) Bestrafung nicht für bloßen Verdacht, sondern nur für nachgewiesenen Rausch
- Wann ist von einer Schuldunfähigkeit auszugehen?
= Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor/ während/ nach der Tat beziehen
= BAK-Wert kann Indiz sein (ab 3 Promille)
- Warum ist die alic nicht auf verhaltensgebundene Delikte anwendbar?
= Tathandlung knüpft an eine bestimmte Art und Weise an und kennzeichnet dadurch die Gefährlichkeit des Täters (§ 316). Tathandlung beginnt erst mit der Vornahme der tatbestandlichen Handlung und nicht schon mit ihrer Verursachung durch Handlung im Vorbereitungsstadium
- TB-Modell
- keine Vorverlagerung möglich - Ausdehnungsmodell
- keine Ausdehnung des Begriffs “bei Begehung der Tat” da ein bloß vortatbestandl Verhalten nicht reicht - Ausnahmemodell
- kein Einklang mit Wortlaut von §20, der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat verlangt
- Ist auch die Rechtsfigur der fahrlässigen alic anwendbar?
= alic ist bei fl Erfolgsdelikten nicht erforderl, da Gegenstand des Vorwurfs jedes fl Verhalten sein kann, das Erfolg herbeigeführt hat (zB sichbetrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenh.fahrt)
= deshalb bestehen keine Bedenken den FL-Vorwurf an das zeitlich frühere sorgfaltswidrige Verhalten anzuknüpfen (zB sichbetrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt), das dem Täter auch als schuldhaft vorgeworfen werden kann (KEINE Anwendung des Koinzidenzprinzips), sodass fl alic entbehrlich ist
Ansichten über alic
I. §212
- Ausdehnungsmodell
- Ausnahmemodell (Schuldmodell)
II. §212 iVm alic
- TB-Modell
a. Vorverlagerungstheorie
b. Werkzeugtheorie
- TB-Modell der alic
a. Vorverlagerungstheorie
b. Werkzeugtheorie
- Vorverlagerungstheorie
= Tat beginnt schon mit dem sichbetrinken, da Täter zu diesem Zeitpkt schuldfähig (Koinzidenzpr)
= NICHT anw.bar für verhaltensgebundene/ Tätigk.- Delikte
(-) Verstoß gg Versuchsvoraussetzungen §22 (umb Ans) wodurch Rauschtäter schlechter gestellt wird als nüchterner Täter
(+) kein Verstoß gg Koinzidenzprinzip §16 I 1 - Werkzeugtheorie
= Parallele zur mb Täterschaft: Täter macht sich selbst zum schuldlos handelnden Werkzeug
= NICHT anw.bar für eigenhändige Delikte
(-) “durch einen anderen” u nicht “durch sich selbst”
- Ausdehnungsmodell alic
= “bei Begehung der Tat” iSv §20 bezieht sich auch noch auf das vortatbestandl Vorverhalten
(-) Verstoß gg §16 I 2, nach dem alle TB-Merkmale bei Begehung der Tat vorliegen müssen
- Ausnahmemodell alic
- Zulassung einer offenen Ausnahme von §20
= ausnahmsw ist es bei Rauschtaten mögl bei der Schuld das Koinzidenzprinzip anzupassen
= fehlende Schuld zum Tatzeitpkt wird durch das schuldhafte Vorverhalten (sichberauschen) ausgeglichen
(-) Ausnahme zu §20 müsste gesetzl geregelt sein, wie bei §35 I 2
(-) gewohnheitsrechtl Anerkennung überschreitet Wortlautgrenze u verstößt gg Art.103 II
Voraussetzung für vorsätzl alic
- Vorsatz hinsichtl Herbeiführung des Defektzustand (sichberauschen)
- Tathdl muss vor Eintritt der Schuldunfähigkeit vom Vorsatz getragen sein - Vorsatz hinsichtl Rauschtat
- Vorsatz im Zustand noch vorhandener Schuldfhgkeit hinsichtl bereits konkretisierten Tat
alic: was passiert wenn tats begangene Tat von der im defektfreien Zustand vorgestellten Hdl abweicht?
allg Grds über (un)wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf sind heranzuziehen
Voraussetzungen für fl alic
- Vorsatz bei Herbeiführung des Defektzustands u FL bei Rauschtat
- FL bei Herbeiführung des Defektzustands u FL bei Rauschtat
- Fl bei Herbeiführung des Defektzustands u Vorsatz bei Rauschtat
- gem BGH u Lit ist fl alic entbehrlich weil FL-Vorwurf schon an ein vor der TBVerwirklichung liegendes Fehlverhalten anknüpft