StrfR AT (7)- Einwilligung Flashcards
Was passiert bei Unkenntnis des Täters vom tats Einverständnis
- obj TB entfällt aufgrund Vorliegen des TB
- Strafbarkeit wg Versuchs (sofern strafbar) bleibt mögl
Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung
- gewohnheitsrechtl anerkannter RfgGrund
- keine Begründung durch §228 sondern nur Grenzensetzung
- beruht darauf dass derjenige der sein RG preisgibt kein strafrechtl Schutz braucht
- vor rechtfertig Notstand zu prüfen
- höhere Anforderungen als an Einverständnis bzgl Einwilligungsfhgkeit
- Irrtum mus RG betreffen um relevant zu sein
Grenzen der Einwilligung
- Tat muss von Einwilligung gedeckt sein
- kein Verstoß gg gute Sitten bei Eingriff in körperl Unversehrtheit §228
- je schwerer Verletzung, desto eher sittenwidrig
- lag sinnvoller Zweck vor? Zweck darf aber nicht ausschlaggebend für ein neg Ergebnis sondern nur für positives sein
- §216: Verstoß gg die guten Sitten liegt vor, wenn die Handlung den Verletzten bei objektiver Betrachtung in eine konkrete Lebensgefahr bringen kann
- §231: keine Einwilligung in Schlägerei um rechtsfreie Räume zu vermeiden (Unterschied zu Kampfsport ist, dass Kampf nach Regeln)
Mutmaßl Einwilligung
- nur zu prüfen, wenn mangelfreie tats Einwilligung NICHT nicht eingeholt werden kann bzw der Betroffene selbst außerstande ist, eine entspr Entscheidung zu treffen!!
- subsidiär zur erklärten Einwilligung
- RG Träger grds vorher zu befragen
- bei Handeln im mat Interesse des Verletzten muss Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
- bei mangelnden Interesse des Verletzten ist vorherige Befragung entbehrlich
- erkennbar entgegenstehender Wille des Betroffenen ist zu beachten
- ohne Anhaltspkt ist hypothet Wille zu ermitteln, was als normal u vernünftig angesehen wird (obj Umstände)
Subj Element der mutmaßl Einwilligung
- Absicht, iSd Einwilligungsberechtgten zu handeln
2. gewissenhafte Prüfung der für den hypoth Willen bedeutsamen Umstände
Schuldunfähigkeit
- §19 unter 14 Jahren
- §20 seel Störung (mind ein biolog u ein pscholog Merkmal)
a) biolog Merkmale
- krankhafte seel Störung
- tiefgreifende Bewusstseinsstörung
- Schwachsinn
- andere schwere seel Abartigkeit
b) pscholog Merkmale
- Unfähigkeit Unrecht der Tat einzusehen
- Unfähigkeit nach Einsicht des Unrechts zu handeln
“Disponibilität des geschützten
Rechtsgutes” bei Einwilligung
- Verzicht muss rechtlich zulässig sein (nicht bei RG der Allgemeinheit, wie z.B. der Sicherheit des Straßenverkehrs)
- unverzichtbar ist das höchstpersönliche Rechtsgut
Leben
“Verfügungsberechtigung” bei Einwilligung
Die in Frage stehende Person muss der alleinige Träger des geschützten Interesses oder als dessen Vertreter zur Disposition über das Rechtsgut befugt sein.
“Einwilligungsfähigkeit” bei Einwilligung
- Der Zustimmende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, die Bedeutung und Tragweite seines Rechtgutverzichtes zu erkennen und hieraus sachgerechte Folgerungen zu ziehen
- Grenze ist umstritten; keine starre Altersgrenze
- Fehlt dem Zustimmenden in der konkreten Situation die Einwilligungsfähigkeit, so tritt an diese Stelle die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
“Freiheit der Einwilligung
von wesentlichen Willensmängeln”
Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und in diesem Sinne unfreiwillig erteilt wird (bei Täuschung/ Drohung)
Kriterien zur Einstufung der Sittwenwidrigkeit einer KV §228
- Art und das Gewicht des eingetretenen
Körperverletzungserfolges - konkrete Todesgefahr
- gab es wirkungsvolle, das Gefährlichkeitspotential
begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen
für deren Einhaltung - Widerspruch zu soz.ethischen Wertvorstellungen? (Abstufung zu einem Objekt/ schwere Schäden)
- waren Folgen vorhersehbar?
Mb Täterschaft- mb Täter nutzt Werkzeug gg sich selbst
Wann liegt Freiverantwortlichkeit eines Suizidenten vor?
= letzte Hdlung durch Suizidenten
a) analoge Anw der Exkulpationsregeln §§19, 20, 35, da jmd nur unfreiwillig handelt wenn er unter Druck steht
b) Einwilligungslösung: unfreiwillig wenn Voraussetzungen einer wirks Einwilligung vorliegen
- Welche 2 Gruppen von TB-ausschließenden Einverständnissen existieren?
(1) TB schützt eine faktische Beziehung (zB tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache § 242)
= tatsächlich gebildeter Wille genügt
(2) TB schützt eine rechtliche Position (Gebrauchsrecht an einem Fzg § 248b)
= Zustimmung muss frei von Willensmängeln sein
- Schützt § 248b eine rechtliche oder eine faktische Position (muss Einverständnis frei von Willensmängeln sein)?
= § 248b schützt das Gebrauchsrecht an einem Fzg und nicht nur den tatsächlichen Zugriff darauf. Gebrauchsrecht ist grds nur dann wirksam, wenn es auf einem RG beruht (Leihe/ Miete), sodass eine rechtliche Position geschützt werden soll und die Zustimmung frei von Willensmängeln sein muss
- Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung einverständliche Fremdgefährdung
= entscheidend ist die Tatherrschaft über das umb zum Erfolgseintritt führende Geschehen (der letzte Akt)