6.5 Datenschutz bei Datenübermittlung in Drittländer Flashcards
Aus welchen drei Bereichen besteht das “angemessene Schutzniveau” der DSGVO ?
- Grundsätze für die Verarbeitung pb Daten und Pflichten für Datenverarbeitende
- Rechte von betroffenen Personen
- unabhängige Aufsichtsbehörden und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für betroffene Personen
Wann dürfen Daten an Drittstaaten übermittelt werden ?
Wenn sie das “angemessene Datenschutzniveau” der EU nicht unterschreiten
oder
Ein Ausnahmetatbestand vorliegt
oder
wenn der Verantwortliche auf “geeignete Garantien” zurückgreift
Wann wird entschieden, welche Länder ein ausreichendes Datenschutzniveau vorweisen ?
Die EU stellt regelmäßig in “Adäquanz-Entscheidungen” fest, welche Länder ein angemessenes Datenschutzniveau haben.
Diese Angemessenheitsbeschlüsse gelten so lange bis die EU-Komission sie ändert.
Wann ist eine Übermittlung auf Grundlage von “geeigneten Garantien” erforderlich ?
Wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt und kein adäquates Datenschutzniveau besteht.
Woraus bestehen “geeignete Garantien” ?
Standardklauseln der Europäischen Komission und “Bindung Corporate Rules”
Was ist der Vorteil der Nutzung von Standardklauseln der EU-Kommission bei der Übertragung von Daten ?
Die Übermittlung kann stattfinden, ohne eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Aber nur wenn die sonstigen Vorgaben der DSGVO eingehalten werden.