6.5 Datenschutz bei Datenübermittlung in Drittländer Flashcards

1
Q

Aus welchen drei Bereichen besteht das “angemessene Schutzniveau” der DSGVO ?

A
  • Grundsätze für die Verarbeitung pb Daten und Pflichten für Datenverarbeitende
  • Rechte von betroffenen Personen
  • unabhängige Aufsichtsbehörden und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für betroffene Personen
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2
Q

Wann dürfen Daten an Drittstaaten übermittelt werden ?

A

Wenn sie das “angemessene Datenschutzniveau” der EU nicht unterschreiten
oder
Ein Ausnahmetatbestand vorliegt
oder
wenn der Verantwortliche auf “geeignete Garantien” zurückgreift

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3
Q

Wann wird entschieden, welche Länder ein ausreichendes Datenschutzniveau vorweisen ?

A

Die EU stellt regelmäßig in “Adäquanz-Entscheidungen” fest, welche Länder ein angemessenes Datenschutzniveau haben.

Diese Angemessenheitsbeschlüsse gelten so lange bis die EU-Komission sie ändert.

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4
Q

Wann ist eine Übermittlung auf Grundlage von “geeigneten Garantien” erforderlich ?

A

Wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt und kein adäquates Datenschutzniveau besteht.

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5
Q

Woraus bestehen “geeignete Garantien” ?

A

Standardklauseln der Europäischen Komission und “Bindung Corporate Rules”

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6
Q

Was ist der Vorteil der Nutzung von Standardklauseln der EU-Kommission bei der Übertragung von Daten ?

A

Die Übermittlung kann stattfinden, ohne eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Aber nur wenn die sonstigen Vorgaben der DSGVO eingehalten werden.

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