5.3 Verantwortung für Inhalte im Internet Flashcards

1
Q

Welches Wahlrecht besteht nach § 40 EGBGB ?

A

Die verletzte Person kann wählen, ob sie nach dem Recht des Staates des Handlungsortes(Serverstandort) vorgehen will, oder nach dem Recht des Staates des Erfolgsortes(Wo die Inhalte abgerufen werden können)

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2
Q

§§ 7-10 TMG

A

spezialgesetzliche Grundlagen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit

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3
Q

Zwischen welchen Gruppen wird in §§ 7-10 TMG unterschieden ?

A
  • Content Provider
  • Access Provider
  • Host Provider
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4
Q

Was sind Content Provider ?

A

Anbieter von Informationen

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5
Q

Was sind Access Provider ?

A

Anbieter von fremden Informationen, die diese in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln

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6
Q

Was machen Host Provider ?

A

Sie speichern fremde Informationen für einen Nutzer

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7
Q

Inwiefern sind Content Provider für ihre Inhalte verantwortlich ?

A

Sie sind für ihre eigenen Inhalte grundsätzlich verantwortlich, nach der Regelung der allgemeinen Gesetze.

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8
Q

Inwiefern sind Access Provider für Inhalte verantwortlich ?

A

Nicht verantwortlich, sofern…

  • übermittlung nicht veranlasst
  • Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt
  • übermittelte Informationen nicht ausgewählt oder verändert
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9
Q

Inwiefern sind Host Provider für Inhalte verantwortlich ?

A

Nicht verantwortlich, wenn…

  • sie keine Kenntnisse über die rechtswidrige Information haben
  • sie unverzüglich nach Kenntnis die Informationen entfernen bzw. sperren
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10
Q

Sind Stellen, die Informationen zwischenspeichern, für Infos verantwortlich ?

A

Nein, sofern sie…
…die Informationen nicht verändern
…die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten
…Regeln zur Aktualisierung einhalten
…die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beachten
…unverzüglich handeln, wenn Inhalte gesperrt oder gelöscht werden müssen

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11
Q

Unter welchen Vorraussetzungen kann man im Urheberrecht für Links haften ?

A
  • der verlinkte Inhalt wurde ohne Einverständnis des Urhebers ins Internet gestellt
  • Link wird mit Gewinnerzielungsabsichten gesetzt
  • Prüfpflicht verletzt
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12
Q

Wann spricht man von einer Verletzung der Prüfpflicht ?

A

Wenn der Diensteanbieter wusste, oder hätte wissen müssen, dass die Inhalte hinter dem Link rechtswidrig sind.

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13
Q

Wann kommt eine Haftung für Links im Wettbewerbsrecht in frage ?

A

Wenn Links so in die Gestaltung des Internetauftritts aufgenommen wurden, dass sie als “zu Eigen gemacht” gelten.
Oder wenn gegen die Verkehrspflicht verstoßen wird.

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