1.6 IT-spezifisches Strafrecht Flashcards
§§ 185ff. StGB
Straftaten gegen die persönliche Ehre
§ 185 StGB
Beleidigung
§ 186 StGB
üble Nachrede
§ 187 StGB
Verleumdung
Was gilt es bei § 185 StGB zu beachten ?
Es ist zwischen der Ehre des Betroffenen und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung abzuwägen.
Wann ist der Strafbestand von § 186 StGB erfüllt ?
- Es muss eine Tatsache verbreitet werden
- Tatsache darf nicht erweislich wahr sein
- Tatsache muss geeignet sein um den Betroffenen verächtlich zu machen
Was unterscheidet § 186 StGB von § 187 StGB ?
Bei § 187 StGB uss die Tatsache “wider besseren Wissens verbreitet worden sein.
Was ist ein objektiver Tatbestand ?
Die äußeren erkennbaren Umstände einer Tat
Was ist ein subjektiver Tatbestand ?
Die innere Vorgehensweise des Täters.
§ 202a StGB
Ausspähen von Daten
§ 202b StGB
Abfangen von Daten
Unter welchen Vorraussetzungenist der Tatbestand von § 202a StGB erfüllt ?
- Es müssen Daten vorhanden sein, die in Dateien oder Datenbanken hinterlegt sind. Nur Daten die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind
- Daten sind nicht für den Täter bestimmt
- Daten müssen besonders gesichert sein
Was sind Beispiele für die Verwirklichung von
§ 202a StGB?
- Hacking
- Trojaner
- Keylogger
Was sind die Vorraussetzungen für die Erfüllung von §202b StGB ?
- die Anwendung technischer Mittel
- Daten müssen vom Täter aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlungoder der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft worden sein
- bedingter Vorsatz
§ 206 StGB
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
Wen betrifft § 206 StGB und was wird geschützt ?
- alle Mitarbeiter die das Fernmelde- und Postgeheimnis zu wahren haben
- geschützt wird eine Tatsache
- Beim Fernmeldegeheimnis sind das: alle nicht körperlichen Nachrichten
§263 StGB
Betrug
Wann ist § 263 StGB erfüllt ?
z. B. durch die Angabe falscher Daten bei einer Onlinebestellung
- Täuschung eines Menschen
-Täuschung muss über
Tatsachen erfolgen
Was sindTatsachen ?
Konkrete Zustände oder Vorgänge aus Gegenwart und Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
§ 263a StGB
Computerbetrug