4.3 Schutzfähigkeit von Software Flashcards
Was schützt § 69a UrhG ? Was nicht ?
Computerprogramme jeder Art. Keine konzeptionellen Vorgaben oder Planungen.
Was besagt § 69a Abs. 2 ?
Es besagt, dass die GesamtStruktur der Software geschützt ist. Also Schutz vor 1 zu 1 Kopien.
Können auch einzelne Programmteile geschützt sein ?
Ja, sobald sie urheberrechtsfähig sind.
Algorithmen, Rechenregelungen etc. sind es z.B. nicht.
Was besagt § 69a Abs. 3 UrhG ?
Beim Schutz von Software muss die Schöpfungshöhe gegeben sein.
Wann ist die Schöpfungshöhe beim Softwareschutz gegeben ?
Wenn eine eigenem geistige Leistung des Programmierers vorliegt.
Was besagt § 69b UrhG ?
Der Arbeitgeber erwirbt automatisch alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software, wenn der Arbeitnehmer sie im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit, nach Anweisung des Arbeitgebers erschaffen hat.
Gilt § 69b UrhG auch für freie Mitarbeiter ?
Nein, dazu brauch ma eine einzelvertragliche Vereinbarung.
Deckt § 69b UrhG auch die Urheberpersönlichkeitsrechte ab ?
Nein, auch bei der Softwareentwicklung ist es wichtig, dass jeder Urheber der mitgewirkt hat, genannt wird.
Was ist § 69c UrhG ?
Umfangreiche Rechte die dem Urheber einer SOftware zur Verfügung stehen.
Was besagt § 69c Nr.1 ?
Jede Vervielfältigung der Software bedarf der Zustimmung des Urhebers.
Was besagt § 69c Nr.3 ?
Verbreitungsrecht. Schützt vor allem Offline-Verbreitungen.
Kann eine Software den Schutz über das Patentrecht erlangen ?
Nur dann, wenn die Software ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst.