Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage Flashcards

1
Q

Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
1. Verwaltungsrechtsweg
Spezialzuweisung bzw. Generalklausel, ggf. Verweisung nach § 17a II GVG
2. Statthafte Klageart
a. Anfechtungsklage § 42 I VwGo
b. Verpflichtungsklage § 42 I VwGo
c. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO
d. Leistungsklage 
e. Feststellungsklage § 43 VwGO
f. abstrakte Normenkontrolle § 47 VwGO
3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
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2
Q

Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Verpflichtungs- und Anfechtungsklage

A

aa. Klagebefugnis § 42 II VwGO
bb. Vorverfahren §§ 68ff. VwGO
cc. Klagefrist §§ 74, 58 II VwGO
dd. Klagegegner § 78 VwGo

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3
Q

Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Fortsetzungsfestellungsklage

A

aa. Sachurteilsvoraussetzungen allgemein

bb. Fortsetzungsfeststellungsinteresse § 113 I 4 VwGO

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4
Q

Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Leistungsklage

A

aa. Klagebefugnis § 42 II VwGo analog
bb. ggf. besondere Sachurteilsvoraussetzungen nach § 126 III BBG, § 54 III BeamtStG
cc. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugender Unterlassungsklage gegen künftiges Verwaltungshandeln
- bei Abwehr schlichten Verwaltungshandelns § 1004 I 2 BGB analog
- bei Abwehr künftiger VAe nur, wenn Abwarten unzumutbar (Arg. § 80 VwGO)

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5
Q

Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Feststellungsklage

A

aa. KLagebefugnis § 42 II VwGo analog
bb. ggf. besondere Sachurteilsvoraussetzungen nach § 126 III BBG, § 54 III BeamtStG
cc. Feststellungsinteresse § 43 I VwGO
dd. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugender Feststellungsklage gegen künftiges Verwaltungshandeln
- bei Abwehr schlichten Verwaltungshandelns § 1004 I 2 BGB analog
- bei Abwehr künftiger VAe nur, wenn Abwarten unzumutbar (Arg. § 80 VwGO)

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6
Q

Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Normenkontrolle

A

aa. Antragsbefugnis § 47 II VwGO

bb. Antragsfrist § 47 II VwGO

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7
Q

Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

A

vor. 1. deutsche Gerichtsbarkeit
vor 2. Zuständigkeit
als 4. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
ordnungsgemäße Klageerhebung §§ 81, 82 VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit §§ 61 ff. VwGO
keine anderweitige Rechtshängigkeit o. Rechtskraft
uU.: KLagehäufung § 44 VwGO, Klageänderung § 91 VwGO, Beiladung § 65 VwGO

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8
Q

Verwaltungsrechtsweg

A

I. Rechtswegfestellung unproblematisch (+) bei nicht krass gesetzeswidrigem bzw. willkürlichem Verweisungsbeschluss (§ 173 S. 1 VwGO, § 17a II 3 GVG)
2. Aufdrängende Spezialzuweisung
3. verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40 I VwGO)
—> öffentlich rechtliche Streitigkeit (+), wenn streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich
—> nicht verfassungsrechtlicher Art (+), wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
—> keine abdrängende Zuweisung an anderes Gericht
——> besondere VG, § 33 FGO, § 51 SGG
——> An ordentliche Gerichte, § 40 II VwGO: (P) Ansprüche aus c.i.c.; § 40 I 2 VwGO; Aufrechnung mir rechtswegfremder Forderung; § 23 I EGGVG

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9
Q

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

A
  • sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 45, 47 VwGO
  • örtliche Zuständigkeit ergibt sich zwingend aus § 52 VwGO (§§ 38, 39 S. 1 ZPO gelten daher nicht)
  • Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, § 83 S. 1 VwGO iVm § 17 I VwGO
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10
Q

Ordnungsgemäße Klageerhebung - Form

A
  • Gem. § 81 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift
    —> dient dem Nachweis der Urheberschaft und des Verkehrswillens des auf der Klageschrift genannten Absenders
    —> nicht deckungsgleich mit § 126 I BGB, daher, auch wegen Art. 19 IV GG, ausreichend wenn keine Unterschrift, aber Urheberschaft und Verkehrswille trotzdem erkennbar
  • § 81 I VwGO ist analog auch auf Anträge im vorläufigen Rechtsschutz anwendbar. Wegen Art. 19 IV GG können hier allerdings sogar telefonische Anträge ausreichen
  • § 81 I VwGO gilt auch für verfahrensbestimmende Schriftsätze, die Prozesshandlungen enthalten, insb. §§ 106, 92, 161 II VwGO
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11
Q

Ordnungsgemäße Klageerhebung - Form

A
  • Notwendiger Inhalt in § 82 I 1 VwGO

- Soll-Inhalt in § 82 I 2 u. 3 VwGO

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12
Q

Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage

A
  • Nach § 42 I Var. 1 VwGO statthaft, wenn Aufhebung eines noch nicht erledigten VA begehrt wird (erstens) durch den von dem VA belasteten Adressaten selbst, (zweitens) zugunsten eines durch den VA belasteten Dritten bzw.(drittens) durch belasteten Dritten, gerichtet auf Aufhebung eines den Adressaten begünstigenden VA
    —> (+) im Fall des „formellen“ VA, wenn Entscheidung nach außen als VA ergeht
    —> (+), wenn materiell ein VA, § 35 VwVfG, angefochten wird; (P) Erledigung (+), wenn Aufhebungsbegehren gegenstandslos wird; Im Fall des Vollzugs des VA wegen fortwirkender Rechtsfolgen grds. keine Erledigung; (P) Anfechtungsklage bei nichtigem VA
  • Gegenstand der Anfechtungsklage, § 79 VwGO,
    —> grds. Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchbescheides (§ 79 I Nr. 1 VwGO, sog. Einheitsgedanke)
    —> (P) isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig, wenn diese prozessual von Hauptregelung teilbar: (-) bei Inhaltsbestimmung, modifizierter Genehmigung und modifizierender Auflage
    —> (P) isolierte Anfechtung von Widerspruchbescheid bzw. Abhilfebescheid (+), wenn Fall des § 79 I Nr. 2, II 1 bzw. II 2 VwGO
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13
Q

Anfechtungsklage - Vorverfahren

A
  1. Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens in den Fällen des § 68 I 2 VwGO und bei Erledigung der Hauptsache vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da FFK (analog) kein Vorverfahren vorsieht und § 44 V VwVfG nur Befugnis zur Nichtigkeitsfeststellung, nicht auch Feststellung der Rechtswidrigkeit o. Unzweckmäßigkeit enthält
  2. Vorverfahren entbehrlich in gesetzlichen Fällen (§ 75 VwGO) and bei richterrechtlichen Ausnahmen
    —> Rügelose Einlassung des Beklagten, außer Drittanfechtung, wenn der angefochtene VA einen Dritten begünstigt (Grds. Rechtssicherheit/Bestandskraft VA kein Argument, aber bei Drittanfechtung kann in Rechte des Dritten eingegriffen werden)
    —> Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit ist schon auf andere Weise erreicht worden oder nicht mehr möglich
    —> Widerspruchsbehörde entscheidet über unzulässigen Widerspurch
    ——> Auslegung des jeweiligen Falles anhand der Funktionen des Widerspruchverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung, Individualrechtsschutz und Filterfunktion, Rechtssicherheit)
    ——> Generell bei Frist ja, aber nicht bei der Form
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14
Q

Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage

A

Abgrenzung insb. in den Folgenden Konstellationen:
- Nebenbestimmungen
- (vor allem baurechtlicher) Nachbarschutz
—> AK, wenn Kläger beanstandet, dass die Genehmigung fälschlich die Einhaltung materieller Vorgaben annimmt
—> VK, wenn Kläger beanstandet, dass das Vorhaben materielle Anforderungen außerhalb des Prüfungsumfangs der Genehmigung nicht einhält
- Bei unzureichender Begünstigung ist Teilverpflichtung statthaft
- Konkurrentenstreitigkeiten
—> Konkurrentenabwehrklage = AK
—> Konkurrentengleichstellungsklage = VK
—> Konkurrentenverdrängungsklage = Entweder beides oder nur VK, da Behörde Möglichkeiten nach §§ 48 ff. VwVfG zustehen

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15
Q

Klagebefugnis Verpflichtungsklage

A
  • Gem. § 42 II VwGO, regelmäßig zu prüfen
    —> öffentlich rechtliche Sonderbeziehungen (VA, öffentlich rechtlicher Vertrag, Zusage,…)
    —> einfachgesetzliche Bestimmungen, soweit diese nach der Schutznormtheorie Anspruchsqualität zu Gunsten des Klägers entfalten und insb. nicht lediglich einen positiven Rechtsreflex auslösen
  • subsidiär Grundrechte, soweit diese ausnahmsweise über den klassischen Gehalt als Abwehrrecht hinausgehen und auch Teilhabe-, Leistungs-, oder Schutzanspruch vermitteln
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16
Q

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Leistungsklage

A
  • (P) Vorheriger, erfolgloser Leistungsantrag bei der Behörde: nach hM notwendig, da dies ein einfacherer, schnellerer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels ist
    —> Nicht notwendig, wenn die Behörde vorprozessual unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dem Leistungsbegehren nicht folgen zu wollen
  • (P) Rechtsschutzbedürfnis für Behörde, wenn Anfechtung wahrscheinlich: Grds. besteht für Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie auch einen VA erlassen könnte. Dies gilt nicht, wenn Adressat deutlich macht, sich diesem nicht beugen zu wollen. Im BeamtenR herrscht grds. Wahlrecht
  • (P) Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugender Unterlassungsklage: VwGO geht vom Vorrang des repressiven Rechtsschutz aus, daher wird hier ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gefordert
    —> analog § 1004 BGB ist eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich
    —> mit Verweis auf Art. 19 IV GG auch bei Unzumutbarkeit des Abwartens, welches vorliegt, wenn das Abwarten irreparable Schäden bewirkt oder der Verlust eines rechts droht
17
Q

Statthaftigkeit Feststellungsklage

A
  • Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis = Die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. RV muss hinreichend konkret sein.
  • Wichtige Fallgruppen:
    —> Positive u. Negative Feststellungsklage (oft auch Erledigungsstreit als Feststellungsklage)
    —> Abgrenzung zur FFK kann problematisch sein, bei FFK größere VA Bezogenheit
    —> Nichttigkeitsfeststellungsklage, § 43 I Var. 3 VwGO
    —> Zwischenfeststellungsklage
18
Q

Subsidiarität der Feststellungsklage

A

-FK ist ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen subsidiär, § 43 II 1 VwGO. Hierdurch soll Umgehung der bes. Sachurteilsvoraussetzungen dieser Klagen und doppelte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden werden
- Ausnahmen:
—> Feststellungsklage ist rechtsschutzintensiver als Leistungsklage
—> § 43 II 2 VwGO
—> Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, da hier keine Gefahr besteht, dass diese das Urteil nicht vollziehen
—> Vorbeugende Unterlassungsklage, da keine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht

19
Q

Feststellungsinteresse Feststellungsklage

A
  • § 43 I VwGO = jedes schutzwürdige, rechtliche, wirtschaftliche, persönliche oder ideelle Interesse
  • bei vorbeugender Feststellungsklage wird ein qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert, welches besteht wenn dem Kläger schwere irreparable Schäden drohen und daher Inanspruchnahme des nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar ist, Art. 19 IV GG.
20
Q

Klagebefugnis, Vorverfahren, Klagefrist Feststellungsklage

A
  • Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog notwendig

- Vorverfahren und Klagefrist sind nicht durchzuführen/einzuhalten, außer mglw. im Beamtenrecht

21
Q

Statthaftigkeit Fortsetzungsfeststellungsklage

A
  • § 113 I 4 VwGO, wenn sich angefochtener VA nach Klageerhebung erledigt
    —> wenn VA nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte nachträglich entfallen ist
    —> Vollzug erledigt VA wegen der fortdauernden Bedeutung für die auf ihm aufbauenden Vollstreckungsmaßnahmen grds. nicht
    —> freiwillige Erfüllung im Einzelfall ja, wenn von VA noch Rechtswirkung ausgeht
    —> dauerhafte Unmöglichkeit (+)
  • Voraussetzungen des § 91 VwGO müssen bei Umstellung während des Verfahrens grds. nicht eingehalten werden, § 173 S. 1 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO
    —> bei erledigter Verpflichtungsklage nur, wenn der Streitgegenstand identisch bleibt, also wenn Kläger begehrt festzustellen, dass er im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass des VA hatte
  • § 113 I 4 VwGO analoge Anwendung auf
    —> Verpflichtungsklage
    —> Anfechtungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung
    —> Verpflichtungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung (doppelt analog)
22
Q

Vorverfahren FFK

A
  • grds. nicht, da es sich um deklaratorische Klärung einer Rechtsfrage, nicht um Gestaltungsklage wie bei AK und FK handelt (keine Analogie)
    —> Steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Vorverfahrens (Verwaltung hat nicht verbindlich darüber zu entscheiden, ob VA rechtswidrig gewesen ist)
  • Etwas anderes ergibt sich nur, wenn sonst die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der ursprünglichen AK/FK umlaufen werden würden
    —> Grds erforderlich, wenn VA sonst in Bestandskraft erwächst, weil gegen solche kein Rechtsschutz vorgesehen ist
    —> nicht erforderlich, wenn Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Ausnahme im Beamtenrecht)
23
Q

Klagefrist FFK

A
  • Bei vor prozessualer Erledigung: FFK ist nicht fristgebunden, analoge Anwendung des § 74 VwGO bzw. § 58 II VwGO scheidet aus, nur prozessuale Verwirkung nach Rechtsgedanken des § 242 BGB kommt in Frage
    —> FFK ist besondere Art der Feststellungsklage + durch Klagefrist geschützte Rechtssicherheit kann nicht mehr eintreten
  • Bei Erledigung nach Klageerhebung ist FFK Frist gebunden
24
Q

Fortsetzungsfestllungsinteresse

A
  • Rehabilitationsinteresse = erledigte VA hat diskriminierende Wirkung. Behördliche Maßnahme muss also geeignet sein, das Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld iSe Stigmatisierung herabzusetzen
  • schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, wenn ein ausreichender Rechtsschutz vor Erledigung nicht möglich war = direkte Belastung durch den VA muss sich nach typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann
  • Wiederholungsgefahr = besteht bei einer hinreichend konkreten Gefahr, dass die Behörde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erneut einen vergleichbaren VA erlassen wird
    —> nicht bei verbindlicher Erklärung, an der Verwaltungspraxis nicht mehr festhalten zu wollen (siehe Sitzungsprotokoll)
    —> nicht bei grundlegender Rechtsänderung
  • Präjudizinteresse = Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im ordentlichen Rechtsweg kann aufgrund der Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung, § 121 VwGO, ein Feststellungsinteresse begründen
    —> Nur bei Erledigung nach Klageerhebung
    —> nicht wenn Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist (bsp. Kollegialgerichtsregel)
25
Q

Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit

A
  • Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO
    —> Bei Wegfall der Beteiligtenfähigkeit im Prozess: § 173 S. 1 VwGO iVm §§ 239, 246 ZPO
  • Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO
  • Anwaltszwang vor OVG und BVerwG
  • § 67 VI VwGO = Vorlage der Originalvollmacht hier notwendig
26
Q

Entgegenstehende Rechtskraft und anderweitige Rechtshängigkeit

A
  • § 121 VwGO ist zu beachten. Rspr. Geht teilweise davon aus, dass Urteil der anschließenden klage zugrunde zu legen ist, teilweise aber auch von Unzulässigkeit
  • Rechtsstreit muss in Grenzen der Rechtskraft liegen
    —> in persönlicher Hinsicht ist diese auf die Beteiligten nach § 63 VwGO beschränkt
    —> Streitgegenstand wird durch den Antrag und den zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff)
  • bei anderweitiger Rechtshängigkeit ist eine Klagenach § 173 S. 1 VwGO iVm § 17 I 2 GVG unzulässig
27
Q

Rechtsschutzbedürfnis

A
  • (P) bei Konkurrentenstreitigkeiten: Unterlegene Bewerber muss neben Bescheidungsklage nicht auch Drittanfechtungsklage gegen alle Konkurrenten richten, wenn ihm dies Unzumutbar ist. Dies kann aus Zahl der Mitbewerber und Umstand folgen, dass die Behörde Namen der Mitbewerber und Gründe für Bevorzugung nicht mitgeteilt hat
  • vorbeugende Unterlassungsklage nur, wenn Rechtsschutz auf andere Weise nicht möglich ist bzw. ein irreparabler Schaden entstehen würde