Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage Flashcards
Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Verwaltungsrechtsweg Spezialzuweisung bzw. Generalklausel, ggf. Verweisung nach § 17a II GVG 2. Statthafte Klageart a. Anfechtungsklage § 42 I VwGo b. Verpflichtungsklage § 42 I VwGo c. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO d. Leistungsklage e. Feststellungsklage § 43 VwGO f. abstrakte Normenkontrolle § 47 VwGO 3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen 4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Verpflichtungs- und Anfechtungsklage
aa. Klagebefugnis § 42 II VwGO
bb. Vorverfahren §§ 68ff. VwGO
cc. Klagefrist §§ 74, 58 II VwGO
dd. Klagegegner § 78 VwGo
Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Fortsetzungsfestellungsklage
aa. Sachurteilsvoraussetzungen allgemein
bb. Fortsetzungsfeststellungsinteresse § 113 I 4 VwGO
Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Leistungsklage
aa. Klagebefugnis § 42 II VwGo analog
bb. ggf. besondere Sachurteilsvoraussetzungen nach § 126 III BBG, § 54 III BeamtStG
cc. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugender Unterlassungsklage gegen künftiges Verwaltungshandeln
- bei Abwehr schlichten Verwaltungshandelns § 1004 I 2 BGB analog
- bei Abwehr künftiger VAe nur, wenn Abwarten unzumutbar (Arg. § 80 VwGO)
Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Feststellungsklage
aa. KLagebefugnis § 42 II VwGo analog
bb. ggf. besondere Sachurteilsvoraussetzungen nach § 126 III BBG, § 54 III BeamtStG
cc. Feststellungsinteresse § 43 I VwGO
dd. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugender Feststellungsklage gegen künftiges Verwaltungshandeln
- bei Abwehr schlichten Verwaltungshandelns § 1004 I 2 BGB analog
- bei Abwehr künftiger VAe nur, wenn Abwarten unzumutbar (Arg. § 80 VwGO)
Bes. Sachurteilsvoraussetzungen Normenkontrolle
aa. Antragsbefugnis § 47 II VwGO
bb. Antragsfrist § 47 II VwGO
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
vor. 1. deutsche Gerichtsbarkeit
vor 2. Zuständigkeit
als 4. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
ordnungsgemäße Klageerhebung §§ 81, 82 VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit §§ 61 ff. VwGO
keine anderweitige Rechtshängigkeit o. Rechtskraft
uU.: KLagehäufung § 44 VwGO, Klageänderung § 91 VwGO, Beiladung § 65 VwGO
Verwaltungsrechtsweg
I. Rechtswegfestellung unproblematisch (+) bei nicht krass gesetzeswidrigem bzw. willkürlichem Verweisungsbeschluss (§ 173 S. 1 VwGO, § 17a II 3 GVG)
2. Aufdrängende Spezialzuweisung
3. verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40 I VwGO)
—> öffentlich rechtliche Streitigkeit (+), wenn streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich
—> nicht verfassungsrechtlicher Art (+), wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
—> keine abdrängende Zuweisung an anderes Gericht
——> besondere VG, § 33 FGO, § 51 SGG
——> An ordentliche Gerichte, § 40 II VwGO: (P) Ansprüche aus c.i.c.; § 40 I 2 VwGO; Aufrechnung mir rechtswegfremder Forderung; § 23 I EGGVG
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 45, 47 VwGO
- örtliche Zuständigkeit ergibt sich zwingend aus § 52 VwGO (§§ 38, 39 S. 1 ZPO gelten daher nicht)
- Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, § 83 S. 1 VwGO iVm § 17 I VwGO
Ordnungsgemäße Klageerhebung - Form
- Gem. § 81 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift
—> dient dem Nachweis der Urheberschaft und des Verkehrswillens des auf der Klageschrift genannten Absenders
—> nicht deckungsgleich mit § 126 I BGB, daher, auch wegen Art. 19 IV GG, ausreichend wenn keine Unterschrift, aber Urheberschaft und Verkehrswille trotzdem erkennbar - § 81 I VwGO ist analog auch auf Anträge im vorläufigen Rechtsschutz anwendbar. Wegen Art. 19 IV GG können hier allerdings sogar telefonische Anträge ausreichen
- § 81 I VwGO gilt auch für verfahrensbestimmende Schriftsätze, die Prozesshandlungen enthalten, insb. §§ 106, 92, 161 II VwGO
Ordnungsgemäße Klageerhebung - Form
- Notwendiger Inhalt in § 82 I 1 VwGO
- Soll-Inhalt in § 82 I 2 u. 3 VwGO
Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage
- Nach § 42 I Var. 1 VwGO statthaft, wenn Aufhebung eines noch nicht erledigten VA begehrt wird (erstens) durch den von dem VA belasteten Adressaten selbst, (zweitens) zugunsten eines durch den VA belasteten Dritten bzw.(drittens) durch belasteten Dritten, gerichtet auf Aufhebung eines den Adressaten begünstigenden VA
—> (+) im Fall des „formellen“ VA, wenn Entscheidung nach außen als VA ergeht
—> (+), wenn materiell ein VA, § 35 VwVfG, angefochten wird; (P) Erledigung (+), wenn Aufhebungsbegehren gegenstandslos wird; Im Fall des Vollzugs des VA wegen fortwirkender Rechtsfolgen grds. keine Erledigung; (P) Anfechtungsklage bei nichtigem VA - Gegenstand der Anfechtungsklage, § 79 VwGO,
—> grds. Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchbescheides (§ 79 I Nr. 1 VwGO, sog. Einheitsgedanke)
—> (P) isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig, wenn diese prozessual von Hauptregelung teilbar: (-) bei Inhaltsbestimmung, modifizierter Genehmigung und modifizierender Auflage
—> (P) isolierte Anfechtung von Widerspruchbescheid bzw. Abhilfebescheid (+), wenn Fall des § 79 I Nr. 2, II 1 bzw. II 2 VwGO
Anfechtungsklage - Vorverfahren
- Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens in den Fällen des § 68 I 2 VwGO und bei Erledigung der Hauptsache vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da FFK (analog) kein Vorverfahren vorsieht und § 44 V VwVfG nur Befugnis zur Nichtigkeitsfeststellung, nicht auch Feststellung der Rechtswidrigkeit o. Unzweckmäßigkeit enthält
- Vorverfahren entbehrlich in gesetzlichen Fällen (§ 75 VwGO) and bei richterrechtlichen Ausnahmen
—> Rügelose Einlassung des Beklagten, außer Drittanfechtung, wenn der angefochtene VA einen Dritten begünstigt (Grds. Rechtssicherheit/Bestandskraft VA kein Argument, aber bei Drittanfechtung kann in Rechte des Dritten eingegriffen werden)
—> Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit ist schon auf andere Weise erreicht worden oder nicht mehr möglich
—> Widerspruchsbehörde entscheidet über unzulässigen Widerspurch
——> Auslegung des jeweiligen Falles anhand der Funktionen des Widerspruchverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung, Individualrechtsschutz und Filterfunktion, Rechtssicherheit)
——> Generell bei Frist ja, aber nicht bei der Form
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
Abgrenzung insb. in den Folgenden Konstellationen:
- Nebenbestimmungen
- (vor allem baurechtlicher) Nachbarschutz
—> AK, wenn Kläger beanstandet, dass die Genehmigung fälschlich die Einhaltung materieller Vorgaben annimmt
—> VK, wenn Kläger beanstandet, dass das Vorhaben materielle Anforderungen außerhalb des Prüfungsumfangs der Genehmigung nicht einhält
- Bei unzureichender Begünstigung ist Teilverpflichtung statthaft
- Konkurrentenstreitigkeiten
—> Konkurrentenabwehrklage = AK
—> Konkurrentengleichstellungsklage = VK
—> Konkurrentenverdrängungsklage = Entweder beides oder nur VK, da Behörde Möglichkeiten nach §§ 48 ff. VwVfG zustehen
Klagebefugnis Verpflichtungsklage
- Gem. § 42 II VwGO, regelmäßig zu prüfen
—> öffentlich rechtliche Sonderbeziehungen (VA, öffentlich rechtlicher Vertrag, Zusage,…)
—> einfachgesetzliche Bestimmungen, soweit diese nach der Schutznormtheorie Anspruchsqualität zu Gunsten des Klägers entfalten und insb. nicht lediglich einen positiven Rechtsreflex auslösen - subsidiär Grundrechte, soweit diese ausnahmsweise über den klassischen Gehalt als Abwehrrecht hinausgehen und auch Teilhabe-, Leistungs-, oder Schutzanspruch vermitteln