Entscheidungserheblicher Zeitpunkt Flashcards
Grundsatz Zulässigkeit
Zulässigkeits- und Sachurteilsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder zum letztmöglichen Zeitpunkt für die Stellung der Anträge vorliegen.
Ausnahme Zulässigkeit
War der Gegenstand der Klage im Zeitpunkt der Einhegung noch nicht existent, ist dieser Mangel nicht heilbar, weil die bedingte Einhegung eines förmlichen Rechtsbehelfs unzulässig ist und bleibt.
Grundsatz Anfechtungsklage
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung
Ausnahmen Anfechtungsklage
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
- Prognoseentscheidung nach EU-Recht
- der noch nicht vollzogene VA, der auf Grund der Änderung der Sach- oder Rechtslage sogleich wieder aufzuheben ist
- Dauerverwaltungsakte, es sei denn aus der jeweiligen Regelung ergibt sich, dass der VA bei Änderung der Sach- und Rechtslage nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann
–> Ausweisungen nach dem AufenthG, wegen Art. 8 I EMRK
—>Gegenausnahme: § 35 VI GewO (bei vorausgegangener Untersagungsverfügung)
Grundsatz Verpflichtungsklage
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
Ausnahmen Verpflichtungsklage
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung
- Prüfungsentscheidungen and andere VA, bei denen es auf eine Qualifikation ankommt
- bereits verfestigte Grundrechtspositionen
- bei zeitabschnittsweise zu gewährenden Leistungen
- bei Ermessenansprüchen, außer bei Ermessenreduzierung auf 0
Fortsetzungsfeststellungsklage
- In der Anfechtungssituation ist grds. der letzte Behördenentscheidungszeitpunkt maßgebend
- bei Erledigung Erlass des Widerspruchsbescheides
- Verpflichtungssituation Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses
Feststellungsklage
- § 43 I VwGO = je nach Rechtsverhältnis und dessen Zeitbezug
- § 43 II 2 VwGO = Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung