Kosten Flashcards
1
Q
Grundsätze
A
- § 161 I VwGO - Entscheidung von Amts wegen über die Kosten des Verfahres
- § 162 I VwGO - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten
- Bei vollem Obsiegen/Unterliegen § 154 I VwGO
- Bei teilweisen Obsiegen Unterliegen grds. verhältnismäßige Kostenteilung, § 155 I Var. 2 VwGO (Standard: Bescheidung statt Verpflichtung: Kl. 1/2 und Bekl. 1/2)
—> Ausnahme 1: § 155 I 1 Var. 1 VwGO
—> Ausnahme 2: Volle Auferlegung nach § 155 I 3 VwGO
2
Q
Sonderkonstellationen
A
- Kostenpflicht u. Erstattungsanspruch des Beigeladenen, §§ 154 II, 162 III VwGO
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 155 III VwGO
- Verschulden eines Beteiligten, § 155 IV VwGO
- übereinstimmende Erledigungserklärung § 161 II VwGO
3
Q
Kostenpflicht u. Erstattungsanspruch des Beigeladenen
A
- Kostentragungspflicht nach § 154 III VwGO, wenn er Antrag stellt (hier kein Ermessen!)
- Kostenerstattungsanspruch nach § 162 III VwGO wenn es billig ist, also wenn er Antrag gestellt hat
—> aA zu beidem OVG Münster: Erstattungsanspruch, wenn „materiell Hauptbeteiligter“
4
Q
Kosten bei übereinstimmender (Teil-)Erledigung
A
- Grds. Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
—> BGH: „ Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. IÜ trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens“ - § 161 II VwGO bei voller Erledigungserklärung
5
Q
Zuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorverfahren
A
- § 162 II VwGO = „Die Zuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorberfahren wird für notwendig erklärt.“
- Nur auf Antrag
- Notwendig, wenn eigene Verfahrensführung zumutbar
—> Vorbildung
—> Erfahrung
—> Persönliche Umstände