Begründetheit der Anfechtungsklage Flashcards
Formulierungen Obersätze
- Die Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene VA vom … ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 I 1 VwGO).
- Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene VA vom … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 I 1 VwGO).
- Die Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene VA vom … ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit … (§ 113 I 1 VwGO). Im Übrigen ist der VA rechtmäßig.
Schema Begründetheit der AK
I. Rechtswidrigkeit VA 1. EGL 2. Formelle RM des VA a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form d. Ggf. Heilung 3. Materielle RM des VA a. Verfassungsmäßigkeit der EGL b. Allgemeine Rechtmäßigkeitserfordernisse c. Rechtsfolge der EGL aa. Ermessens VA - § 114 S. 1 VwGO (Ermessensmangel, -Überschreitung, - Fehlgebrauch) bb. Gebundener VA - Verstoß gegen höherrangiges Recht II. Rechtsverletzung des Klägers
Ordnungsgemäßes Verfahren
- Insbesondere Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG, bei Erlass eines VA der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, also diese schmälert (daher nicht bei erstmaliger Ablehnung eines begünstigenden VA)
- Ausnahmefälle nach § 28 II VwVfG sind eng auszulegen
—> § 28 II Nr. 1 Alt. 1 VwVfG, wenn aus ex-ante Sichte sogar kürzeste Anhörungsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würden, dass die entsprechende Regelung zu spät käme
—> § 28 II Nr. 5 VwVfG, aber: Erlass eines Kostenbescheids ist keine Maßnahme in der Vollstreckung!-
-Ansonsten auch §§ 20, 21 VwVfG beachten!
Ordnungsgemäße Form
- Schriftformgebote
- Begründung nach § 39 I VwVfG = eine einzelfallbezogene Darstellung der Erwägungen, die die Behörde zum Erlass des VA veranlasst haben
—> nicht nur formelhafte oder den Gesetzeswortlaut wiederholende Erklärungen oder die bloße Wiedergabe des Sachverhalts
—> von materieller Begründung zu unterscheiden
Rechtsfolgen von formellen Fehlern
I. Heilung nach § 45 VwVfG
1. Formfehler darf nicht zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG führen
a. Fall des § 44 II VwVfG?
b. Fall des § 44 III VwVfG?
c. Fall des § 44 I VwVfG?
—> besonders schwerwiegender Fehler, also Verstoß gegen Verfassungsprinzipien oder wesentliche Wertvorstellungen der Rechtsordnung
—> Fehler muss offensichtlich (muss sich verständigem Beobachter aufdrängen)
2. Fall des § 45 I VwVfG
3. Ordnungsgemäßer Heilungsakt
—> § 45 I Nr. 2 VwVfG, nachträgliche Präzisierung einer Begründung grds. zulässig, aber nicht das Auswechseln oder Ändern der Begründung, wenn VA dadurch in seinem Wesen verändert/ auf neue Rechtsgrundlage gestellt würde
—> § 45 I Nr. 3 VwVfG, str. ob Erklärung im gerichtlichen Verfahren ausreicht
4. Rechtzeitige Heilung, § 45 II VwVfG
II. Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, § 46 VwVfG
—> Bei gebundenen Entscheidung unbeachtlich, wenn Entscheidung sich in der Sache als richtig darstellt
—> bei Ermessenentscheidungen ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Verfahrensmangel konkret Klausel für das Ergebnis war. Für Alternativlosigkeit der Entscheidung ist die Behörde beweispflichtig
Nachschieben von Gründen innerhalb der Ermessenserwägungen
- bis WiB unbegrenzt
- nach WiB wenn keine Wesensänderung und kein Rechtsschutznachteil
- Ansonsten Umdeutung nach § 47 VwVfG
- § 114 S. 2 regelt, was im Prozess berücksichtigt werden kann
Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Ermessensgrenze
- Herleitung aus Rechtstaatprinzip und den Grundrechten, Anwendung auf alle staatliche Gewalt
- Prüfungsaufbau
1. Obj. Zweck der EGL, legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit
Art. 3 I GG als gesetzliche Ermessengrenze
- denkbar in Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellation
- In Verpflichtungskonstellation als Bescheidungsanspruch, § 113 V 2 VwGO, und als Verpflichtungsanspruch, § 113 V 1 VwGO
- In Anfechtungskonstellation, wenn ohne hinreichend sachlichen Grund von einer regelmäßigen Verwaltungspraxis abgewichen wird. Diese entsteht durch Aufstellung und Anwendung von Ermessensrichtlinien.
- Ermessenreduzierung auf 0 dann möglich
—> (P) Beginn ab „ zweitem Fall“
—> (P) Änderung der Subventionspraxis wegen schwieriger Haushaltslage (Prüfung dann nur auf Wilkür)
—> (P) Abweichung Praxis - Richtlinie (Praxis entscheidend)
—> (P) „Ausreißerfälle“ - Ermessenreduzierung auf 0 auch im Entschließungsermessen möglich
—> Eingriffskonzept gegeben, Art. 3 I GG verpflichtet zu gleichmäßigem Vorgehen und schlüssigen Konzept (alle Verstöße/ Musterfall / neue Verstöße zuerst)
—> liegt kein Eingriffskonzept vor, dass nur Willkürprinzip
Intendiertes Ermessen
- Anknüpfungspunkt = Wortlaut (kann// soll/idR)
- kann = soll bei folgenden Fallgruppen
1. Aufhebung von VAs (§ 49 II Nr. 2 VwVfG)
2. Bauordnungsverfügungen
3. Gewerberecht
Rechtmäßigkeitsprüfung bei unbestimmten Rechtsbegriffen
- Grundsatz: gerichtlich voll überprüfbar, Art. 19 IV GG
-Ausnahme: Beurteilungsspielraum, dort nur reduzierte gerichtliche Kontrolle auf unvollständigen/unzutreffenden Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Missachtung allg. anerkannter Bewertungsmaßstäbe und Grundstz der Chancengleichheit
—> Bewertung von Prüfungsleistungen
—> Eignungs-/Leistungsbeurteilung
—> höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis (Gremien)
—> Prognoseentscheidungen
Wirksamkeit bei untergesetzlichen Normen
- Instanzgerichte haben Verwerfungskompetenz
—> Nur wenn Beteiligte über Wirksamkeit streiten - Ist Verfügung auf Rechtsverordnung gestützt folgender Aufbau:
1. RM EGL Rechtsverordnung; wenn (+)
2. RM Rechtsverordnung; wenn (+)
3. RM Verfügung - Ist EGL Satzung, muss ausgelegt werden, ob Satzung (bei Außenverbindlichkeit) oder Verwaltungsvorschrift, danach Prüfung wie bei Rechtsverordnung
- Verwaltungsvorschriften sind regelmäßig nur bei Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals innerhalb der RM der Verfügung zu beachten
Hinreichende Bestimmtheit VA
- Inhalt der Regelung muss für Adressaten zumindest mittels Auslegung unter Einbeziehung der Begründung des VA vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, sodass für ihn ersichtlich ist, welche Behörde was von ihm verlangt, § 37 I VwVfG
—> Adressat, Verwechslung mit anderen Personen muss ausgeschlossen sein (außer Allgemeinverfügung, dort reichen generelle Merkmale aus denen sich ohne Zweifel ergibt wer gemeint ist)
—> inhaltlich, muss nach nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen was genau von ihm gefordert/geregelt/festgestellt wird
Prüfung von Ermessenentscheidungen
- eng an § 114 S. 1 VwGO auszurichten
1. Darstellung des Gesamtergebnisses der gerichtlichen Ermessensprüfung
2. Ermessen ausgeübt (Ermessensausfall bzw. Ermessensunterschreitung)
3. Gesetzliche Grenzen, § 114 S. 1 Alt. 1 VwGO (Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, EUR)
4. zweckwidrige Ermessenausübung, § 114 S. 1 Alt. 2 VwGO (Ermessensfehlgebrauch, Fehlgewichtung, Abwägungsdisproprotionalität)
5. Rechtsfolge: grds. Aufheben des VA, § 114 S. 1 VwGO, außer Nachschieben von Gründen möglich
Formulierung Ermessensprüfung
„ Die Ermessenausübung ist, soweit das Gericht kontrollieren kann (§ 114 S. 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen vorliegend (vollständig) ausgeübt. …
Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der EGL des § … gezogenen Grenzen (§ 114 S. 1 Alt. 1 VwGO). Sie ist insbesondere verhältnismäßig. …
Der Beklagte hat seine Ermessensausübung auch am Zweck der EGL orientiert (§ 114 S. 1 Alt. 2 VwGO). Er hat alle vom Zweck der Norm her gebotenen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zweck der Ermessensnorm ist… Hieran gemessen war die Berücksichtigung des A-Gesichtspunkt nicht geboten, weil … Der Beklagte war bezogen auf den Zweck der Norm auch nicht gehindert, den B-Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dieser stellt sich nicht als sachfremd dar, weil… „
Verhältnismäßigkeit bei gebundenen Entscheidungen
- bei gebundenen Entscheidungen muss im Regelfall die angeordnete Rechtsfolge angeordnet werden, Art. 20 III GG
- Andererseits muss der in den Grundrechten und Rechtstaatsprinzip verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden
—> Im Ausnahmefall kann sich daher daraus ergeben, dass eine weniger einschneidende Minusmaßnahme ergriffen wird - Kann auch der Fall sein, wenn dem Gesetz eine typisierende Betrachtung zugrunde liegt, die zwangsläufig nicht jeden im Einzelfall erheblichen Aspekt mit dem ihm gebührenden Gewicht erfassen kann + der Zweck des Gesetzes die Rechtsfolge im konkreten Fall nicht fordert