Fristen Flashcards
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Normen und Grundlagen
- § 32 VwVfG im Verwaltungsverfahren, § 60 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Antrag ist bei unverschuldeter Fristversäumnis gegeben
- Unverschuldet = Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Einzelfälle können in drei grobe Gruppen zusammengefasst werden:
—>Verhinderung der Partei selbst
—> Verhinderung durch zurechenbares Verschulden eines Prozessbevollmächtigten
—> externe Hinderinsse
Wiedereinsetzung - Verhinderung der Partei selbst
- Abwesenheit: Jahresurlaub bis 6 Wochen, Vorkehrungen nur notwendig, wenn sich Zustellung in bereits anhängigem Verfahren abgezeichnet hat; bei Geschäfts-, Dienstreisen u. Wohnungswechsel müssen regelmäßig Vorkehrungen getroffen werden; plötzliche Inhaftierung (+), aber nach einigen Tagen müssen Vorkehrungen getroffen werden
- Arbeitsüberlastung grds. (-), wenn die Möglichkeit eines Fristverlängerungsantrags bestand
- Krankheit nur wenn sie es unmöglich machte eine RA oder das Gericht zu kontaktieren
- Tod stellt keine Konstellation da, da das Verfahren entweder unterbrochen wird (§ 173 VwGO iVm § 239 ZPO) o. im Anwaltsprozess der RA verantwortlich bleibt (§ 173 VwGO iVm § 246 I ZPO)
Wiedereinsetzung - Verhinderung durch Bevollmächtigten
- Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird nach § 173 VwGO iVm § 85 II ZPO zugerechnet
- Im Verwaltungsverfahren über § 32 I 2 VwVfG
- RA kann sich regelmäßig durch Nachweis der sorgfältigen Auswahl, Anleitung u. Überwachung einer verursachenden Hilfsperson entlasten
- ausreichende Büroorganisation muss geschaffen sein
- Fristen dürfen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden, allerdings gelten dann besondere Sorgfaltsmaßstäbe
- Keine Wiedereinsetzung wenn wegen Unklarheiten über Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung die Einlegung versäumt wurde
- Es müssen klare Vertretungsregelungen im Fall der Krankheit des RA bestehen
- Wiedereinsetzung nach erfolgreichem PKH-Verfahren grds. (+)
Wiedereinsetzung - externe Hindernisse
- Grds. Können RA auf Praxis bei Wiedereinsetzung vertrauen
- Fehler im Gerichtsbetrieb sind regelmäßig ein Grund für die Wiedereinsetzung
- Auf Gesetzesunkenntnis beruhende Versäumnisse sind grds. verschuldet, außer Gesetz wurde nicht hinreichend früh bekannt gemacht
- auf Postlaufzeiten, die durch die Post für den Normalfall bekannt gemacht werden, kann regelmäßig vertraut werden
- Auf Sendebericht des Telefaxes darf vertraut werden
Prüfung Klagefrist § 74 I VwGO
- Feststellung des Zustellungsstellungs- bzw. Bekanntgabezeitpunktes
- Berechnung der Frist (3 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO); (P) unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; (P) fehlende Bekanntgabe
- ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Prüfung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Versäumung einer gesetzlichen Frist, direkte o. analoge Anwendung des § 60 VwGO auf behördliche o. gerichtliche Fristen oder bei Ausschluss- und Präklusionsfristen (-)
- Nachholung der versäumten Rechtshandlung
—> grds. Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 60 I VwGO), wobei es ausreicht, wenn sich Begehren aus Vorbingen ergibt
—> (P) Antrag ggf. nach § 60 II 4 VwGO entbehrlich, wenn versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt wird und sonstige Voraussetzungen erfüllt sind - Fristgerechter Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, § 60 II 1 VwGO
- Einhaltung der Jahresfrist, § 60 III VwGO
- Unverschuldete Säumnis (+), wenn Betroffener die Sorgfalt walten lässt, die für gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und zumutbar ist
- Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, § 60 II 2 VwGO, § 173 S. 1 VwGO iVm § 294 ZPO
Berechnung der Klagefrist
- Erfolgt nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO, §§ 188 II, 187 I BGB (hM), wird der Bescheid mehreren Personen zugestellt, läuft für jeden die Frist gesondert
—> Frist beginnt nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO iVm § 187 BGB mit Bekanntgabe/Zustellung. Ereignisses wird bei Berechnung nicht mitgerechnet, § 187 I BGB, Fiktion des § 41 II VwVfG, § 4 II VwZG beachten
—> Fristende berechnet sich nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO iVm § 188 II BGB. § 222 II ZPO ist zu beachten - bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung läuft keine Klagefrist, aber beachte § 58 II 1 VwGO
Rechtsbehelfsbelehrung
-muss vollständig und nicht irreführend sein
- Wenn weitergehenden Inhalt als der Soll-Inhalt nach § 58 II VwGO aufgenommen wird, muss auch dieser vollständig und nicht irreführend sein
—> Nicht alle möglichen Formen aufgezählt
—> Bezugnahme nur auf Bekanntgabe bei förmlicher Zustellung (grds. ok, aber wenn Kenntnisnahme und Zustellung weit auseinander fallen dann mgwl. irreführend)
—> …
Voraussetzungen Wiedereinsetzung
- versäumte Handlung muss nachgeholt werden
- Wiedereinsetzungsantrag
- zwei Fristen: 2 Wochen und 1 Jahr
- Glaubhaftmachung der unverschuldeten Säumnis (an Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung denken)