Fristen Flashcards

1
Q

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Normen und Grundlagen

A
  • § 32 VwVfG im Verwaltungsverfahren, § 60 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
  • Antrag ist bei unverschuldeter Fristversäumnis gegeben
  • Unverschuldet = Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit
  • Einzelfälle können in drei grobe Gruppen zusammengefasst werden:
    —>Verhinderung der Partei selbst
    —> Verhinderung durch zurechenbares Verschulden eines Prozessbevollmächtigten
    —> externe Hinderinsse
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2
Q

Wiedereinsetzung - Verhinderung der Partei selbst

A
  • Abwesenheit: Jahresurlaub bis 6 Wochen, Vorkehrungen nur notwendig, wenn sich Zustellung in bereits anhängigem Verfahren abgezeichnet hat; bei Geschäfts-, Dienstreisen u. Wohnungswechsel müssen regelmäßig Vorkehrungen getroffen werden; plötzliche Inhaftierung (+), aber nach einigen Tagen müssen Vorkehrungen getroffen werden
  • Arbeitsüberlastung grds. (-), wenn die Möglichkeit eines Fristverlängerungsantrags bestand
  • Krankheit nur wenn sie es unmöglich machte eine RA oder das Gericht zu kontaktieren
  • Tod stellt keine Konstellation da, da das Verfahren entweder unterbrochen wird (§ 173 VwGO iVm § 239 ZPO) o. im Anwaltsprozess der RA verantwortlich bleibt (§ 173 VwGO iVm § 246 I ZPO)
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3
Q

Wiedereinsetzung - Verhinderung durch Bevollmächtigten

A
  • Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird nach § 173 VwGO iVm § 85 II ZPO zugerechnet
  • Im Verwaltungsverfahren über § 32 I 2 VwVfG
  • RA kann sich regelmäßig durch Nachweis der sorgfältigen Auswahl, Anleitung u. Überwachung einer verursachenden Hilfsperson entlasten
  • ausreichende Büroorganisation muss geschaffen sein
  • Fristen dürfen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden, allerdings gelten dann besondere Sorgfaltsmaßstäbe
  • Keine Wiedereinsetzung wenn wegen Unklarheiten über Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung die Einlegung versäumt wurde
  • Es müssen klare Vertretungsregelungen im Fall der Krankheit des RA bestehen
  • Wiedereinsetzung nach erfolgreichem PKH-Verfahren grds. (+)
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4
Q

Wiedereinsetzung - externe Hindernisse

A
  • Grds. Können RA auf Praxis bei Wiedereinsetzung vertrauen
  • Fehler im Gerichtsbetrieb sind regelmäßig ein Grund für die Wiedereinsetzung
  • Auf Gesetzesunkenntnis beruhende Versäumnisse sind grds. verschuldet, außer Gesetz wurde nicht hinreichend früh bekannt gemacht
  • auf Postlaufzeiten, die durch die Post für den Normalfall bekannt gemacht werden, kann regelmäßig vertraut werden
  • Auf Sendebericht des Telefaxes darf vertraut werden
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5
Q

Prüfung Klagefrist § 74 I VwGO

A
  1. Feststellung des Zustellungsstellungs- bzw. Bekanntgabezeitpunktes
  2. Berechnung der Frist (3 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO); (P) unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; (P) fehlende Bekanntgabe
  3. ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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6
Q

Prüfung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

A
  1. Versäumung einer gesetzlichen Frist, direkte o. analoge Anwendung des § 60 VwGO auf behördliche o. gerichtliche Fristen oder bei Ausschluss- und Präklusionsfristen (-)
  2. Nachholung der versäumten Rechtshandlung
    —> grds. Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 60 I VwGO), wobei es ausreicht, wenn sich Begehren aus Vorbingen ergibt
    —> (P) Antrag ggf. nach § 60 II 4 VwGO entbehrlich, wenn versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt wird und sonstige Voraussetzungen erfüllt sind
  3. Fristgerechter Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, § 60 II 1 VwGO
  4. Einhaltung der Jahresfrist, § 60 III VwGO
  5. Unverschuldete Säumnis (+), wenn Betroffener die Sorgfalt walten lässt, die für gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und zumutbar ist
  6. Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, § 60 II 2 VwGO, § 173 S. 1 VwGO iVm § 294 ZPO
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7
Q

Berechnung der Klagefrist

A
  • Erfolgt nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO, §§ 188 II, 187 I BGB (hM), wird der Bescheid mehreren Personen zugestellt, läuft für jeden die Frist gesondert
    —> Frist beginnt nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO iVm § 187 BGB mit Bekanntgabe/Zustellung. Ereignisses wird bei Berechnung nicht mitgerechnet, § 187 I BGB, Fiktion des § 41 II VwVfG, § 4 II VwZG beachten
    —> Fristende berechnet sich nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO iVm § 188 II BGB. § 222 II ZPO ist zu beachten
  • bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung läuft keine Klagefrist, aber beachte § 58 II 1 VwGO
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8
Q

Rechtsbehelfsbelehrung

A

-muss vollständig und nicht irreführend sein
- Wenn weitergehenden Inhalt als der Soll-Inhalt nach § 58 II VwGO aufgenommen wird, muss auch dieser vollständig und nicht irreführend sein
—> Nicht alle möglichen Formen aufgezählt
—> Bezugnahme nur auf Bekanntgabe bei förmlicher Zustellung (grds. ok, aber wenn Kenntnisnahme und Zustellung weit auseinander fallen dann mgwl. irreführend)
—> …

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9
Q

Voraussetzungen Wiedereinsetzung

A
  1. versäumte Handlung muss nachgeholt werden
  2. Wiedereinsetzungsantrag
  3. zwei Fristen: 2 Wochen und 1 Jahr
  4. Glaubhaftmachung der unverschuldeten Säumnis (an Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung denken)
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