Behörde Flashcards
1
Q
Verfahrensarten
A
- allgemeines = nicht förmliches, §§ 9-53 VwVfG
- förmliches, §§ 63 - 71 VwVfG
- Verfahren über eine einheitliche Stelle, §§ 71a-71e VwVfG
- Planfeststellungsverfahren, §§ 72-78 VwVfG
- Widerspruchsverfahren
- grds. kein Anspruch auf bestimmtes Verfahren
2
Q
Nicht-förmliches Verwaltungsverfahren
A
- §§ 9 ff. VwVfG
- Beginn: Antrag, vgl. §§ 9, 22 VwVfG
—> kann bis Bestandskraft zurückgenommen werden - Anhörung, § 28 VwVfG
- Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG
—> Geschriebene Ausnahmen, zB §§ 46 III, 11 FeV, HundeVO
—> Ungeschriebene Ausnahmen (Gefahrerforschungseingriff) - Bekanntgabe, § 41 VwVfG, VwZG
—> Bekanntgabeermessen
—> Einschreiben nur Übergabe bzw. gegen Rückschein
—> Personenmehrheiten/Ehegatten
3
Q
Planfeststellungsverfahren
A
- §§ 74 ff. VwVfG
- Prüfungsaufbau:
1. EGL, zb § 17 FStrG, § 43 EnWG
2. Formelle RM
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle RM, v.a. Planungsgrundsätze, Abwägung - Rechtswirkungen
—> Formelle Konzentrationswirkung, § 75 I 1 VwVfG
—> Gestaltungs- und Duldungswirkung, § 75 I 2, II VwVfG
—> Enteignungsrechtliche Verwirkung - Abwägungsfehler §§ 75 ff. VwVfG enthalten Spezialregelungen zu § 46 VwVfG
—> Fehler in Abwägungsvorgang
—> Offensichtlichkeit und Einfluzss auf Abwägungsergebnis
4
Q
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff., 79ff.
A
- Doppelnatur: Prozessvoraussetzung und Verwaltungsverfahren
- Ablauf
1. Erhebung bei Ausgangs- o Widerspruchsbehörde, §§ 69 ff. VwGO
2. Abhilfeprüfung (Ausgangsbehörde), § 72 VwGO
3. Abhilfebescheid o. Nichtabhilfevermerk, § 72 VwGO
4. Widerspruchsprüfung (Widerspruchsbehörde), § 73 I VwGO
5. Widerspruchsbescheid, § 73 VwGO
5
Q
Ausgangsbescheid - Aufbau
A
- Entscheidung zur Hauptsache
a. Vorfragen (Tätigkeit von amts wegen/ auf Antrag; Auslegung Antrag)
b. Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zuständigkeit, evtl. Frist, evtl. Rechtsschutzbedürfnis)
c. Materielle Rechtmäßigkeit - Nebenentscheidungen
aa. Verwaltungsaufwand
bb. Kostenentscheidung
cc. VzA
6
Q
(Widerspruchs-)Bescheid Aufbau
A
- Rubrum
- Tenor
a. Hautpsache
b. Nebenentscheidungen - Begründetheit
a. Sachbericht
b. Rechtsausführungen
aa. RM Ausgangsbescheid + Rechtsverletzung
bb. Zweckmäßigkeit aus Sicht der Widerspruchsbehörde - Rechtsbehelfsbelehrung
Unterschrift!
7
Q
Begründetheit Widerspruchsbescheid
A
- Prüfung, ob Ausgangsbescheid rechtmäßig und Verletzung von Rechten des Widerspruchführers, § 79 VwVfG iVm § 113 I o. V VwGO
- maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Entscheidung über den Widerspruch
- Form und Verfahrensfehler sind grundsätzlich heilbar, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und die Widerspruchsbehörde sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hat
- Zweckmäßigkeit des angegriffenen Bescheids muss grundsätzlich aus Sicht der Widerspruchsbehörde überprüft werden (§ 68 I 1 VwGO)
- Einschränkungen des § 114 VwGO gelten nicht
8
Q
Problemkreise Begründetheit Widerspruch
A
- Vollständigkeit des Widerspruchbescheides
- Widerspruchsfrist, Zustellungsfragen
- (heilbare) Verfahrens- und Formfehler
- (zu behebende) Ermessenfehler der Ausgangsbehörde
- (zu behebender) Fehler bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO, insbesondere Fehlen einer Begründung nach § 80 III 1 VwGO
- Reformatio in peius
9
Q
Reformatio in peius
A
- liegt nur bei Tenorverschärfung vor
- Voraussetzungen:
1. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, vgl. § 73 I 2 VwGO
—> Bei mangelnder Behördenidentität ergibt ist Zuständigkeit als Annex zur funktionalen Zuständigkeit und der fachaufsichtlichen Kompetenz
2. EGL für Verböserung sind nicht §§ 68ff. VwGO
—> grds. Spezialgesetzliche EGL iVm Grundsätze über Rücknahme und Widerruf
—> kein Vertrauenschutz, da anfechtender grds. mit Verschlechterung seiner Position rechnen muss, außer Verböserung führt zu untragbaren Zuständen
—> str. ob bei Verböserung Rücknahme möglich
3. Grenzen der Reformatio - Erlass einer zusätzlichen Regel ist Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde (dann aber oft rechtswidrig, wegen fehlender Zuständigkeit)
10
Q
Tenorierung Widerspruchsbescheid
A
- Hauptsacheentscheidung muss hinreichend klar sein
- Kostenentscheidung nach § 73 III 3 VwGO iVm § 80 VwVfG richtet sich nach dem Ergebnis der Hauptsache
—> bezieht sich idR nur auf angefallene Anwaltskosten, da Verwaltungsgebühren mangels Gesetz nicht bestimmt werden können - § 80 III 2 VwVfG, über Notwendigkeit eines Anwalts ist ebenfalls zu Entscheidung
- zu erwägen, ob Entscheidung zur sofortigen Vollziehung zu treffen ist