Erledigung & Rücknahme Flashcards

1
Q

Erledigung der Hauptsache

A
  • Übereinstimmende (Teil-)Erledigungserklärung
  • Einseitige Erledigungserklärung des Klägers
    —> Berechtigtes Interesse § 113 I 4 VwGO analog
    —> Kein berechtigtes Interesse
  • FFK (analog) § 113 I 4 VwGO
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2
Q

Kostenfolge Rücknahme

A
  • ergibt sich aus §§ 92 III, 155 II VwGO
  • Bei Rücknahme iRd Untätigkeitsklage keine analoge Anwendung des § 161 III VwGO bzw. kein spezielleres Verhältnis zu § 155 II
    —> § 161 III VwGO bezieht sich systematisch auf Fälle der Erledigung, daher kein lex specialis
    —> Keine planwidrige Regelungslücke, Gesetzgeber beabsichtigte vorgenommene Unterteilung, kein Anspruch auf besonders kostengünstiges Verfahren
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3
Q

Anwendbarkeit § 161 III VwGO

A
  • nicht auf Urteile anwendbar!
  • Für den Fall, dass Behörde nach Klageerhebung gem. § 75 VwGO doch noch bescheidet und deshalb für erledigt erklärt wird
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4
Q

Wirksame teilweise Klagerücknahme - Urteil Besonderheiten

A
  • Tenor: „Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen…“
  • Im Kostentenor ist auf § 155 II VwGO zu achten, Ausn.: § 155 IV VwGO. Hat die Klage insgesamt keinen Erfolg trägt der Kläger die gesamten Kosten, ohne dass die Rücknahme anzusprechen ist
  • Im Tatbestand muss ursprünglicher und aktueller Antrag dargestellt werden und auf Rücknahme hingewiesen werden
  • in prozessualen Vorfragen Hinweis auf § 92 III 1 VwGO
  • In Nebenentscheidungen muss die Kostenfolge begründet werden
  • In Rechtsmittelbelehrung Hinweis auf Unanfechtbarkeit der Entscheidung und
    Kostenentscheidung
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5
Q

Unwirksame Klagerücknahme - Besonderheiten im Urteil

A
  • Im Tatbestand sind ursprünglicher und aktueller Antrag darzustellen und Hinweis auf Zeitpunkt der Erklärung der Rücknahme
  • „Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom …, in welcher der Kläger ursprünglich die Aufhebung des VA vom… beantragt hatte, hat der Kläger am … die Rücknahme der Klage erklärt. Der Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen. Er beangtragt…“
  • Als prozessuale Vorfrage ist dann Unwirksamkeit zu thematisieren
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6
Q

Fehlende Voraussetzungen der Rücknahmefiktion - Besonderheiten im Urteil

A
  • Im Tenor kann Einstellungsbeschluss nach § 92 III 1 VwGO deklaratorisch aufgehoben werden
  • Im Tatbestand muss gerichtliche Betreibensaufforderung, einschl. Zustellungszeitpunkt, und der Beschluss nach § 92 II 4 VwGO als Prozessgeschichte dargestellt werden
  • „Mit gerichtlicher Verfügung vom … hat der Berichterstatter den kläger aufgefordert, die Klage zu begründen und Beweismittel zu benennen, die das Klagebegehren stützen. Nachdem der Kläger hierauf untätig blieb, hat der Berichterstatter ihn mit Betreibensaufforderung vom …, zugestellt am…, angemahnt, zur Förderung des Verfahrens den gerichtlichen Verfügungen nachzukommen. Wegen des Inhalts der Aufforderung wird auf Bl. … der Gerichtsakten Bezug genommen. Mit Beschluss vom … hat der Berichterstatter das Verfahren unter Hinweis auf § 92 II VwGO eingestellt. Unter dem … hat der Kläger erklärt, die Betreibensaufforderung sei zu Unrecht ergangen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen, da … Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom … zu verpflichten, …“
  • Als prozessuale Vorfrage muss erörtert werden, warum Beschluss aufgehoben wird
  • „Der Beschluss vom … ist aufzuheben, da die Rechtshängigkeit der Klage, § 90 VwGO, nicht aufgrund der mit Beschluss vom … festgestellten Klagerücknahme entfallen ist. …“
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