Vollstreckbarkeit Flashcards
1
Q
Aufbau der Prüfung
A
- § 167 I o. II VwGO?
- Wer kann von wem was vollstrecken`
- Vollstreckung nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO oder § 709 S. 1 ZPO
„Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“