Vorläufiger Rechtsschutz Flashcards

1
Q

Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO - Zulässigkeit

A
  1. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache
  2. Standhaftigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO
    - -> Vollziehung eines belastenden VA
    - -> Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft
    - -> Rechtsbehelf muss eingelegt sein (hM)
    - -> Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 II VwGO (P des faktischen Vollzugs)
  3. Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO
  4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
    - -> Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig
    - -> vorheriger Antrag bei der Behörde (§ 80 IV VwGO) nur iRd § 80 VI iVm § 80 II 1 Nr. 1 VwGO
  5. Keine Antragsfrist
    - -> Ausnahmen ins. AsylVfG und Verkehrswegeplanungsrecht
  6. Antragsgegner analog § 78 VwGO
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2
Q

Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO - Begründetheit

A
  1. formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung iRd § 80 II 1 Nr.4 VwGO
    a. Zuständigkeit
    b. gesonderte Anhörung (§ 28 VwVfG) nach hM hier erforderlich
    c. ausdrückliche schriftliche Begründung des Vollzugsinteresse, § 80 III VwVfG, Nachschieben von Gründen aber möglich

–> bei formellen Fehlern nur Aufhebung der Vollziehungsanordnung (str.)

  1. Interessenabwägung
    Interessenabwägung des Gerichts: Antrag begründet, wenn Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt
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3
Q

Abwägung

A

Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere. danach ob der angefochtene VA bei summarischer Prüfung rechtswidrig/rechtmäßig ist

  • -> Antrag begründet, wenn “ernstliche Zweifel” an der Rechtmäßigkeit des VA bestehen (§ 80 II 1 Nr. 1-3, 2 VwGO= oder VA offensichtlich rechtswidrig ist (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO)
  • -> VA ist offensichtlich rechtmäßig
  • —> Antrag unbegründet in Fällen des § 80 II 1 Nr. 1-3, 2 VwGO
  • —> im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO streitig, ob zusätzliche Interessenabwägung erforderlich
  • -> bei offenen Erfolgsaussichten:
  • —> Antrag idR unbegründet in den Fällen § 80 II 1 Nr. 1-3, 2 VwGO
  • —> im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO: umfassende Abwägung der beteiligten Interessen
  • -> Sonderfall des faktischen Vollzugs (§ 80 V VwGO analog): Antrag ist allein wegen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung begründet, Feststellung der aufschiebenden Wirkung im Tenor
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4
Q

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80a VwGO - Adressat

A

I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthaftigkeit
- begünstigender VA mit belastender Drittwirkung
- Dritter hat Rechtsbehelfe eingelegt
- der Rechtsbehelfe des Dritten hat gem § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung, nicht gegeben wenn dieser offensichtlich unzulässig ist
3. Antragsbefugnis gem. § 40 II VwGO analog, das subjektive Recht ergibt sich aus dem VA
4. Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich, str. Ob der Verweis in § 80a III 2 VwGO auf § 80 VI VwGO Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis enthält
5. Antragsgegner gem. § 78 VwGO analog
II. Begründetheit
Abwägung des Vollzugsinteresses des Adressaten mit dem Aussetzungsinteresse des Dritten:
- Das Vollzugsinteresse überwiegt, wenn der VA rechtmäßig ist oder der VA rechtswidrig ist, ohne drittschützende Normen zu verletzten (str.)
- Das Aussetzungsinteresse überwiegt nur, wenn der VA rechtswidrig ist und drittschützende Normen verletzt

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5
Q

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 a VwGO - Dritter

A

I. Zulässigkeit, § 80 a III, I Nr. 2, § 80 V VwGO
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthaftigkeit
- begünstigender VA mit Drittwirkung
- Dritter hat Rechtsbehelfe eingelegt
- der Rechtsbehelfe des Dritten hat gem. § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung, analoge Anwendung bei faktischem Vollzug
3. Antragsbefugnis gem. § 40 II VwGO analog, möglicher Verstoß gegen drittschützende Norm
4. Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Antrag erforderlich (str.); Rechtsbehelf darf nicht offensichtlich unzulässig sein
5. Antragsgegner nach § 78 VwGO analog
II. Begründetheit
Abwägung des Vollzugsinteresses des Adressaten mit dem Aussetzungsinteresse des Dritten:
- Das Vollzugsinteresse überwiegt, wenn der VA rechtmäßig ist oder der VA rechtswidrig ist, ohne drittschützende Normen zu verletzen
- Das Aussetzungsinteresse überwiegt nur, wenn der VA rechtswidrig ist und drittschützende Normen verletzt
- Im Fall des faktischen Vollzugs ist der Antrag allein wegen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung begründet
- Bei erfolgreichem Antrag sind als Annex zur Aussetzungsentscheidung Sicherungsmaßnahmen gem. § 80 a I Nr. 2 VwGO zulässig

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6
Q

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 a VwGO - begünstigter Dritter

A

I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthaftigkeit
- belastender VA mit begünstigender Drittwirkung
- Adressat hat Rechtsbehelf eingelegt
- der Rechtsbehelf des Adressaten hat gem. § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung. Nicht der Fall wenn dieser offensichtlich unzulässig ist
3. Antragsbefugnis gem. § 42 II VwGO analog: möglicher Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung als drittschützende Norm
4. Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich (str.)
5. Antragsgegner gem. § 78 VwGO analog
II. Begründetheit
Abwägung des Vollzugsinteresses des Dritten mit dem Aussetzungsinteresse des Adressaten
- Das Vollzugsinteresse überwiegt nur, wenn der VA rechtmäßig ist, dem Dritten ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht und der Sofortvollzug in seinem überwiegenden Interesse geboten ist
- Das Aussetzungsinteresse überwiegt in allen anderen Fällen, insbesondere bei Rechtswidrigkeit des VA

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7
Q

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 a VWGO - belasteter Adressat

A

I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthaftigkeit
- belastender VA mit begünstigender Drittwirkung
- Adressat hat Rechtsbehelf eingelegt
- Der Rechtsbehelf des Adressaten. Hat gem. § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung
3. Antragsbefugnis gem. § 42 II VwGO analog
4. Rechtsschutzbedürfnis: kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich (str.); Rechtsbehelf darf nicht offensichtlich unzulässig sein
5. Antragsgegner gem. § 78 VwGO analog
II. Begründetheit
Abwägung des Vollzugsinteresses des Dritten/der Behörde mit dem Aussetzungsinteresse des Adressaten
- Das Vollzugsinteresse überwiegt nur, wenn der VA rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht
- Das Aussetzungsinteresse überwiegt in allen anderen Fällen, insbesondere bei Rechtswidrigkeit des VA

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8
Q

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 I VwGO

A
  1. Voraussetzungen
    a. belastender VA
    b. gegen den Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage statthaft ist
    c. es muss Widerspruch oder Klage erhoben worden sein
    d. der Rechtsbehelf darf nicht offensichtlich unzulässig sein
    e. die aufschiebende Wirkung ist nicht nach § 80 II VwGO ausgeschlossen
  2. Rechtsfolge
    Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs beginnt mit dessen Einlegung und wirkt ex tun auf den Zeitpunkt des Erlasses des VA zurück. Nach der hM Vollziehbarkeitstheorie bewirkt der Suspensiveffekt ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, das wiederum ex tun entfällt, wenn die aufschiebende Wirkung nach § 80 b VwGO endet
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9
Q

Begründung der Anordnung nach § 80 III 1 VwGO

A
  • Im Ramen der formellen RM geht es nur um das bloße Vorhandensein einer Begründung. Ob diese dann auch den Rechtmäßigkeitsstandards entspricht, ist Frage der materiellen RM
  • Begründung muss erkennen lassen, dass sich die handelnde Behörde der besonderen Situation bewusst war, wobei sich die Begründung nicht in einer lediglich ein Wiederholung der Begründung zum Ausgangsbescheid erschöpfen darf
  • Begründung ist Nachholbedarf und ergänzungstauglich
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10
Q

Vorläufiger Rechtsschutz beim BVerwG

A
  • Nach Ablauf der Fristen des § 80b I 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung nicht mehr nach § 80 V VwGO gerichtlich angeordnet/wiederhergestellt werden
  • Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch die „Fortdauer“ der aufschiebenden Wirkung nach § 80b II VwGO gerichtlich angeordnet/wiederhergestellt werden
  • Im Revisionsverfahren ist entgegen dem Wortlaut von § 80 II VwGO das BVerwG zuständig
  • Abweichend vom Wortlaut „Fortdauer“ ist nicht erforderlich, dass die AK vor Antragsstellung bereits einmal aufschiebende Wirkung hatte
  • Regelfall eines aussichtslosen Rechtsbehelf nach § 80b I 1 VwGO fehlt nach erstinstanzlichem Unterliegen
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11
Q

Prüfungsaufbau vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 I VwGO

A

I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO
2. Statthaftigkeit, §§ 123 V, 80 V, 80a III VWGO
- Abgrenzung von §§ 80 V, 80a III VwGO
-Auslegung des Antrags nach §§ 88, 122 I VwGO
- Abgrenzung zwischen Sicherungsanordnung (Abwehr belastender Eingriffe) und Regelungsanordnung (Erweiterung des Rechtskreises des Ast)
3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
4. Rechtsschutzbedürfnis
- (P) Antrag bei der Behörde erforderlich
- Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens
- Bei vorbeugendem Rechtsschutz Unzumutbarkeit, die drohende Maßnahme abzuwarten
II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch
—> (+) wenn Ast nach summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird
—> (P) bei Bescheidungskonstellation und keine Ermessenreduzierung: Teilweise unbegründet, weil keine Vorwegnahme der Hauptsache, zT Anspruch auf Bescheidung +, wegen Art. 19 IV GG (Tenor dann mit kurzer Frist zur Neubescheidung)
2. Anordnungsgrund
- Rechtsvereitelung bzw. Erschwerung (§ 123 I 1 VwGO)
- Absehen von vorläufigen Rechtsschutz würde zu wesentlichen Nachzteilen und/oder drohender Gewalt in Bezug auf den Anspruch führen (§ 123 I 2 VwGO)
—> Frage der Eilbedürftigkeit steht im Mittelpunkt, umfassende Güter- und Interessenabwägung
3. Entscheidung des Gerichts
- vgl. § 123 III VwGO, § 938 I ZPO, im freien Ermessen des Gerichts
- Grds. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
—> Ausnahme wegen Art. 19 IV GG möglich, bei irreparablen, nicht hinnehmenden Nachteilen (quasi Rechtsverlust und unzumutbar)

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12
Q

Formulierung Statthaftigkeit § 123 V VwGO

A

„ Der Antrag ist nach § 123 V VwGO als einstweilige Anordnung in Form der Sicherungs-/Regelungsanordnung gemäß § 123 I 1/2 VwGO statthaft, denn das Begehren des Antragsstellers, nämlich …, ist nicht auf Suspendierung eines belastenden VAs nach § 80 V VwGO, sondern auf die Sicherung/Erweiterung seines Rechtskreises gerichtet.“

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13
Q

Formulierung Anordnungsgrund § 123 V VwGO

A

„ Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund gem. § 123 I 1/2 VwGO glaubhaft gemacht, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist notwendig, um zu verhindern, dass die Verwirklichung eines Rechts wesentlich erschwert wird (S 1)// wesentliche Nachteile abzuwenden (S 2). Der Ast ist es nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, denn ihr geltend gemachter Anspruch auf … ist eilbedürftig; er würde ohne vorläufige Regelung wegen des nahen Veranstaltungstermins und der erkennbar anlehnenden Haltung der Behörde endgültig vereitelt.“

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14
Q

Formulierung bei Vorwegnahme der Hauptsache § 123 V VwGO

A

„ Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht das Verbot einer hier durch … bewirkten Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Von diesem Verbot ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG eine Ausnahme zu machen, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Ast, nämlich …, unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.“

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15
Q

Obersatz Antrag nach § 123 V VwGO

A

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, denn der Antragssteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, §§ 123 I, II VwGO, 920 II, 294 ZPO.“

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, denn der Ast hat zwar die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches/-Grundes nicht jedoch diejenigen eines Anordnungsgrundes/-Anspruches in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, §§ 123 I, III VwGO, 920 II, 294 ZPO.“

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16
Q

Tenor § 123 V VwGO

A

„Der Ag wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Ast vom … auf Zulassung seines Geschäftes zum „Frühlingsdom“ binnen einer Woche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“

„Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.“