Beiladung Flashcards
1
Q
Beiladung - Defintion und Ziele
A
- Beiladung ist die Beteiligung Dritter an einem fremden, anhängigen Verfahren. Kommt grds. bei allen Klagearten in Betracht
- Ziele:
—> Rechtsschutz für Beigeladenen (es wird verhindert, dass ohne seine Beteiligung über seine Rechte entschieden wird)
—> Prozessökonomie (ermöglicht umfassende Klärung und Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte (§ 121 VwGO))
—> Rechtssicherheit (verhindert widersprüchliche Entscheidungen zur gleichen Sache
2
Q
Beiladung - Zulässigkeit
A
- Nur bis Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 65 I VwGO), zwei Arten sind zu unterscheiden:
—> Einfache Beiladung, § 65 I VwGO: Durch den Ausgang des Verfahrens werden rechtliche Interessen Dritter berührt, Beiladung steht im Ermessen des Gerichts
—> Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO: Entscheidung kann nur einheitlich ergehen, Dritter ist dann zwingend beizuladen
3
Q
Beiladung - Fallgruppen
A
- Anfechtungsklage gegen drittbegünstigenden VA
- Verpflichtungsklage auf drittbelastenden VA
- Verpflichtungsklage auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen VA