Beiladung Flashcards

1
Q

Beiladung - Defintion und Ziele

A
  • Beiladung ist die Beteiligung Dritter an einem fremden, anhängigen Verfahren. Kommt grds. bei allen Klagearten in Betracht
  • Ziele:
    —> Rechtsschutz für Beigeladenen (es wird verhindert, dass ohne seine Beteiligung über seine Rechte entschieden wird)
    —> Prozessökonomie (ermöglicht umfassende Klärung und Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte (§ 121 VwGO))
    —> Rechtssicherheit (verhindert widersprüchliche Entscheidungen zur gleichen Sache
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2
Q

Beiladung - Zulässigkeit

A
  • Nur bis Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 65 I VwGO), zwei Arten sind zu unterscheiden:
    —> Einfache Beiladung, § 65 I VwGO: Durch den Ausgang des Verfahrens werden rechtliche Interessen Dritter berührt, Beiladung steht im Ermessen des Gerichts
    —> Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO: Entscheidung kann nur einheitlich ergehen, Dritter ist dann zwingend beizuladen
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3
Q

Beiladung - Fallgruppen

A
  • Anfechtungsklage gegen drittbegünstigenden VA
  • Verpflichtungsklage auf drittbelastenden VA
  • Verpflichtungsklage auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen VA
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