Nebenentscheidungen Flashcards
Begründung der Kostenentscheidung
„Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO.“
Begründung der Kostenentscheidung bei geringfügigem Unterliegen
„Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Grundlage in § 155 I 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Kläger nur mit einem geringen Teil unterlegen ist. Bei der Ermessensentscheidung orientiert sich die Kammer an der zivilgerichtlichen Paralellnorm des § 92 II ZPO. Eine „geringfügige“ Zuvielforderung wird in der zivilgerichtlichen Praxis regelmäßig angenommen, wenn die Mehrkosten, wie im vorliegenden Fall, die ohnehin anfallenden Kosten um weniger als 10% übersteigen.“
Kostenbegründung im Fall der Beiladung
„Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 III VwGO vom Kläger zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da der Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist (§154 III VwGO).“
Kostenbegründung bei teilweiser übereinstimmender Erledigungerklärung
„Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 I VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 II VwGO. es entsprach der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da der Kläger nach bisherigen Sach- und Streitstand mit seiner Klage erfolgreich gewesen wäre. Die Kammer hat der neueren Rspr. des BVerwG folgend eine Kostentrennung zwischen dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teils und dem streitig entschiedenen Teils andererseits ausgeworfen. Nur so kann der Wertung des § 158 II VwGO Rechnung getragen werden, wonach die Kostenentscheidung unanfechtbar ist, wenn die Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.“
Kostenbegründung bei teilweiser Klagerücknahme
„Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 II VwGO. Im Übrigen folgt sie aus § 154 I VwGO.“
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
„Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Dem kläger war es im Hinblick auf die aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen nicht zumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen.“
Begründung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
„Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 I, II VwGO iVm §§… ZPO.“
Begründung der Nichtzulassung der Berufung
„Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a I 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung iSd § 124 II Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenzberufung iSd § 124 II Nr. 4 VwGO vorliegt.“
Rechtsmittelbelehrung
„Rechtsmittelbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §§ 124, 124a I VwGO.“
Rechtsmittelbelehrung bei teilweiser Erledigung
„Rechtsmittelbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §§ 124, 124a I VwGO.
Soweit das Verfahren gem./entsprechend § 92 III 1 VwGO eingestellt worden ist, sit die Entscheidugn einschließlich der Kostenentscheidung unanfechtbar, §§ 92 III 2, 158 II VwGO.“