Tenorierung Flashcards

1
Q

Klageabweisung

A

Die Klage wird abgewiesen. (Abgelehnt bei Antrag)

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Oder:

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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2
Q

Anfechtungsklage Stattgabe

A

Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar. […]

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3
Q

Anfechtungsklage Stattgabe Ausspruch nach § 162 II 2 VwGO

A

Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. […]

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4
Q

Anfechtungsklage Teilstattgabe

Gebührenbescheide über 200€, zur Hälfte rechtswidrig

A

Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 wird aufgehoben, soweit die Gebührenforderung 100€ übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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5
Q

Verpflichtungsklage Stattgabe
(Antrag vom 1. November 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Imbisswagen vor der Kirchstr. 7 in Moabit)

A

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 verpflichtet, dem Kläger die am 1. November beantragte Sondernutzungserlaubnis für einen Imbisswagen vor der Kirchstr. 7 in Moabit zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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6
Q

Verpflichtungsklage Stattgabe als Bescheidungsurteil
(Antrag vom 1. November 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Imbisswagen vor der Kirchstr. 7 in Moabit)

A

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 1. November 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Imbisswagen vor der Kirchstr. 7 in Moabit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen [wenn voller Verpflichtungsantrag gestellt wurde. In diesem ist der Antrag auf Bescheidung immer enthalten.].

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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7
Q

Leistungsklage Stattgabe

Klage der Behörde auf Zahlung von 6.000,00 €

A

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum der Rechtshängigkeit] zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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8
Q

Anfechtungsklage Stattgabe bei Beteiligung eines Beigeladenen
(Klage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; das Gericht läuft den Bauherrn bei, der sich anwaltlich vertreten lässt und Klageabweisung beantragt)

A

Die Baugenehmigung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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9
Q

Anfechtungsklage Abweisung bei Beteiligung eines Beigeladenen
(Klage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; das Gericht läuft den Bauherrn bei, der sich anwaltlich vertreten lässt und Klageabweisung beantragt)

A

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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10
Q

Fortsetzungsfeststellungsklage Stattgabe - Anfechtungskonstellation

A

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bezirksamts Mitte vom 1. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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11
Q

Fortsetzungsfestellungsklage Stattgabe - Verpflichtungskonstellation

A

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am 1. November beantragte Sondernutzungserlaubnis für einen Imbisswagen vor der Kirchstr. 7 in Moabit zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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12
Q

Teilstattgabe Fortsetzungsfestellunsgklage Verpflichtungskonstellation
(Es bestand kein Anspruch, aber die Versagung war ermessensfehlerhaft.)

A

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, den Antrag des Klägers vom 1. November 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Imbisswagen vor der Kirchstr. 7 in Moabit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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13
Q

Anfechtungsklage Abweisung Teilerledigung
(VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchbescheides für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 erklären die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Termin übereinstimmend für erledigt, weil der Beklagte insoweit klaglos gestellt hat, oder das Gericht ist nach § 161 II 2 VwGO vorgegangen, bezüglich VA 2 hat die Klage keinen Erfolg.)

A

Die Klage wird abgewiesen.
Oder:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben, bzw. dieser als erledigt gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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14
Q

Feststellungsklage bei Erledigungserklärung d. Klägers Var. 1
(Der Beklagte gibt keine Erledigungserklärung ab, weil seiner rechtswidrigen Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist.)

A

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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15
Q

Feststellungsklage bei Erledigungserklärung des Klägers Var. 2
(Der Beklagte gibt keine Erledigungserklärung ab, weil er trotz Erledigung wegen Wiederholungsgefahr ein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts hat. Der angefochtene Bescheid war a) rechtmäßig, b) rechtswidrig.)

A

A) Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

B) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

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16
Q

Anfechtungsklage, Abweisung, Teilrücknahme
(VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchsbescheid für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 nimmt Kläger zurück, bezüglich VA 2 hat die Klage keinen Erfolg.)

A

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

17
Q

Anfechtungsklage Stattgabe Teilrücknahme
(VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchbescheides für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 nimmt Kläger vor Termin zurück, bezüglich VA 2 hat die Klage Erfolg.)

A

Der Bescheid des BeziMitte vom 1. Februar 2017 und der Widerspruchbescheid dieser Behörde vom 1. April 2017 werden aufgehoben. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. […]

18
Q

Berufung

A

Zulassung: Die Berufung wird zugelassen.

Nicht-Zulassung in den Nebenentscheidungen: Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben ist (§ 124 II Nr. 3 o. 4 VwGO).

19
Q

Anfechtungsklage nur Widerspruch

A

Der Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 1. April 2017 wird aufgehoben.

20
Q

Verbindung der Anfechtungsklage mit Annexantrag nach § 113 I 2,3 VwGO

A

Der Bescheid des Bezirksamt Mitte vom 1.Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 1. April 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, … rückgängig zu machen.

21
Q

Zinsanspruch bei Anfechtungsklage mit Annexantrag

A

[Hauptausspruch.] Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem [Datum der Rechtshängigkeit].

  • Verzugsregelungen der §§ 286 I 1, 288 I BGB gelten im öffentlichen Recht nicht
  • Analog §§ 291, 288 I BGB besteht aber auch im Verwaltungsprozess ein Prozesszinsenanspruch, wenn mit Annexantrag nach § 113 I2, 3 VwGO die Rückzahlung eines konkret bezifferten Gelbetrages gefordert wird.
  • Rechtshängigkeit tritt mit Eingang der Klage bei Gericht ein, §§ 90 I, 81 I VwGO, der Zinsanspruch entsteht also analog § 187 I BGB ab dem Folgetag
22
Q

Untätigkeitsklage

A

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 1. November 2017 beantragte Baugnehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück … zu erteilen.