Klageänderung Flashcards

1
Q

Zulässigkeit der Klageänderung

A
  1. § 173 S. 1 VwGO iVm § 264 ZPO - stets zulässige Klageänderung
  2. § 91 VwGO
    a. Einwilligung der übrigen Beteiligten, § 91 I Var. 1 VwGO
    b. Sachdienlichkeit, § 91 I Var. 2 VwGO
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Q

Klageänderung Zulässigkeit Sachurteilsvoraussetzungen

A
  • wird der Kläger gewechselt, so müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen, einschließlich der Einhaltung der Klagefrist, für den neuen Kläger gewahrt sein
  • grds. auch Vorverfahren, außer die Sachdienlichkeit wurde bejaht, dann ist dieses entbehrlich
  • Beim Auswechseln des Beklagten kommt es auf Einhaltung der Sachurteilsvoraussetzungen bei Klageerhebung an
  • Bei obj. Klageänderung kommt es auf Zeitpunkt der Klageerhebung an
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Q

Entscheidungsgründe privilegierte Klageänderung

A

„Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erkläre Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungendes § 91 VwGO ankäme. Der bloße Übergang von einer zunächst irrtümlich erhobenen Anfechtungsklage zu einer FFK stellt eine gem. § 173 VwGO iVm § 164 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags dar.“

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4
Q

Zulässige Klageänderung

A
  • „Die Klage ist zulässig .. Die Klage ist auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage ursprünglich gegen … gerichtet hat und später den Beklagten durch den … ausgetauscht hat. Die hierin liegende Klageänderung ist nach § 91 I Var. 1, II VwGO zulässig, da der Beklagte sich rügelos auf sie eingelassen hat.“
  • „Vorliegend war der Entscheidung der von dem kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte der Umstellung von … zugunsten … widersprochen hat. Die in der Umstellung liegende Klageänderung ist gem. § 92 I Var. 2 VwGO als sachdienlich zuzulassen. Der im Wesentlichen identische Streitstoff bleibt eine verwertbare Entscheidungsgrundlage, sodass die Zulassung zur endgültigen Beilegung des streitigen Rechtsverhältnisses führt…“
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