ZSB 16 Flashcards
ZSB 16
Streckenkenntnis
Begriff
Die in der jeweiligen Betriebsform in theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen erworbene Fähigkeit, alle für die betriebsichere Durchführung von Zug/Nebenf. notwendigen streckenseitigen Informationen zu kennen sowie die zu beachtenden Signale folgerichtig aufzunehmen
ZSB 16
Streckenkenntnis
Umfang
Alle von Zug/Nebenf. befahrenen Strecken- und Bfgleise (Hauptgleise). Ebenso allenfalls notwendige Verschubf. (vom/zum Stützpunkt/Abstellplatz)
ZSB 16
Streckenkenntnis
Erforderliche streckenseitige Informationen
Streckenliste, Bfpl, laufende La, ggf. Bestimmung der Grenzverkehre, ggf. Schulungsmaterial
ZSB 16
Erwerbung der Streckenkenntnis
Durch min. 3 Schulungsfahrten mit streckenkundigem Tfzf. davon bis zu zwein in form des Filmstudiums. Abschließende Fahrt muss Befahrung des Strecke sein.
Der zu schulende Tfzf hat grunds. selbst zu fahren. Typenkenntnis nicht erforderlich.
Schulung kann in Teilen stattfinden (bei über 220 km Streckenlänge muss sie das)
Unter Schulungsfahrt versteht man Hin- und Rückfahrt
Für die Unterweisung in örtliche Verhältnisse betreffend Verschubf. ist bei einer Schulungsfahrt eine Zeit von 2 Stunden einzuplanen. Videoeinsatz möglich.
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Streckenkenntnis
Knotenpunktschulung
Ein Knotenpunkt besteht aus einem oder mehreren Großbf mit jeweils angrenzenden oder verbindenden Streckenabschnitten
Die Schulung besteht aus:
- Theoretischen Vorinformationen
- praktische Schulungsfahrten nach exakter Vorplanung
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Streckenkenntnis
Parallelführungen, Umbauten
Die bestehende Streckenkenntnis kann anstelle der Schulungsfahrten auch mittels Anschauungsmaterial auf den geänderten/erweiterten Streckenabschnitt ausgedehnt werden
Bei räumlicher Trennung der parallelgeführten Strecken ist die Anzahl der Schulungsfahrten um eine zu erhöhen
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Fahrt ohne Streckenkenntnis
Dem Tfzf ist vom EVU ein streckenkundiger Tfzf als Lotse zu stellen.
ZSB 16
Fahrt ohne Streckenkenntnis mit Lotse
Lotse muss Führerschein des Tfzf kontrollieren.
Tfzf hat Prüfung für Zugfahrten ÖBB-Netz:
- Lotse ersetzt fehlende Streckenkenntnis
- Tfzf ist für alles andere verantwortlich
Tfzf hat keine Prüfung
- Lotse ist betrieblich alleinverantwortlich
- Tfzf ist nur Fahrzeugbediener
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Aufrechterhaltung Notverkehr
Tfzf darf bis zur Stellung eines Ablösers/Lotsens mit vmax 60 km/h mit PZB bzw. Führerstandssignalisierung, ansonsten vmax 40 km/h weiterfahren.
Vor einer solchen Fahrt ist zwischen IB und EVU (LEL, Tfzf) das Einvernehmen herzustellen.
Für geplante Fahrten ist ein Fahren ohne Streckenkenntnis unzulässig.
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Verlust der Streckenkenntnis
Geht verloren, wenn der Tfzf den Streckenabschnitt innerhalb von 12 Monaten nicht befahren hat.
Bei Alternativstrecken kann die Streckenkenntnis bis zu 3 mal für jeweils weitere 12 Monate durch Schulung mit Filmaufnahmen verlängert werden.
ZSB 16
Aufrechterhaltung der Streckenkenntnis
Verantwortung des Tfzf
Er hat den PEL zwei Monate vor einem möglichen Verlust zu informieren
ZSB 16
Wiedererwerb der Streckenkenntnis
Hat ein Tfzf die Streckenkenntnis verloren, kann diese innerhalb von 12 Monaten nach Verlust durch eine Fahrt unter Anleitung eines streckenkundlichen Tfzf wieder erworben werden.
Liegt der Verlust länger als 12 Monate zurück -> wie Neuerwerb
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Ortskenntnis
Begriff
Die Fähigkeit, alle für die betriebssichere und zügige Durchführung von Verschubf. im Ortsbereich des Bf. notwendigen streckenseitigen Informationen zu kennen sowie die bei der Verschubf. zu beachtenden ortsfesten Signale folgerichtig aufzunehmen
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Ortskenntnis
Umfang
Die von Verschubf. berührten Bfgleise sowie Anschlussbahnen und Ladestellen gemäß Bsb
ZSB 16
Ortskenntnis
Erforderliche Informationen
Bestimmungen der Bbs über
- maßgebende Bestimmungen zur Durchführung von Verschubf. im Bf
- Betriebliche Bestimmungen für Bedienungsfahrten auf Anschlussbahnen und Ladestellen
- Bestimmungen für den Abrollbetrieb
- Gleis- und Signalbezeichnungen zur Standortbestimmung