ZSB 16 Flashcards

1
Q

ZSB 16
Streckenkenntnis
Begriff

A

Die in der jeweiligen Betriebsform in theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen erworbene Fähigkeit, alle für die betriebsichere Durchführung von Zug/Nebenf. notwendigen streckenseitigen Informationen zu kennen sowie die zu beachtenden Signale folgerichtig aufzunehmen

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2
Q

ZSB 16
Streckenkenntnis
Umfang

A

Alle von Zug/Nebenf. befahrenen Strecken- und Bfgleise (Hauptgleise). Ebenso allenfalls notwendige Verschubf. (vom/zum Stützpunkt/Abstellplatz)

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3
Q

ZSB 16
Streckenkenntnis
Erforderliche streckenseitige Informationen

A

Streckenliste, Bfpl, laufende La, ggf. Bestimmung der Grenzverkehre, ggf. Schulungsmaterial

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4
Q

ZSB 16

Erwerbung der Streckenkenntnis

A

Durch min. 3 Schulungsfahrten mit streckenkundigem Tfzf. davon bis zu zwein in form des Filmstudiums. Abschließende Fahrt muss Befahrung des Strecke sein.

Der zu schulende Tfzf hat grunds. selbst zu fahren. Typenkenntnis nicht erforderlich.

Schulung kann in Teilen stattfinden (bei über 220 km Streckenlänge muss sie das)
Unter Schulungsfahrt versteht man Hin- und Rückfahrt

Für die Unterweisung in örtliche Verhältnisse betreffend Verschubf. ist bei einer Schulungsfahrt eine Zeit von 2 Stunden einzuplanen. Videoeinsatz möglich.

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5
Q

ZSB 16
Streckenkenntnis
Knotenpunktschulung

A

Ein Knotenpunkt besteht aus einem oder mehreren Großbf mit jeweils angrenzenden oder verbindenden Streckenabschnitten
Die Schulung besteht aus:
- Theoretischen Vorinformationen
- praktische Schulungsfahrten nach exakter Vorplanung

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6
Q

ZSB 16
Streckenkenntnis
Parallelführungen, Umbauten

A

Die bestehende Streckenkenntnis kann anstelle der Schulungsfahrten auch mittels Anschauungsmaterial auf den geänderten/erweiterten Streckenabschnitt ausgedehnt werden

Bei räumlicher Trennung der parallelgeführten Strecken ist die Anzahl der Schulungsfahrten um eine zu erhöhen

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7
Q

ZSB 16

Fahrt ohne Streckenkenntnis

A

Dem Tfzf ist vom EVU ein streckenkundiger Tfzf als Lotse zu stellen.

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8
Q

ZSB 16

Fahrt ohne Streckenkenntnis mit Lotse

A

Lotse muss Führerschein des Tfzf kontrollieren.

Tfzf hat Prüfung für Zugfahrten ÖBB-Netz:

  • Lotse ersetzt fehlende Streckenkenntnis
  • Tfzf ist für alles andere verantwortlich

Tfzf hat keine Prüfung

  • Lotse ist betrieblich alleinverantwortlich
  • Tfzf ist nur Fahrzeugbediener
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9
Q

ZSB 16

Aufrechterhaltung Notverkehr

A

Tfzf darf bis zur Stellung eines Ablösers/Lotsens mit vmax 60 km/h mit PZB bzw. Führerstandssignalisierung, ansonsten vmax 40 km/h weiterfahren.

Vor einer solchen Fahrt ist zwischen IB und EVU (LEL, Tfzf) das Einvernehmen herzustellen.

Für geplante Fahrten ist ein Fahren ohne Streckenkenntnis unzulässig.

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10
Q

ZSB 16

Verlust der Streckenkenntnis

A

Geht verloren, wenn der Tfzf den Streckenabschnitt innerhalb von 12 Monaten nicht befahren hat.
Bei Alternativstrecken kann die Streckenkenntnis bis zu 3 mal für jeweils weitere 12 Monate durch Schulung mit Filmaufnahmen verlängert werden.

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11
Q

ZSB 16

Aufrechterhaltung der Streckenkenntnis

A

Verantwortung des Tfzf

Er hat den PEL zwei Monate vor einem möglichen Verlust zu informieren

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12
Q

ZSB 16

Wiedererwerb der Streckenkenntnis

A

Hat ein Tfzf die Streckenkenntnis verloren, kann diese innerhalb von 12 Monaten nach Verlust durch eine Fahrt unter Anleitung eines streckenkundlichen Tfzf wieder erworben werden.
Liegt der Verlust länger als 12 Monate zurück -> wie Neuerwerb

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13
Q

ZSB 16
Ortskenntnis
Begriff

A

Die Fähigkeit, alle für die betriebssichere und zügige Durchführung von Verschubf. im Ortsbereich des Bf. notwendigen streckenseitigen Informationen zu kennen sowie die bei der Verschubf. zu beachtenden ortsfesten Signale folgerichtig aufzunehmen

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14
Q

ZSB 16
Ortskenntnis
Umfang

A

Die von Verschubf. berührten Bfgleise sowie Anschlussbahnen und Ladestellen gemäß Bsb

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15
Q

ZSB 16
Ortskenntnis
Erforderliche Informationen

A

Bestimmungen der Bbs über

  • maßgebende Bestimmungen zur Durchführung von Verschubf. im Bf
  • Betriebliche Bestimmungen für Bedienungsfahrten auf Anschlussbahnen und Ladestellen
  • Bestimmungen für den Abrollbetrieb
  • Gleis- und Signalbezeichnungen zur Standortbestimmung
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16
Q

ZSB 16

Erwerb der Ortskenntnis

A

In Form einer theoretischen Vorinformation in Kombination mit min. einer Besichtigung in Abhängigkeit der Größe der Bst und des betrieblichen Einsatzes vor Ort. Dabei hat der Tfzf nach Möglichkeit Besichtigungsfahrten unter Anleitung eines ortskundigen Tfzf selbst durchzuführen.

17
Q

ZSB 16

Verschub ohne Ortskenntnis

A

Ist eine einmalige Verschubabwicklung unumgänglich notwendig so hat der Verschubleiter den Tfzf nicht nur über den Umfang des Verschubes zu informieren sondern auch auf die örtlichen Besonderheiten hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist ein ortskundiger VerschubMA beizugeben. Gilt auch bei Anschlussbahnen / Ladestellen

18
Q

ZSB 16

Verlust Ortskenntnis

A

wenn Tfzf nicht innerhalb von 12 Monaten in dem Bf bzw. den zugehörigen Bst der freien Strecke Verschubarbeiten durchgeführt hat

19
Q

ZSB 16

Aufrechterhaltung der Ortskenntnis

A

Verantwortung des Tfzf. Er hat den PEL zwei Monate vor einem möglichen Verlust zu informieren

20
Q

ZSB 16

Wiedererwerb der Ortskenntnis

A

Innerhalb von 12 Monaten nach Verlust der Ortskenntnis durch geeignete Fahrten vor Ort unter Anleitung eines ortskundigen Tfzf.

Länger als 12 Monate -> wie Neuerwerb

21
Q

ZSB 16

Auftrag zum Erwerb der Strecken-/Ortskenntnis

A

Erfolgt durch die Planer in der Verkehrsleitung an die Personaleinsatzleitung. PEL beauftragt Tfzf schriftlich mittels Vordruck
Nach Abschluss bestätigt Tfzf mit Unterschrift am Vordruck den Erwerb der Strecken-/ortskenntnis.
nach durchgeführter Dokumentation ist die Bestätigung beim PEL aufzubewahren.