Dienstrechtliche Vorgaben Flashcards

1
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Dienstschicht

A

Der gesamte Zeitraum zwischen dem Ende einer Ruhezeit und dem Beginn der nächstfolgenden Ruhezeit

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2
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Arbeitszeit

A

Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen

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3
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Tagesarbeitszeit

A

TAZ ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden (Summer aller Teilzeiten ausgenommen “Pu” und “Pb”)

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4
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Wochenarbeitszeit

A

WAZ ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag (Summe aller Teilzeiten ausgenommen “Pu” und “Pb”)

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5
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Tägliche Normalarbeitszeit

A

TNAZ ist die Geplante Tagesarbeitszeit (Summer aller geplanten Teilzeiten ausgenommen “Pu” und “Pb”)

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6
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Tägliche bezahlte Normalarbeitszeit

A

BAZ: Summer aller geplanten Teilzeiten ausgenommen “Pu”

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7
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Wöchentliche Normalarbeitszeit

A

WNAZ ist die Geplante Wochenarbeitszeit incl. der bezahlten Ruhepausen (Summer aller geplanten Teilzeiten ausgenommen “Pu”)

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8
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Höchstgrenze
Tagesarbeitszeit

A

10 Stunden
12 Stunden, zur Aufrechterhaltung des Verkehrs und in Außergewöhnlichen Fällen (Abwendung unmittelbarer Gefahr, Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens)

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9
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Höchstgrenze
Tägliche Normalarbeitszeit

A

10 Stunden

12 Stunden am Wochenende bzw. zur Aufrechterhaltung des Verkehrs

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10
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Mindestdauer
Tägliche bezahlte Normalarbeitszeit

A

7 Stunden
Geringfügige Unterschreitung möglich. Weitere Ausnahmen:
- Im Anschluss an eine auswärtige Ruhezeit, wenn damit die Rückkehr zur Heimatdienststelle erfolgt
- Dienstunterricht
- Einvernahmen
- Zur Feststellung der Diensttauglichkeit notwendige ärztliche Untersuchungen

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11
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Höchstgrenze
Wochenarbeitszeit

A
  • 48 Stunden: Durchschnittliche max. WAZ in 17 Wochen

- 60 Stunden: Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs

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12
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Höchstgrenze
Wöchentliche Normalarbeitszeit

A

56 Stunden
Im Schichtdienst darf die Normalarbeitszeit innerhalb eines festgelegten DRZ in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraums im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. DRZ: Höchstens 13 Wochen

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13
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Höchstgrenze
Fahrgastfahrt

A

Durch eine Fahrtgastfahrt am Dienstschichtende darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit überschritten werden

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14
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Begriffsbestimmung
Wochenende

A

Beginn der Nachtschicht zum Samstag (Fr. 18:00) bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag (Mo. 06:00)

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15
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Wöchentliche Normalarbeitszeit
Mehrarbeit

A

WNAZ darf 38,5 Stunden nicht überschreiten, falls nicht anders bestimmt.
Unterschied zwischen verkürzter NAZ (38,5) und gesetzlicher NAZ (40 Stunden) stellt Mehrarbeit dar.
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres, in dem sie anfallen, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen werden.
Andernfalls gebührt ein Zuschlag von 25% (Monatsgehalt/167). Falls noch andere Zuschläge anfallen, gebührt nur der höchste.

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16
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Wöchentliche Normalarbeitszeit
Übertragung

A

Zeitguthaben oder -schulden an NAZ können im Ausmaß von 24 Stunden in den nächsten DRZ übertragen werden. Darüber hinaus gehende Guthaben werden zu Überstunden, Schulden verfallen am Ende des DRZ. Übertragene Guthaben, die im folgenden DRZ nicht ausgeglichen werden, werden zu Überstunden.
Zeitschulden können zweimal übertragen werden (und verfallen dann).

17
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Wöchentliche Normalarbeitszeit
Feiertag an Werktagen

A

Reduzierung der NAZ im DRZ um 6:25 Stunden

18
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Unbezahlte, ungeteilte Ruhepause

A

Sofern TAZ min. 6 Stunden:

TAZ > 6 Stunden: 30 Min
TAZ > 8 Stunden: 45 Min

DIe ungeteilte Ruhepause sollte zum überwiegenden Teil zwischen der 3. und 6. Arbeitsstunde gewährt werden und kann im Falle einer Verspätung in der Lage geändert werden

19
Q
Dienstrechtliche Vorgaben
Bezahlte Ruhepause ("Pb")
A

Im Tfz-Dienst sind alle Ruhepausen innerhalb einer Schicht zu addieren. Von der Geamtdauer sind 30 Min. (TAZ > 6 h) bzw. 45 Min. (TAZ> 8 h) abzuziehen, der Rest zu 100% zu bezahlen

Bezahlte Ruhepausen sind bei der Ermittlung der WNAZ und der ggf. damit in Zusammenhang stehenden Überstunden anzurechnen, gelten jedoch nicht als TAZ und die damit verbundenen Höchstgrenzen

20
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Zeitlich nicht festgelegte Ruhepause

A

Variable Pause “Pv”
Sind ungeteilt zum überwiegenden Teil zwischen der 3. und 6. Arbeitsstunde zu gewähren. Sind mit dem zuständigen Betriebsrat zu vereinbaren und an die tägliche AZ anzurechnen.

21
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Pausenbett

A

Auf Wunsch der Tfzf und Bestellung der Heimatdiensstelle ist für Ruhepausen ab 2:30 h ein frisch bezogenes Bett zur Verfügung zu stellen

22
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Ruhezeit Minimum

A

Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 h

23
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Verkürzung Ruhezeit

A

An höchstens zwei Tagen pro Woche zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7 Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen im Zusammenhang mit einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen ist.
Mindestausmaß Ruhezeit:
Heimatdienstsitz: 9 h
Auswärts: 6 h

Zwischen dem Beginn einer Dienstschicht, der eine Auswärtsruhe folgt und dem Ende der darauffolgenden Dienstschicht dürfen max. 32 Stunden liegen.

24
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Auswärtige Ruhezeiten

A

Sind zu vermeiden, wenn sie zum überwiegenden Teil in die Zeit zwischen 06:00 und 22:00 fallen

25
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Wöchentliche Ruhezeit

A

Ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche
Darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz entfallen, wenn in einem DRZ von 6 Wochen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur min. 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Innerhalb des DRZ sind zumindest drei 36stündige Ruhezeiten vorzusehen, die einen ganzen Kalendertag umfassen.
Die aus der Verkürzung resultierende Zeit ist in Verbindung mit einer anderen wöchentlichen Ruhezeit innerhalb des DRZ auszugleichen.

Innerhalb eines Kalendermonats ist zumindest eine Ruhezeit vorzusehen, die den Samstag und Sonntag zur Gänze umfasst.

26
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Ersatzruhe

A

Bei Beschäftigung während der wöchentlichen Ruhezeit ist in diesem Ausmaß Ersatzruhe zu gewähren, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist.

Ersatzruhe ist bis spätestens 3 Wochen nach den ersatzruhepflichtigen Arbeiten zu gewähren und ist mit einer anderen, nach Möglichkeit wöchentlichen Ruhezeit zu blocken.
Finanzielle Abgeltung ist nicht zulässig.

27
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Def. Nachtzeitraum

A

Zeit zwischen 22:00 und 06:00

28
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Def. Nachtschicht

A

Dienstschicht, die zumindest 3 Stunden in den Nachtzeitraum fällt

29
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Nachtschichten in Folge

A

Max 2, die dritte Nacht ist als Ruhezeit in der Heimat vorzusehen

30
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Nachtfaktor

A

Der TAZ im Nachtzeitraum ist ein Nachtfaktor von 0,8 zugrunde zu legen (8/10tel einer Zeiteinheit gelten als ganze)
Durch den NF entstande Zeitguthaben, die nicht im DRZ des Enstehens oder im darauffolgenden ausgeglichen werden können werden übertragen und sind innerhalb von 12 Monaten ab Ende des DRZ, in dem sie entstanden sind, 1:1 als Zeitausgleich zu konsumieren.
Nicht konsumierte NF-Zeitguthaben sind auf Verlangen des MA im gleichen Ausmaß (1/164 ohne Zuschläge) bar auszuzahlen, jedenfalls jedoch nach 36 Monaten

31
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Def. Nachtarbeiter

A

Im Durchschnitt über den DRZ min. eine Nachtschicht pro Woche

32
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Fahrzeit

A

Die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der Tfzf die Verantwortung über die Traktionseinheit trägt, ausgenommen der Zeit für Auf- und Abrüsten

33
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Diensteinteilung

A

Die Diensteinteilung- die für den jeweiligen DRZ (bis zu 13 Wochen) zu erstellen sind- sind spätestens 14 Tage vor Planbeginn zu vereinbaren und bekannt zu geben

34
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Dienstbeginne

A

Alle planbaren Dienstbeginne sind zwischen 03:00 und 23:00 anzusetzen

35
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
Planmäßig eingesetztes Personal

A

Änderungen sind min. 2 Wochen im Vorhinein mitzuteilen; andernfalls gilt für die Bewertung von Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand, etc.) und für die Ermittlung von Überstunden die ursprünglich vereinbarte Lage der Normalarbeitszeit (fiktive Normalarbeitszeit)

36
Q

Dienstrechtliche Vorgaben

Änderung der Lage der Normalarbeitszeit

A

Kann vom Arbeitgeber geändert werden, wenn

  1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist
  2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche min. 2 Wochen im vorhinein mitgeteilt wird
  3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen
  4. keine Vereinbarung entgegensteht
37
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
Nicht dienstplanmäßig eingesetztes Personal

A

Die Lage der NAZ ist auf Basis einer fiktiven Diensteinteilung mit entsprechenden Ruhetagen festzusetzen. Änderungen bei der Lage der NAZ (d.h. die konkrete Diensteinteilung) haben min. 3 Tage im Vorhinein zu erfolgen, eine Änderung der wöchentlichen Ruhezeit min. 2 Wochen
andernfalls gilt für die Bewertung von Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand, etc.) und für die Ermittlung von Überstunden die ursprünglich vereinbarte Lage der Normalarbeitszeit (fiktive Normalarbeitszeit)

38
Q

Dienstrechtliche Vorgaben
Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
Änderungen innerhalb der Ankündigungsfrist

A

Für den Zeitraum, der sich nicht mit der ursprünglichen Lage deckt, gebührt der jeweilige Überstundenzuschlag.
Der Zuschlag gebührt auch, wenn ein Arbeitnehmer aus einer vereinbarten gerechtfertigten Abwesenheit (Urlaub, Zeitausgleich) vorzeitig zurückgeholt wird.

Für nicht geleistete Arbeitsstunden gebührt keine Entlohnung, so ferne

a) in die Dauer der geplanten Dienstschicht nicht eingegriffen wird oder
b) die nicht geleisteten Arbeitsstunden zur Gänze oder teilweise in einem Zeitraum von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt, an dem die veränderte Dienstschicht nach dem Dienstplan geendet hätte, nachgeholt werden (Eine allenfalls in diesen Zeitraum fallende Wochenruhe unterbricht die Frist von 72 h)
c) pro DRZ max. 8 derartige Änderungen zum “Nachholen” vorgenommen werden