ZSB 10 Flashcards
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Berechtigte Personen
MA der ÖBB, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist.
Sonst bedürfen Personen gültiger Erlaubniskarten.
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Stempel auf Erlaubniskarten
L im Dreieck: Mitfahrt auf Tfz
TR eingekastelt: Betreten von Anlagen der Traktion und Technische Services
PV eingekastelt: Probefahrten und Teilnahme an Versuchen
Brechtigung gilt auch dann, wenn die Stempelaufrucke auf Dienstfreikarten angebracht sind.
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Betreten nicht allgemein benutzbarer Bahnanlagen
Berechtigte Personen melden sich beim Fdl, der ihnen erforderlichenfalls Weisungen zur Wahrung der persönlichen Sicherheit erteilt.
Darüber hinaus müssen berechtigte Personen für ihre Sicherheit selbst Sorge tragen.
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Unerlaubtes Betreten
Vorgangsweise ist abhängig, ob offensichtliche Gefährdung vorliegt oder nicht
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Beauftragung zur Erkundungsfahrt
Keinesfalls als Fahren auf Sicht!
Im festgelegten Bereich:
- vmax 10 km/h
- wiederholt Signal - ACHTUNG - geben
- Nachschau halten
- beim Antreffen von Personen im Gleisbereich anhalten
- das Ergebnis dem Fdl melden
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Betreten von Anlagen der PR Gmbh
Berechtigte Personen
- Tfzf mit Tfzf-Berechtigungsausweis
- MA der PR mit gültiger Erlaubniskarte
- MA des ÖBB-Konzerns mit gültiger Erlaubniskarte mit Vermerk “TR”
- MA von Firmen, die zur Durchführung vertraglicher Leistungen beauftragt werden , mit gültiger Erlaubniskarte mit Vermerk “TR”
- Organe der obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, der Gerichte, der Verwaltungsbehörden. des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörige in Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. DIese weisen sich mit dem “Amtlichen Ausweis”, ihrer Dienstlegitimation oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle aus.
- Personen in geführten Gruppen
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Mitfahrt am Fst
Berechtigte Personen
- MA des ÖBB-Konzerns mit gültiger ID-Card mit Vermerk “L” oder “PV” soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist
- Organe der obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, der Gerichte, der Verwaltungsbehörden. des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörige in Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. DIese weisen sich mit dem “Amtlichen Ausweis”, ihrer Dienstlegitimation oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle aus.
- Privatpersonen mit gültiger Erlaubniskarte mit Vermerk “L”. Von der Mitfahrt wir der Tfzf gesondert verständigt.
- Bei dienstlicher Erfordernis (Zub, Verschub, Fahrgastfahrt nP)
- Über besondere Anordnung. Diesfalls kein Ausweis erforderlich (Reisende am Fst von nP-Zügen)
- Mitfahrt von Kindern unter 8 Jahren verboten! Von 8 bis 16 nur in Begleitung und Aufsicht eines Erziehungsberechtigten
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Mitfahrt am Fst
Kontrolle von Erlaubniskarten
- Einzahlungsvermerk (falls nicht frei)
- Gültigkeitsdatum
- Geltungsbereich
- Stempelaufdruck “L”
Betreten von Bahnanlagen und Tfz
Mitfahrt am Fst
Anzahl der mitfahrenden Personen
Am besetzten Fst dürfen grundsätzlich nur 2 Personen mitfahren (ausg. Mess-, Probe- und Schulungsfahrten und über gesonderte Anordnung)
Ist die Anwesenheit der berechtigten Person nicht zwingend erforderlich, müssen sie auf dem unbesetzten Fst mitfahren.
Auf Tfz mit einem Fst dürfen bei Verschub- und Nebenfahrten des Fahrverschubs bis zu 4 MA mitfahren