Betrieb-V Flashcards
Hierarchie in betrieblichen Fragen
Die gesamte Zugmannschaft untersteht dem Fdl. Tfz-Mannschaft und Schaffner sind an betriebliche Weisungen des Zgf gebunden
Notwendigkeit des Zgf
P-Züge, ausgenommen Militärzüge, müssen mit einem Zgf besetzt werden (außer 0:0 Betrieb). Andere Züge werden mit einem Zgf besetzt, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist
RoLA sind nP-Züge und daher nicht mit Zgf besetzt
Platz des Zgf
Grundsätzlich an der Zugspitze
Zgf allgemein
Zgf ist für SIcherheit und Ordnung beim Zug verantwortlich. Er trägt als Dienstabzeichen die blaue Kappe mit rotem Steg und/oder das rote Namensschild mit Funktionsbezeichnung
Dem Zgf muss alles mitgeteilt werden, was sein Eingreifen erfordert oder die Bahnbenützenden des Zuges betrifft
Lautsprecherdurchsagen
Zuständiger MA in lokbespannten Zügen des Regionalverkehrs
- der Zub
- Ist bei einem Zug, der mit seitenselektiver Türsteuerung verkehren soll, diese gestört, verständigt der Tfzf die Reisenden von der Ausstiegsseite
Lautsprecherdurchsagen
Zuständiger MA in Zügen des Regionalverkehrs, die mit Triebwagen/zügen geführt werden
Durchsagen erfolgen durch:
- das FIS
- den Tfzf, wenn FIS gestört
- den Tfzf, wenn erforderliche Ansagen im FIS nicht programmiert
- Tfzf in übrigen Triebwagen (5047, 5147)
Durchsagen der Ausstiegsseite in p-Zügen der ÖBB-PV
Züges des Fernverkehrs
Immer durch Zub
Durchsagen der Ausstiegsseite in p-Zügen der ÖBB-PV
Nahverkehr mit tauglicher seitenselektiver Türsteuerung
Grundsätzlich keine Durchsage der Ausstiegsseite
Durchsagen der Ausstiegsseite in p-Zügen der ÖBB-PV Nahverkehr ohne (tauglicher) seitenselektiver Türsteuerung
- bei WZ und DWZ durch Tfzf
- in allen anderen Fällen durch Zub
Durchsagen der Ausstiegsseite in p-Zügen der ÖBB-PV
Nahverkehr
End-, Wende- bzw. Manipulationsbf
Wird der besetzte Führerstand eines Zuges mit seitenselektiver Türsteuerung durch den Tfzf deaktiviert, ist die Ausstiegsseite immer vor dem Abrüsten durch den Tfzf anzusagen
Züge ohne Zub
Zgf-Aufgaben
obliegen
a) dem zugvorbereiter im Ausgangsbf bis zur Feststellung der Abfahrbereitschaft sowie im Endbf nach Stillstand des Zuges. Bei Lastwechsel und in Grenz-(Übergangs-)bf gilt dies sinngemäß
b) sonst dem Tfzf des Zugtfz
Sicherung des Wagenzugs, wenn Tfz Zug verläßt
Obliegt MA des Bf
Grundsätzlich sichert jener MA, der das Tfz abkuppelt
Sind keine geeigneten MA des Bf verfügbar erfolgt dies über Auftrag des Fdl durch den Tfzf
ev. ist in diesem Bf eine Checkliste “Kuppeln und Sichern” vorhanden
Sicherung des Wagenzuges bei verbleibendem Tfz
Verantwortung des Zgf,
bei Zügen ohne Zub: Tfzf des Zug-Tfz im Einvernehmen mit Fdl
Tätigkeit des Zugvorbereiters nach erfolgter Zugvorbereitung gemäß Pkt. 63, 4
- Übermittelt die Angaben für die Zuganzeigen dem IB
- stellt dem Tfzf des Zug-Tfz die Zugpapiere zur Verfügung
Verständigung des Tfzf durch Zugvorbereiter
-Übergabe der Zugpapiere darf ggf. auch vor der Teilbremsprobe stattfinden (falls Bestimmungen Pkt. 63(4) erfüllt)
Werden am Zug Manipulationen vorgenommen, so ist der Tfzf des führenden Tfz sofort vom Beginn und Ende aller Tätigkeiten zu verständigen, und weiters falls Aufgrund der Tätigkeiten Änderungen in der Zugvorbereitung notwendig sind
Ggf. sind dem Tfzf neue Zugpapiere zu übergeben bzw. diese zu korrigieren
Abholung der Zugpapiere
Bei Laständerungen und im Endbf
Zugvorbereitung Lokzug
Bei Lokzügen entfallen grundsätzlich die AUfgaben des Zugvorbereiters.
Aufgaben des Zgf übernimmt Tfzf des führenden Tfz
Werden Wahen (Skl) beigegeben, wir der Zug wie ein Güterzug behandelt
Bremsberechnung erfolgt durch Tfzf (vereinfachte Vorgangsweise)
Lokzug
Max. Anzahl Tfz
20
Als welche Züge werden Hilfszüge behandelt
nP-Züge
Bedingungen für P-Züge ohne Zub
a) Gesamtzuglänge darf Länge der Bahnsteige der Bst mit planmäßigen Halten nicht übersteigen (ausg. Fz, die nicht der Personenbeförderung dienen und abgesperrt am Zugschluss befinden)
b) taugliche seitenselek. Türsteuerung
c) taugliche Türraumüberwachung mit Anzeige des Zustands beim Tfzf für alle Fz, die zur Personenbeförderung bestimmt sind
d) Fz müssen Türtaster od. Griffe besitzen, an denen ein unbeabsichtigtes Hängenbleiben hintangehalten wird
e) in jedem Einstiegsbereich eine taugliche Fahrgastnotsprechstelle zum Tfzf
f) taugliche Innen- und Außenbeschallung
P-Züge ohne Zub
Ausfall / Nichtvorhandensein bestimmter Einrichtungen
Falls
- Türraumüberwachung
- Türtaster od. Griffe besitzen, an denen ein unbeabsichtigtes Hängenbleiben hintangehalten wird
- Fahrgastnotsprechstelle in jedem Einstiegsbereich
nicht vorhanden oder tauglich, dürfen nur ein- oder zweigliedrige Triebwagen/züge geführt werden. Der Tfzf muss den gesamten Zug überblicken können. Alle anderen P-Züge dürfen nur bis zum nächsten planmäßigen Anhaltebg geführt werden. Der IB ist zu verständigen
P-Züge ohne Zub
Ausfall der seitenselekt. Türst. od. Innen/Außenbeschallung
Zug ist am betreffenden Bahnsteig zu räumen
sofern kein Zub zur Verfügung steht
ev. kann einzelnes Fz abgesperrt werden
Bedienung der Türen bei erreichter Abfahrtszeit
- Türen bereits geschlossen (Meldelampe erloschen): Rücknahme der Türfreigabe, nach Kontrolle der Zustandsanzeige ist der Zug in Gang zu setzen
- Türen noch geöffnet: Bahnbenützenden sind zu waren. Erfolgt dies durch Tfzf, dann über Außenbeschallung mit Wortlaut:
“Vorsicht - Zug fährt ab”
Tfzf nimmt Türfreigabe zurück, nach Kontrolle der Zustandsanzeige ist der Zug in Gang zu setzen
Sind die Fz mit einem Warnton, der das Schließen der Türen ankündigt, ausgerüstet, kann die Warnung durch Tfzf entfallen (z.B 4020, 4023, 4024, 4124, 4746, 5022, DWZ)
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Voraussetzungen für 0:0 Betrieb
Zu beachten
- Max. zulässige Wagenzuglänge ist in der Checkliste “Strecken und Fz für den 0 zu 0 Betrieb” ersichtlich
- Ausgenommen sind Fz, die nicht der Personenbeförderung dienen und sich abgesperrt am Zugschluss befinden (z.B. weiteres Tfz)
- Strecke und Fz müssen in der Checkliste aufgelistet sein. Ein Fahren auf Strecken ohne planmäßigen Aufenthalt ist zulässig (Umleitungsverkehr)
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Abfahren von Zügen
Bei Erreichen der Abfahrtszeit und Vorliegen der Zustimmung:
- Beobachtung des Zuges auf der Bahnsteigseite nach ggb. Möglichkeit
- Rücknahme der Türfreigabe
- Kontrolle des geschlossenen Zustands
- beim Anfahren achtet der Tfzf nach ggb. Möglichkeit auf Unregelmäßigkeiten
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Bremsproben
Werden durch den Tfzf alleine durchgeführt (ausg. NBÜ bei DOSTO)
Die erste durchgeführte Vollbremsprobe am Einsatztag ist bei WZ im Bordbuch des Stwg (mit der Tfz-Nr.) zu vermerken
Bei der ersten Vb bzw. wenn die Stillstandszeit der Garnitur nicht bekannt ist
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Vollbremsproben
Grundsatz:
Bei der ersten Vb bzw. wenn die Stillstandszeit der Garnitur nicht bekannt ist
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Überprüfung der Bedingungen für den zugbegleiterlosen Betrieb
Die Überprüfung der Einrichtungen ist nach jeder Manipulation im Zugverband, min. einmal am Einsatztag der Fz durchzuführen (1a, 1b-Checks) und wird dem Tfzf in geigneter Weise (z.B. Schichtplan) bekannt gegeben
Gesamtzuglänge wird
Überprüfung grunds. durch Tfzf mittels Checkliste, ev. notwendige MA melden sich bei diesem
Gesamtzuglänge wird durch Disponent geprüft
Ist der letzte Eintrag einer erfolgten Überprüfung für den 0:0 Betrieb älter als ein EInsatztag, ist Disponent zu verständigen (Anordnung Check oder Besetzung mit Zub)
Fz gelten nur dann als überprüft, wenn alle zu überprüfenden Einrichtungen vorhanden und tauglich sind
Ist eine zu überprüfende Einrichtung nicht vorhanden od. untauglich ist 0:0 Betrieb nicht zulässig und der Disponent zu verständigen (ebenfalls im Bordbuch einzutragen)
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Verdopplungscheck für Triebwagen
Werden zwei überprüfte Fz gekuppelt, muss Signalübertragung geprüft werden. Sofern dies nicht vom Führerstand aus möglich ist, ist die Überprüfung an einem Fz durchzuführen, das in Fahrtrichtung nach der Manipulationsstelle liegt.
Ob Garnituren überprüft sind, ist aus Bordbüchern ersichtlich. Falls der letzte Eintrag ältzer als ein Einsatztag ist, so ist der DIsponent zu verständigen (Anordnung Check od. Besetzung mit Zub)
Der Verdopplungscheck ist ohne Anordnung immer nach dem Verdoppeln durchzuführen!
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Überprüfung der Bedingungen für den 0:0 Betrieb nach durchgeführtem Kuppelvorgang (Manipulation)
Nach jeder Manipulation im Zugverband hat eine 1b-Überprüfung zu erfolgen
(außer E-Triebwagen bzw. 5022: Verdopplungscheck)
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Überprüfung der Bedingungen für den 0:0 Betrieb während der Inbetriebnahme einer Tandemgarnitur
Vorausgesetzt jeder Triebwagen gilt als überprüft ist beim Aufrüsten des Führerstandes ebenfalls besonderes Augenmerk auf die erforderlichen Punkte des Verdopplungschecks zu legen
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Abweichungen vom Zugdatenzettel für WZ / Piktogrammen am TWG
Disponent ist zu verständigen. Die erforderlichen Zugdaten werden fmdl an Tfzf übermittelt und von diesem im Bordbuch eingetragen. Diese Dtaen gelten bis zur Übergabe einer Wagenliste. Nach dieser Übergabe ist der Eintrag zu streichen.
Bei Mangel an Bh meldet dies der Tfzf an den Fdl
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Umfahren des WZ und Fahrt ohne Stwg
Vollbremsprobe mit zentraler Bremskontrollanzeige vom Tfz aus durchführen. Bei Ausfall dieser führt der Tfzf, falls kein geeigneter MA zur Verfügung, die jeweilige Bremsprobe alleine durch, 0:0 Betrieb ist weiterhin zulässig
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Kundendienstliche Tätigkeiten
Gemäß Checkliste:
- Kontrolle des Reinigungszustands
- Überprüfung Funktionalität Beleuchtung, Heizung, Klima- und WC-Anlagen
- Eingabe FIS / Anbringung von Zuglaufschildern
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Ein- und Ausstiegshilfen / Rollstuhlrampe
Gemäß fz-bezogener Dokumente zu verwenden
Falls Verwendung am betroffenen Bahnsteig nicht möglich ist der im Zug befindliche Bahnbenützende in eine nächstgelegene, geeignete Bst mitzunehmen
Die Verkehrsleitung Schiene ist darüber in Kenntnis zu setzen
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
nach der Fahrt
Abschlussdienst über Anordnung Disponent / Dienstplan:
- Kontrolle, ob keine Bahnbenützenden im Zug
- Schließen der Fenster
- Meldung offens. Schäden / Mängel an Disponent und Eintragung ins RAS / Muster X
- im Wendebf Abschlusskontrolle (Sitze in Grundstellung, Armelehnen, Klapptische, Rollos öffnen, Zeitungen ordnen/aufhängen, Zurückgelassenes entfernen)
- Abgabe von Fundgegenständen
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Mitfahrt eines Zub
Fährt ein ausgebildeter Zub in anderen Aufgaben mit, hat sicher dieser beim Tfzf an- und abzumelden (nicht zwingend persönlich).
Werden die Bedingungen für 0:0 Betrieb außerplanmäßig nicht erfüllt, kann der Tfzf den Zub in Dienst stellen. Die Zugmannschaft meldet dies an die Verkehrsleitung Schiene, diese meldet an IB weiter.
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Kundeninformation im Abweichungsfall
Übernimmt der Tfzf gem. Checkliste
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Störungen
Grundsatz
Bei auswirkung auf Zugfahrt ist VLS zu verständigen (wenn möglich mit Bekanntgabe der ANzahl der betroffenen Bahnbenützenden)
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Ausfall Türraumüberwachung od. Fahrgastnotsprechstelle
Meldung an VLS
Zug ist im nächsten Anhaltebf zu räumen. Bahnbenütze so rasch als möglich informieren
“Sehr geehrte Fahrgäste! Aufgrund eines technsichen Defekts wird dieser Zug im Bf XY eingezogen. Wir bitten Sie, Ihre Fahrt vom Bf XY mit der angebotenen Ersatzbeförderung fortzusetzen”
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Ausfall seitenselektive Türsteuerung od. Außen-/Innenbeschallung
Zug ist am Bahnsteig zu räumen.
für die weitere Vorgangsweise ist die Weisung der VLS einzuholen
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Ausfall der Klima / Heinzungsanlage / Beleuchtung
Falls Weiterfahrt nicht zulässig (z.B. Ausfall gesamter Anlage bei entsprechender Witterung): Meldung an VLS, Nennung der ungefähren Anzahl der Bahnbenützenden. VLS legt weitere Vorgangsweise fest.
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Eintragungen von Mängeln an Fz
Sind ins RAS / Muster X einzutragen. Der Schaden ist so rasch als möglich der Dispostelle zu melden.
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Freigabe der Türen außerhalb des Bahnsteigbereichs
(z.B. weil Tfzf zur Fehlerbehebung vom Stwg zum Tfz gehen muss)
Das Fz ist gegen unbeabsichtigtes Bewegen und Ingangsetzen zu sichern, anschließend Durchsage:
“Achtung! Betriebsaufenthalt! Von den Türen zurücktreten! Nicht aussteigen!”
Anschließend Türfreigabe
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Überfüllung des Zuges
z. B. wenn
- Türen nicht mehr schließen
- Weg zum Führerstand blockiert
Bahnbenützende auffordern, sich im Zug zu verteilen:
“Sehr geehrte Fahrgäste! Bitte in das Wageninnere vorgehen und die Türbereiche freihalten!”
Falls nicht möglich, VLS verständigen
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Vorfall mit einem Bahnbenützenden an einer Türe
Betroffene Tür absperren und mit Muster S bezetteln
Ist Tür nicht bekannt: gesamter Wagen absperren
Disponent verständigen
Bei Ereignissen/Vorfällen im Zusammenhang mit Aus-/Einsteigen ist über VLS bzw. Disponent ein Türprotokoll anzufordern
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Sonderfall
Wird ein Zug aus betrieblichen gründen auf einer nicht in der Checkliste erhaltenen und für die betroffene Fzbaureihe / Zugkonfiguration evaluierten Strecke geführt, dann darf der Zug auch auf dieser Strecke im 0:0 Betrieb verkehren, wenn kein planmäßiger Aufenthalt mit Fahrgastwechsel vorgesehen ist.
bei Aufenthalt auf einem nicht evaluierten Bahnsteig ist die Weiterfahrt im 0:0 Betrieb nicht mehr möglich!
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Einstellen GSMR Funktionscode während der Überprüfungen
Bei der Durchführung einer Überprüfung der Notsprechstellen für den 0:0 Betrieb (1a, 1b, Verdopplungscheck) ist darauf zu achten, dass am Fz, von dem die Überprüfung durchgeführt wird, am Funkgerät FC 01 eingestellt ist
Richtlinien für den zugbegleiterlosen Betrieb
Wiederherstellung der 0:0 Tauglichkeit
Mit einer neuerlichen 1a Überprüfung zulässig
Vom Zub bzw. Zugvorbereiter bei der Fahrtvorbereitung zu überprüfen
- ordnungsgemäßer Kuppelzustand
- Vorhandensein / Einschalten Schlusssignal
- ob sich unter Fz Hemmschuhe oder andere Hindernisse befinden
- Wagen und ihre Ladung auf offensichtliche Mängel
- Wagenverschlüsse
- Verwahrung loser Bestandteile
- Handbremsen, die als Festhaltebremsen verwendet werden
Voraussetzung zur Abgabe der Abfahrbereitschaftsmeldung durch den Tfzf an den IB
- Abschluss aller Arbeiten an Tfzf gemeldet (durch Zub; bei nP-Zug: Übergabe der Zugpapiere, falls noch nicht an Bord)
- Meldung der beendeten Bremsprobe
- Zugpapiere beim Tfzf
- Vorbereitedienst abgeschlossen (zB. Zugdateneingabe, Bremsarteinstellung, Wahl Sta)
- Noch gültige Befehle übernommen (bei Tfzf-Wechsel)
Jedenfalls erforderliche Meldung der Abfahrbereitschaft
- Zugausgangsbf
- bei Änderung der Zugbildung (inkl. Tfz-Manipulation)
- ggf. nach technischer Behandlung von Wagen (z.B. Richten der Ladung)
- Abweichung von der zugewiesenen Verkehrsstrecke
- Tfzf-Wechsel bei nP-Zügen
- Änderung der Fahrtrichtung (Stürzen)
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Vor Abgabe der Meldung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Bordbuch des Tfz und Zugpapiere kontrollieren
- Das Vorhandensein mehrerer Wagenlisten bedeutet das Manipulationen an Unterwegsbf stattfinden
- Alle Tätigkeiten laut RCA-Auftrag müssen im entspr. Bf beendet sein
- Beginn und Ende der Tätigkeit müssen dem Tfzf des führenden Tfz mitgeteilt werden
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Abhängen von Wagen
Ist ein RCA-Auftrag vorhanden ist dieser auf dementsprechende Einträge im betreffenden Bf zu kontrollieren
Wird der Abschluss der Tätigkeiten dem ankommenden Tfzf mitgeteilt und findet keine persönliche Übergabe statt, ist dies im Bordbuch einzutragen (mit Zugnummer, Bst und Datum)
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Kuppeln eines N-Tfz
Muss in einem Bf ein N-Tfz an- oder abgekuppelt werden, verständigt der N-Tfzf den Tfzf des führenden Tfz vom Beginn und Ende der Kuppeltätigkeit
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Hinterstellen ohne Tfz
Der ankommende Tfzf hat im Kopf der Zugpapiere Art und Ort der Sicherung einzutragen
Der Tfzf, der den Zug neu bespannt ruft den zentralen/örtlichen Zugvorbereiter an, welche Bremsprobe erforderlich ist
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Hinterstellen mit Tfz (ohne persönliche Übergabe)
Ankommender Tfz vermerkt im Bordbuch:
Zugnummer, Bst, Datum, Ankunftszeit im Bf
im Kopf der Zugpapiere:
Art und Ort der Sicherung
Der übernehmende Tfzf kontrolliert Bordbuch/Zugpapiere
erfordert die Mitteilung im Bordbuch ein Bremsprobe oder ist kein Eintrag vorhanden: Verständigung örtlicher/zentraler Zugvorbereiter
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Tfzf stellt Tfz auf Zug, führt diesen nicht selbst (ohne persönliche Übergabe)
Tfzf, der das Tfz an den Zug stellt trägt ins Bordbuch ein:
Zeitpunkt der durchgeführten Bremsprobe (falls keine Bremsprobe ebenfalls vermerken), Zugnummer, Bst
Tfzf, der den Zug führt, kontrolliert die Angaben über Bremsprobe im Bordbuch, bei Fehlen von Einträgen: Verständigung örtlicher/zentraler Zugvorbereiter
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Arbeiten am Wagenzug durch MA des ausführenden Betriebsdienst
Vor Beginn ist Tfzf zu verständigen:
“(Tätigkeit) am Zug …”
Soferne schon die Abfahrbereitschaftsmeldung gegeben wurde : Fdl durch Tfzf verständigen
Kann Tfzf nicht verständigt werden, so darf mit Arbeit nicht begonnen werden.
Nach Beendigung der Arbeit ist Tfzf zu verständigen:
“(Tätigkeit) am Zug … beendet”
Ergänzende Bestimmungen zur Abfahrbereitschaftsmeldung
Arbeiten am Wagenzug durch MA des ausführenden Betriebsdienst
bei Tfzf-Ablösen
Wird der Abschluss der Tätigkeiten dem ankommenden Tfzf mitgeteilt und findet keine persönliche Übergabe statt, ist dies im Bordbuch einzutragen (mit Zugnummer, Bst und Datum)
Abfahren von Zügen - Zeitvorgabem für Reisezüge
- Im Zugausgangsbf meldet der Zub den Abschluss aller Tätigkeiten spätestens 4 min vor planmäßiger Abfahrt
- Im Zugausgangsbf meldet Tfzf die Abfahrbereitschaft spätestens 3 min vor Abfahrt an den Fdl
- Unmittelbar nach Herstellung der Bereitschaft zur Abfahrt wir Türschließvorgang eingeleitet
- Tfzf setzt nach Vorliegen aller betrieblichen Voraussetzungen mit dem (Sekunden)zeigersprung der verlautbarten Abfahrtszeit den Zug in Bewegung
- bei verspäteten Zügen ist danach zu trachten, die Verspätung durch Ausschöpfen aller Kürzungspotentiale im Abfertigungsprozess so weit als möglich zu verringern
Wo ist die Meldung zur Abfahrbereitschaft zu geben
nP-Züge: Nur, wenn sich die Spitze des Zuges unmittelbar vor einem HS oder SchS befindet
P-Züge: Nur im Bahnsteigbereich
ist die Meldung systemunterstützt zu geben
Falls Kriterien zur Meldung der Abfahrbereitschaft nicht erfüllt
Tfzf nimmt Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle auf. Diese prüft, ob für diesen Zug die Zustimmung zur Abfahrt mit HS oder SchS eindeutig erteilt werden darf, wenn
- ja: Abfahrbereitschaft durch Tfzf systemunterstützt
- nein: Verschubfahrt bis zum HS/SchS vereinbaren
Meldung der Abfahrbereitschaft in Bf, in denen die Zustimmung zur Abfahrt mdl/fmdl erteilt wird
Tfzf darf Abfahrbereitschaft bereits nach Erfüllung der Voraussetzungen der Vorbereitung der Fahrt geben
(muss nicht direkt vor Signal stehen)
Meldung der Abfahrbereitschaft mdl/fmdl
“Zug (Zugnummer) in (Bst) abfahrbereit”
Meldung der Abfahrbereitschaft bei SchS ohne mittig lotrechtem weißen Streifen
Sind noch Verschubfahrten erforderlich, hat der Weichen/Signalbediener vor Zustimmungserteilung zur Verschubfahrt das Einvernehmen mit dem Tfzf herzustellen und bekannt zu geben, dass das Signal - FAHRVERBOT AUFGEHOBEN - die Zustimmung für eine Verschubfahrt ist
Bereitschaft zur Abfahrt gem. Pkt 64
Unmittelbar vor Abfahrt stellen die Zub ohne Aufforderung die Bereitschaft zur Abfahrt her. Wenn eine Zustimmung zur Fahrt erforderlich ist, setzt die Abgabe des Signals - FERTIG - diese Zustimmung voraus.
Anfahren gem. Pkt. 64
Die Zugmannschaft achtet auf Unregelmäßigkeiten wie offen gebliebene Türen, auf- oder abspringende Bahnbenutzende, Gefahrsignale usw.
Beleuchtung gem. Pkt 64
Muss in Personenwagen bei Dunkelheit und Durchfahrt durch Tunnels eingeschaltet sein
Signalbeachtung
Für Beachtung und Befolgung der Signale ist der Tfzf des führenden Tfz verantwortlich. Mitfahrende Lotsen oder Tfzf-NWK tragen die gleiche Verantwortung
Signalansage
Bei Ausbildungs-, Kontroll- und Messfahrten sind im PZB-Betrieb alle die Fahrplangeschw. einschränkenden SIgnalbegriffe von HS und VS vom führenden Tfzf bzw. der NWK laut auszusprechen.
Bei Schulungsfahrten mit NWK sind zusätzlich (auch im LZB/ETCS Betrieb) die Bst, Fahrplanbezugspunkte und schriftliche Aufträge anzusagen
HS, SchS, VS außer Betrieb
Zug ist davon schriftlich zu verständigen.
Ein Signal außer Betrieb kann
- mit dem Signal - SIGNAL AUSSER BETRIEB -
- ausgeschwenkt
- verpackt (abgedeckt)
- abgetragen
- noch nicht aufgestellt sein
HS, SchS, VS außer Betrieb
Unregelmäßigkeiten
- Falls trotz Verständigung ein mit - SIGNAL AUSSER BETRIEB - zu kennzeichnendes HS/SchS ohne Signal angetroffen wird
- Falls ein HS/SchS mit - SIGNAL AUSSER BETRIEB - gekennzeichnet ist aber Zug nicht verständigt
so ist unbeschadet der Stellung des Signals anzuhalten. Weietrfahrt erst nach Feststellung des Sachverhalts und eindeutiger Weisung. Betreffen die genannten Unregelmäßigkeiten ein VS, so ist dieses in Stellung - VORSICHT - anzusehen
Geschwindigkeit
Richtet sich nach dem Ziel, die planmäßigen Verkehrszeiten einzuhalten. Die höchste Gschw. der zugewiesenen Trasse ist nicht zu überschreiten.
Geschwindigkeit
Verspätete Züge
Die Fahrzeit ist bis zum Erreichen der Fplgschw. zu kürzen. Sind Fharzeitüberschreitungen zu erwarten so ist auch bei nicht verspäteten Zügen die Fahrzeit zu kürzen
Geschwindigkeitsbeschränkung / Langsamfahrstelle
Züge sind schriftlich oder über die Führerstandssignalisierung zu verständigen
(sofern die vmax im Kopf des Bfpl höher als die v der Langsamfahrstelle bzw. diese mit PZB 1000 Hz abgesichert ist)
Vom Tfzf zu kontrollierende Einträge im Kopf der Wagenliste
- Zugnummer
- Datum
- Bespannung (Tfz-Reihe und Nummer)
- Niedrigste Fz vmax
- Vorhandene Bh
- Art der überwiegenden Bremsausrüstung
- gesamte Zuglaufstrecke
- vorbereitete Zuglaufstrecke
- RID-Gut im Zug vorhanden
Bei Abweichungen ist der Zugvorbereiter zu verständigen, die Wagenliste wird ggf. handschriftlich durch den Tfzf korrigiert
Nicht persönliche Übergabe der Wagenliste
Vom Tfzf ist an Hand der Wagennummer des 1. Wagens zu prüfen, ob die richtige Wagenliste vorhanden ist
Möglichkeiten, dem Tfzf die Zugdaten zur Verfügung zu stellen
bei Tfz: Fahrzeuganschrift, Piktogramme
bei Wagenzug:
- (internationale) Wagenliste
- Zugzettel
- Zugdatenzettel für den Betrieb von WZ
- elektronisch
- in jeder beliebigen Papierform
- fmdl/mdl (bei Änderungen)
- MoTis
Geschobener Zug
Voraussetzungen
An der Spitze ein geeigneter MA
Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fz zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der Luftbremse (Luftbremskopf, Notbremseinrichtung im Einstiegsraum) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein
Kann der MA an der Spitze nicht am ersten Fz mitfahren, muss er dem Zug vorausgehen
Vorschriebungen, die die Fahrt betreffen, sind dem MA durch den Tfzf mitzuteilen
Geschobener Zug
Obliegenheiten des MA an der Spitze
- Signalbeobachtung
- Notbremsung (sofern möglich)
- Abgabe von Achtungssignalen
Steht der MA mit dem Tfzf in Funkverbindung, werden Vorgangsweise und Wortlaute wie bei geschobenen Verschubteilen angewendet. Ansonsten Abgabe von Hand-Verschubsignalen zur Regelung der Fahrt in erforderlichem Ausmaß.
Geschobener Zug
Vmax
25 km/h
mit Luftbremskopf: 40 km/h
Geschobener Zug
EK ohne EKSA
Ist zu deren Sicherung die Abgabe von Achtungssignalen vorgeschrieben, so gilt für den Bereich 200m vor EK bis zum Erreichen dieser mit der Zugspitze:
a) Ist die Abgabe von Achtungssignalen vom ersten Fz nicht möglich:
- Vmax 25 km/h
- bei Wagenzuglänge über 200m ist EK zu bewachen
b) Abgabe von Achtungssignalen und Notbremsung vom ersten Fz nicht möglich:
- Vmax 20 km/h
- bei Wagenzuglänge über 200m ist EK zu bewachen
Bestimmung bzg. Geschobener Zug finden keine Anwendung bei
- Triebwagen/züge oder führendem Stwg
- Schneeräumfahrten
- Fahrten mit maschinentechnischen Messwagen
Nachschieben
Zulässigkeit
Wenn es in der StL nicht ausgeschlossen ist
sowie in Notfällen
Nachschieben
Nachschiebe-Tfz am Zugschluss
Sind an den Zug zu kuppeln. Im Bf-bereich darf ausnahmsweise auch mit nicht angekuppelten N-Tfz gefahren werden (Bsb und StL)
Tfz, die im Zugverband Druckkräfte nach vorne abgeben, sind zu kuppeln
Nachschieben
Kommunikation
- das führende Tfz muss grunds. immer vom IB erreicht werden können
- Verständigung innerhalb des Zugverbandes auf dem Nachschiebefunkkanal (Betriebsart C, im Bfpl angegeben) oder Tfz-Konferenz (GSM-R, vom führenden Tfz aufgebaut). Bei durchgehender UIC-Leitung Lok/Lok
Nachschieben
Wortlaute beim Abfahren
Führender Tfzf:
“Zug ….. abfahrbereit!”
Übrige Tfzf:
“Zug-/Zwischen-/Nachschiebe-Tfz des Zuges ….. ist abfahrbereit!”
Führender Tfzf:
“Zug ….. anfahren!”
Nachschieben
Notfälle bei Betriebsart A
in Zugnummerneinstellung “77 77 77”
Nachschieben
Bei abgeschalteter Fahrleitung aus dem Bf
Ortsfunkkanal darf verwendet werden
Auftrag zum Abkuppeln des Schiebe-Tfz:
“Schiebe-Tfz des Zuges ….. abkuppeln; Bremsprobe durchführen!”
Nach Abkuppeln und Bremsprobe antwortet Tfzf des Schiebe-Tfz:
“Bei Zug ….. Bremsprobe beendet!”
Nachschieben
Ausfall der Funkverbindung
Bei Ausfall der Funkverbindung während der Fahrt und in Notfällen werden die Signale - LÖSEN - und - ACHTUNG - verwendet
Nachschieben
Verständigung über Befehle
Führender Tfzf verständigt die anderen Tfzf im Stillstand vom Inhalt der Befehle (bzw. zulässige Nachschiebekraft)
Nachschieben
Führender Tfzf verständigt über…
- alle von “Hautsignal Frei” abweichenden VS-Stellungen
- Trennstellen
- Fahren mit gesenktem Sta
- Langsamfahrstellen
- plötzlich auftretende Unregelmäßigkeiten
Vereinigen
Definition
Unter Vereinigen versteht man das geplante unmittelbare Kuppeln von P-Zügen oder Leerpersonenzügen mit tauglicher zentraler oder seitenselkt. Türsteuerung während des Zuglaufs oder am Ende einer Zugfahrt an vorher bereitgestellte, stillstehende P- bzw. LP-Züge für eine weiterfahrende Zugfahrt.
Vereinigen erfolgt als
Verschubfahrt
Zusammenspannen
In Ausnahmesituationen dürfen mit Zustimmung der jeweiligen EVU entweder
- maximal zwei P-Züge (auch LP-Züge) oder
- beliebig viele Triebwagen/züge und WZ
zusammengespannt werden. In allen Fällen darf die Gesamtlänge zusammengespannter P-Züge 450m nicht überschreiten
Zusammenspannen von Zügen
Bestimmungen
- Keiner der beteiligten Züge darf LZB/ETCS geführt sein
- Jeder Zug hat für sich bremstechnisch fahrbar zu sein, daher entfällt Bremsberechnung, Teilbremsprobe ist ausreichend
- Grundsätzlich ist Zugnummer des führenden Zuges zu verwenden. Bei Zügen mit gleicher vmax und unterschiedlichen erforderlichen Bh ist Fpl mit den geringeren Bh zu verwenden. Es sind die plan- und außerplanmäßigen Aufenthalte beider Züge zu berücksichtigen
- Geänderte Zugbildung ist in der Zuganzeige bekannt zu geben
- Zugpapiere bleiben beim jeweiligen Zug. Neuausstellung ist nicht erforderlich
- Tfzf des führenden Fz ist über das Zusammenspannen schriftlich zu verständigen
- Für das Tfz des hinteren Zugteils dürfen Belastungen des vorderen nicht angerechnet werden
- Tfzf des hinteren Zugteils gibt dem vorderen Tfzf die bisher eingestellte PZB-Betriebsart bekannt. Anschließend wird beim vorderen Tfz die niedrigere Betriebsart der zusammengespannten Züge eingestellt.
Aufenthaltsloses Vereinigen ist erlaubt mit
- Triebwagen/zügen mit vorhandener tauglicher zentraler oder seitenselekt. Türsteuerung und selbsttätiger Mittelpufferkupplung
- railjet
Bei WZ und DWZ ist unmittelbar vor dem bereitgestellten Zug anzuhalten
Vereinigen
Ergänzende Bestimmungen
- Der zu verstärkende Zug bzw. die erste bereitgestellte Garnitur hat während des Vereinigungsvorganges durchgehend mit Tfzf besetzt zu sein!
- Die bereitgestellte Garnitur ist voll einzubremsen
- Auf den letzten 5 Metern ist mit der heranfahrenden Garnitur in Schrittgschw. zu fahren
- Bei 0:0 Betrieb zeitgerecht Ansage des Tfzf:
“Sehr geehrte Fahrgäste! Achtung! Zug wird im nächsten Bahnhof vereinigt. Wir ersuchen während des Vorgangs sitzen zu bleiben oder die Haltegriffe zu benutzen! Außentüren sind geschlossen zu halten!”
Fahren auf Sicht
Es muss jederzeit mit Fahrhindernissen gerechnet werden
Fahren auf Sicht
Geschwindigkeit
Muss so geregelt werden, dass der der Zug vor einem Hindernis sicher angehalten werden kann.
Bei Zug- und Nebenfahrten vmax 30 km/h
Fahren auf Sicht
Anordnung erfolgt durch
a) auf Strecken ohne ETCS durch das Zeichen “schwarzes Quadrat” im Bfpl für Einfahrt auf besetztes Bahnhofgleis (unabhängig von Signalisierung ist im gesamten dazugehörigen Fahrplanbezugspunkt auf Sicht vmax 30 km/h zu fahren!)
b) mit Signal - VORSICHTSSIGNAL - (oder Betriebsart OS in ETCS L2)
c) schriftlich (Befehl)
Fahren auf Sicht
Bereich
Bei Vorsichtssignal: Bis zum nächsten HS/SchS
Bei Befehl ist der Bereich abzugrenzen.
Fahren auf Sicht
Befehl Wortlaut
“Fahren auf Sicht zwischen (Bf) und (Bf) von (km) bis (km)
Grund: …..”
oder
“Fahren auf Sicht im (Bf) vom (Signal) bis (Signal od. Haltepunkt)
Grund: ……”
Sonderbestimmungen
Allgemein
Treten außergewöhnliche Situationen auf, ist Ruhe und Besonnenheit von besonderer Bedeutung. Vor allem muss getrachtet werden, Gefährdungen zu verhindern; erforderlichenfalls wird dann Hilfe geleistet oder angefordert und schließlich der Vorfall gemeldet.
Sonderbestimmungen
Gefährliche Güter
Wagen mit gefährlichen Gütern sind in der Wagenliste besonders gekennzeichnet. Bei Unfällen oder Austritt von Ladegut kann nach der Wagenanschrift oder der Bezettelung eine Gefahr erkannt werden. Bei Kesselwagen kann außerdem Ladegut und Gefährdungsgrad abgelesen werden. Bei der erforderlichen Meldung werden diese Angaben mitgegeben; die entsprechenden Weisungen erteilt dann der Fdl (siehe Checkliste Gefahrengut)
Sonderbestimmungen
Fz-Untersuchung
Werden betriebsgefährdende Mängel an Fz erkannt oder auch nur vermutet, muss der Fdl verständigt werden, der die Untersuchung der Wagen in Wagenmeisterbf durch einen Wagenmeister, sonst durch den Tfzf veranlasst. Auf der freien Strecke entscheidet der Tfzf.
Sonderbestimmungen
Fahrzeuguntersuchung in mehrgleisigen Abschnitten
Schutzmaßnahmen erforderlich
- Muss Tfzf das Tfz verlassen, hat er Fdl zu verständigen (auch falls er auf gleisfreien Seite absteigt)
- Fdl gibt bekannt, ab wann sich Tfzf zwischen den Gleisen aufhalten darf
- Tfzf und Fdl vereinbaren Untersuchungsseite
- Fdl meldet gesetzte Schutzmaßnahme
- Durchführung der FU
- Beendigung der FU dem Fdl melden
Sonderbestimmungen
Meldung von Tätigkeiten an Fahrzeugen
Sind Tätigkeiten die eine Gefährdung für den Tfzf ergeben könnten an Fz durch den Tfzf durchzuführen, ist:
- der zuständige Weichen- und Signalbediener im Bf
- bzw. der zuständige Verschubleiter im PR-Stützpunkt
vom Beginn und Ende dieser Tätigkeit zu verständigen.
In Stützpunkten bei Dienstruhe des FKO: Tfzf hat Inbetriebnahme durch Dritte zu verhindern (z.B. Abzug Stas 3)
Sonderbestimmungen
Abfahrtshindernisse
Treten Abfahrtshindernisse auf, so verständigt der Zugvorbereiter bzw. der Tfzf so rasch als möglich den Fdl
Sonderbestimmungen
Unvorhergesehenes Anhalten auf freier Strecke
Erfolgt das Anhalten nicht mit HS stellt die Zugmannschaft so rasch als möglich die Ursache fest. Der Zgf (Tfzf) verständigt nach Durchführung der für die SIcherheit erforderlichen Maßnahmen den vorgelegenen Bf.
Grundsätzlich Sicherung mit Druckluftbremse (Vollbremsung), nach max. 1 Stunde Sicherung nach Festhaltebremsgewicht
Sonderbestimmungen
Unerlaubtes Überfahren haltzeigender HS/SchS
- Verständigung des Fdl
2. Einholen der Zustimmung zur Weiterfahrt
Sonderbestimmungen
Weiterfahrt nach unvorhergesehenem Anhalten
Vor Weiterfahrt muss die Zustimmung des vorgelegenen Fdl eingeholt werden. Ist Verständigung nicht möglich, darf auf Sicht bis zum nächsten Fernsprecher gefahren werden, bei dazwischengelegenen EK ist dabei wie bei gestörten EK vorzugehen
Sonderbestimmungen
Unvorhergesehener Stillstand im Bf
Weiterfahrt nur nach Weisung des Fdl (ausgenommen Dienstruhe)
Sonderbestimmungen
eingehender Fahrgastnotruf, Zug im Stillstand
- ) Annahme des Gesprächs
- ) Anlass des Fahrgastnotrufs feststellen (lassen)
- ) Abhilfe schaffen
- ) Abfahrt nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle
zu 2.): Falls eindeutig Fehlbedienung vorliegt, kann 3.) und 4.) entfallen
Sonderbestimmungen
eingehender Fahrgastnotruf, Anfahrt im Bahnsteigbereich
- ) Anhalten mit Betriebsbremsung
- ) Annahme des Gesprächs
- ) Anlass des Fahrgastnotrufs feststellen (lassen)
- ) Abhilfe schaffen
- ) Abfahrt nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle
Sonderbestimmungen
eingehender Fahrgastnotruf, während der Fahrt
- ) Annahme des Gesprächs
- ) Anlass des Fahrgastnotrufs feststellen (lassen)
- ) nach Abstimmung mit IB in der nächsten Bst mit Bahnsteig Anhalten mittels Betriebsbremsung
- ) Abhilfe schaffen
- ) Abfahrt nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle
Sonderbestimmungen
Unrichtiger Fahrweg
Sofortiges Anhalten. Weiterfahrt erfolgt nach Weisung des Fdl
Sonderbestimmungen
Nicht Beachtung eines planmäßigen Halts
- Zub tritt in Verbindung mit Tfzf
- fall nicht möglich betätigt er Notbremse
In jedem Fall Verständigung des Fdl
Betriebliche Anordnungen NBÜ
Erkennen einer Notbremsung
In einem NBÜ-Bereich ist Notbremsung zu überbrücken.
Bei ersterreichter Hektometertafel außerhalb des Bereichs ist Bremsung einzuleiten.
Tfzf darf innerhalb des Bereichs anhalten, wenn ihm günstiger Haltepunkt bekannt ist
Tfzf und Zub nehmen Kontakt auf (“Zugbegleiter Schaltschrankanzeige beachten”)
Tfzf verständigt Fdl
Betriebliche Anordnungen NBÜ
nach Stillstand
Zub überprüft Anzeigen und stellt den Grund der Notbremsung fest. Ergebnis meldet er dem Tfzf
Betriebliche Anordnungen NBÜ
Stillstand im NBÜ Bereich
Ist ein Weiterfahren erforderlich verständigt der Tfzf die Bahnbenützenden (“Bitte nicht aussteigen! Der Zug fährt sofort weiter!”). Auf die Einholung der Zustimmung zur Weiterfahrt darf verzichtet werden.
Weiterfahrt ist erst nach dem Rückstellen der Notbremse zulässig.
Nach Verlassen des gekennzeichneten Bereichs ist anzuhalten