XI. Urkundendelikte Flashcards

1
Q

Definition einer Urkunde?

A

StGB 110 IV: “Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.”

  1. Menschliche Gedankenäusserung
  2. in Schrift, Zeichen oder als Aufzeichnung auf einem Bild- oder Datenträger
  3. von einem erkennbaren Aussteller
  4. mit Beweisbestimmung und Beweiseignung
  5. über eine rechtserhebliche Tatsache
  6. und mit Perpetuierungsfunktion = von einiger Beständigkeit;
    -> bei Computerurkunden zusätzlich: gegen unbefugte Änderungen geschützt sein
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2
Q

Was ist eine menschliche Gedankenäusserung?

A

Urkunde / menschliche Gedankenäusserung

  • = Erklärung
  • = an Dritte gerichtet
    ≠ Entwürfe, private Notizen
  • zumindest von einem gewissen Personenkreis verständlich
  • insb. Schrift, Zeichen auf Papier oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger
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3
Q

Handelt es sich um eine Urkunde, wenn ein Zeichen nur in Verbindung mit einem bestimmten Gegenstand verständlich ist?

A

Ja

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4
Q

Muss der tatsächliche Aussteller der Urkunde erkennbar sein?

A

Nein; auch ein falscher Aussteller, solange erkennbar = tb-mässig

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5
Q

Was ist unter “Beweisbestimmung” und “Beweiseignung” zu verstehen?

A
  • Beweisbestimmung = Die Gedankenäusserung muss dazu bestimmt sein, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen
  • Beweiseignung = Die Gedankenäusserung muss dazu geeignet sein, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen
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6
Q

Muss die Beweisbestimmung einer Gedankenäusserung bereits beim Ausstellen vorhanden sein?

A

Nein; die Beweisbestimmung (der Zufallsurkunde) kann auch erst dann hinzukommen, wenn jemand die Urkunde zum Beweis verwendet

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7
Q

Wann ist eine Tatsache “rechtserheblich”?

A

Wenn die Tatsache für sich allein oder iVm anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirken kann.

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8
Q

Ist eine nicht ausgedruckte E-Mail eine Urkunde?

A

BGer: ja, eine Computerurkunde

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9
Q

Welche zwei Fallgruppen gibt es bei der Urkundenfälschung?

A

StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Urkundenfälschung

  • 1) Urkundenfälschung i.e.S.
  • 2) Falschbeurkundung
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10
Q

Tathandlung der Urkundenfälschung i.e.S.?

A

StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Urkundenfälschung i.e.S.

  • Fälschen
    = tatsächlicher Aussteller ≠ auf Urkunde ersichtlicher Aussteller
    -> zB Aussteller des Arztzeugnisses ist der Patient, gar nicht der Arzt
  • Verfälschen
    = Veränderung des ursprünglichen Inhalts durch Nicht-Aussteller
    -> der Patient verlängert seine Arbeitsunfähigkeit durch Hinzufügen einer “0”, wodurch er 10 Tage statt nur 1 Tag arbeitsunfähig ist
  • Missbrauch eines Urkundenblanketts
    = Unterschieben einer fremden Erklärung, indem vor der Unterschrift eine Erklärung angebracht wird, die der Aussteller nicht abgeben wollte
    -> Der Patient behändigt sich des Rezeptblocks des Arztes
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11
Q

TBM Urkundenfälschung i.e.S.?

A

StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Urkundenfälschung

1) Obj. TB

- 1.1. Tatobjekt: Urkunde

1.1.1. Menschliche Gedankenäusserung

1.1.2. eines erkennbaren Ausstellers

1.1.3. als Schrift, Zeichen oder als Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger

1.1.4. mit Beweiseignung und Beweisbestimmung

1.1.5. einer rechtserheblichen Tatsache

1.1.6. und mit Perpetuieurngsfunktion

- 1.2. Tathandlung: alternativ

Fälschen, Verfälschen, Falschbeurkundung oder Missbrauch eines Urkundenblanketts

2) subj. TB

  • (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  • Absicht zur Erlangung eines nicht zustehenden (unrechtmässigen) Vorteils ODER zur Schädigung eines Dritten an dessen Vermögen

3) RW

4) Schuld

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12
Q

CHECK AGAIN:

Welcher Vorsatz ist nötig für die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erhalten oder einen andern am Vermögen zu schädigen?

A

JEDER Vorteil = tb-mässig, auch wenn darauf vllt ein zivilrechtlich gerechtfertigter Anspruch bestünde
–> zB Urkundenverfälschung im Schuldbetreibungsprozess = strafbar

= ANDERS als bei Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gem. BGer

p.m.: Bereicherungsabsicht / CHECK AGAIN:

Bereicherung = Direkter Vorsatz, weil eigentliches Handlungsziel

Unrechtmässigkeit = Eventualvorsatz, d.h. Täter muss mind. für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass er keinen Anspruch auf den Vorteil hat

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13
Q

Ist es Urkundenfälschung i.e.S., wenn der Täter in der Absicht handelt, ein ihm zustehendes Recht durchzusetzen?

A

BGer: ja -> jeder Vorteil = tb-mässig

h.L.: nein -> auf den Vorteil darf kein Anspruch bestehen

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14
Q

Welche Privilegierung könnte bei der Urkundenfälschung greifen?

A

StGB 172ter: geringfügiges Vermögensdelikt

-> p.m.: inkl. Wissen + Wollen eines geringfügigen Vermögensdelikts !!

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15
Q

Ist das Ablösen eines Preisschilds Urkundenfälschung?

A

Nein, Urkundenunterdrückung (StGB 254)

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16
Q

Ist es eine Urkundenfälschung, wenn der Inhalt nachträglich durch den Verfasser geändert wird? Spielt es dabei eine Rolle, ob der Inhalt danach den objektiven Gegebenheiten entspricht (also wahr ist) oder nicht?

A
  • Nachträgl. Änderung durch Verfasser + danach immer noch wahr ≠ Urkundenfälschung
  • Nachträgl. Änderung durch Verfasser + danach UNwahr = Falschbeurkundung (≠ Urkundenfälschung i.e.S.)
17
Q

Was ist ein wichtiger Unterschied betr. Tatobjekt zwischen der Falschbeurkundung und der Urkundenfälschung i.e.S.?

A

Erhöhte Anforderungen an Beweiseignung und Beweisbestimmung: **die Falschurkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen **

  • ≠ einfache schriftliche Lüge
  • = qualifiziert unwahr
18
Q

In welchen 3 Konstellationen geniesst eine Urkunde erhöhte Beweiseignung & -bestimmung, um gültiges Tatobjekt einer Falschbeurkundung zu sein?

A

Allgemeingültige obj. Garantien, dass die Aussagen wahr sind = alternativ

  • bes. vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung für die Wahrheit der Versprechungen
  • gesetzliche Vorschriften, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (zB Bilanzvorschriften iSv OR 957 ff.; Rechnungslegung der AG iSv OR 662 ff.; Geschäftsbücher inkl. Belege, ER, Bilanz)
  • Prüfungspflicht der Urkundsperson / Regeln des Berufsstands
19
Q

An welche weiteren Delikte ist im Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflicht zur kaufmännischen Buchführung zu denken?

A
  • StGB 166: Inkorrekte Buchführung oder Aufbewahrung der Belege (NUR nach Konkurseröffnung ODER VS-Ausstellung strafbar)
  • StGB 325 (Übertretung): Vernachlässigen der Vorschriften zur Buchführung oder Aufbewahrung der Belege
20
Q

Ist es in jedem Fall straffrei, wenn der Täter an sich eine Falschbeurkundung vollzieht, dabei aber keine qual. Lüge in die Welt stellt?

A

Nein: ggf. Betrug

21
Q

Tathandlung Falschbeurkundung?

A

StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Falschbeurkundung

= alternativ

  • Falschbeurkundung durch Täter -> der in der Urkunde bezeugte Inhalt = qualifiziert unwahr
  • Veranlassung eines gutgläubigen Dritten, eine unwahre Urkunde auszustellen
    –> CAVE: Falls Dritter = Beamter oder Person öff. Glaubens -> Erschleichen einer falschen Beurkundung, StGB 253 I
22
Q

Ist es eine Falschbeurkundung, wenn auf einer Rechnung ein falscher Betrag angegeben wird?

A
  • Grds. nicht, da eine Rg NUR eine Parteibehauptung (KEINE erhöhte Beweiseignung)
  • ABER falsche Rechnungen erstellen, um als Belege in die Buchhaltung einfliessen zu lassen = Falschbeurkundung
23
Q

Konkurrenz Urkundenfälschung - Betrug?

A
  • Grundsätzlich echte Konkurrenz (unterschiedliche RG)
  • ABER soweit Urkundenfälschung NUR zwecks Betrug -> unechte Konkurrenz (Vorbereitungshandlung)
24
Q

Ist es Urkundenfälschung, wenn der Täter Beamter oder eine Person des öffentlichen Glaubens ist?

A

Nein = Urkundenfälschung im Amt, StGB 317 Ziff.1

25
Q

p.m.: um was für eine Urkunde handelt es sich, wenn der Aussteller der Urkunde ≠ ersichtlicher Aussteller?

A

Unechte Urkunde

26
Q

p.m.: ist es eine echte Urkunde, wenn ihr Inhalt nicht der Wahrheit entspricht?

A
  • “Echt” / “unecht” gibt nur Auskunft darüber, ob der ersichtliche mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimmt
  • (Qual.) unwahrer Inhalt einer Urkunde = falsche Urkunde
27
Q

Konkurrenz StGB 251 Ziff.1 Abs.2 vs Gebrauch einer unechten oder (qual.) unwahren Urkunde (StGB 251 Ziff.1 Abs.3)?

A

Bestrafung wegen Falschbeurkundung oder Urkundenfälschung iSv StGB 251 Ziff.1 Abs.2 geht vor

28
Q

Welche Ausweise sind von der Ausweisfälschung erfasst?

A

StGB 252: Ausweisfälschung

  • Abs.2: “Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen”
  • = Reisepass; Diplome; Strafregisterauszug; Referenzschreiben
29
Q

Welches Delikt ist erfüllt, wenn ein 17-jähriger sich des Ausweises seines 18-jährigen Bruders bedient, um Alkohol zu kaufen?

A

StGB 252 Abs.4: Missbrauch echter Schriften (Falschlegitimation)

30
Q

Wie wird das Zerstören einer Urkunde genannt?

A

StGB 254: Urkundenunterdrückung

= “beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet”

31
Q

Ist das Schweizer StGB auf ausländische Urkunden anwendbar?

A

StGB 255: Art. 251-254 gelten auch für ausländische Urkunden

32
Q

p.m.: Welche Urkundendelikte gibt es?

A
  • StGB 251: Urkundenfälschung i.e.S (Fälschung, Verfälschung, Missbrauch Urkundenblanketts) UND Falschbeurkundung
  • StGB 252: Fälschung von Ausweisen

- StGB 253: Erschleichen einer falschen Beurkundung

- StGB 254: Urkundenunterdrückung

  • StGB 255: Anwendbarkeit Art. 251-254 auf Urkunden des Auslands
  • StGB 256: Grenzverrückung
  • StGB 257: Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen

18. Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

  • StGB 317: Urkundenfälschung im Amt
  • StGB 318: Falsches ärztliches Zeugnis
    -> inkl. Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen