XI. Urkundendelikte Flashcards
Definition einer Urkunde?
StGB 110 IV: “Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.”
- Menschliche Gedankenäusserung
- in Schrift, Zeichen oder als Aufzeichnung auf einem Bild- oder Datenträger
- von einem erkennbaren Aussteller
- mit Beweisbestimmung und Beweiseignung
- über eine rechtserhebliche Tatsache
- und mit Perpetuierungsfunktion = von einiger Beständigkeit;
-> bei Computerurkunden zusätzlich: gegen unbefugte Änderungen geschützt sein
Was ist eine menschliche Gedankenäusserung?
Urkunde / menschliche Gedankenäusserung
- = Erklärung
- = an Dritte gerichtet
≠ Entwürfe, private Notizen - zumindest von einem gewissen Personenkreis verständlich
- insb. Schrift, Zeichen auf Papier oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger
Handelt es sich um eine Urkunde, wenn ein Zeichen nur in Verbindung mit einem bestimmten Gegenstand verständlich ist?
Ja
Muss der tatsächliche Aussteller der Urkunde erkennbar sein?
Nein; auch ein falscher Aussteller, solange erkennbar = tb-mässig
Was ist unter “Beweisbestimmung” und “Beweiseignung” zu verstehen?
- Beweisbestimmung = Die Gedankenäusserung muss dazu bestimmt sein, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen
- Beweiseignung = Die Gedankenäusserung muss dazu geeignet sein, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen
Muss die Beweisbestimmung einer Gedankenäusserung bereits beim Ausstellen vorhanden sein?
Nein; die Beweisbestimmung (der Zufallsurkunde) kann auch erst dann hinzukommen, wenn jemand die Urkunde zum Beweis verwendet
Wann ist eine Tatsache “rechtserheblich”?
Wenn die Tatsache für sich allein oder iVm anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirken kann.
Ist eine nicht ausgedruckte E-Mail eine Urkunde?
BGer: ja, eine Computerurkunde
Welche zwei Fallgruppen gibt es bei der Urkundenfälschung?
StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Urkundenfälschung
- 1) Urkundenfälschung i.e.S.
- 2) Falschbeurkundung
Tathandlung der Urkundenfälschung i.e.S.?
StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Urkundenfälschung i.e.S.
-
Fälschen
= tatsächlicher Aussteller ≠ auf Urkunde ersichtlicher Aussteller
-> zB Aussteller des Arztzeugnisses ist der Patient, gar nicht der Arzt -
Verfälschen
= Veränderung des ursprünglichen Inhalts durch Nicht-Aussteller
-> der Patient verlängert seine Arbeitsunfähigkeit durch Hinzufügen einer “0”, wodurch er 10 Tage statt nur 1 Tag arbeitsunfähig ist -
Missbrauch eines Urkundenblanketts
= Unterschieben einer fremden Erklärung, indem vor der Unterschrift eine Erklärung angebracht wird, die der Aussteller nicht abgeben wollte
-> Der Patient behändigt sich des Rezeptblocks des Arztes
TBM Urkundenfälschung i.e.S.?
StGB 251 Ziff.1 Abs.2: Urkundenfälschung
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt: Urkunde
1.1.1. Menschliche Gedankenäusserung
1.1.2. eines erkennbaren Ausstellers
1.1.3. als Schrift, Zeichen oder als Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger
1.1.4. mit Beweiseignung und Beweisbestimmung
1.1.5. einer rechtserheblichen Tatsache
1.1.6. und mit Perpetuieurngsfunktion
- 1.2. Tathandlung: alternativ
Fälschen, Verfälschen, Falschbeurkundung oder Missbrauch eines Urkundenblanketts
2) subj. TB
- (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
- Täuschungsabsicht
= Täter oder Dritter soll Urkunde im Rechtsverkehr verwenden - Absicht zur Erlangung eines nicht zustehenden (unrechtmässigen) Vorteils ODER zur Schädigung eines Dritten an dessen Vermögen
3) RW
4) Schuld
CHECK AGAIN:
Welcher Vorsatz ist nötig für die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erhalten oder einen andern am Vermögen zu schädigen?
JEDER Vorteil = tb-mässig, auch wenn darauf vllt ein zivilrechtlich gerechtfertigter Anspruch bestünde
–> zB Urkundenverfälschung im Schuldbetreibungsprozess = strafbar
= ANDERS als bei Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gem. BGer
p.m.: Bereicherungsabsicht / CHECK AGAIN:
Bereicherung = Direkter Vorsatz, weil eigentliches Handlungsziel
Unrechtmässigkeit = Eventualvorsatz, d.h. Täter muss mind. für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass er keinen Anspruch auf den Vorteil hat
Ist es Urkundenfälschung i.e.S., wenn der Täter in der Absicht handelt, ein ihm zustehendes Recht durchzusetzen?
BGer: ja -> jeder Vorteil = tb-mässig
h.L.: nein -> auf den Vorteil darf kein Anspruch bestehen
Welche Privilegierung könnte bei der Urkundenfälschung greifen?
StGB 172ter: geringfügiges Vermögensdelikt
-> p.m.: inkl. Wissen + Wollen eines geringfügigen Vermögensdelikts !!
Ist das Ablösen eines Preisschilds Urkundenfälschung?
Nein, Urkundenunterdrückung (StGB 254)