I. Leib und Leben: Tötungsdelikte, StGB 111-117 Flashcards

1
Q

Konkurrenz versuchte vorsätzliche Tötung zu Körperverletzungsdelikten?

= zB: A zielt B auf die Brust, trifft ihn aber nur am Oberarm, was bei letzterem höllische Schmerzen auslöst

A

- UNechte Konkurrenz versuchte Tötung zu vollendeter einfacher Körperverletzung

-> BGer:
- Versuchte Tötung konsumiert fahrlässige KV

-> h.L.:
- echte enz (Unrecht ist nicht mit blosser versuchter Tötung abgegolten)

-> p.m.: “höllische Schmerzen” = idR einfach KV; selbst wenn obj. nur Tätlichkeit gegeben

  • -> p.m.: gleich wie bei Gefärdungsdelikten (zB des Lebens) vs Körperverletzung

StGB 111: Vorsätzliche Tötung

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2
Q

Wann liegt eine besonders skrupellose Vorgehensweise iSv StGB 112 vor?

A

Gesamtwürdigung aller Umstände, insb.

- Art der Tatausführung
–> bes. grausam durch physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen
–> heimtückisch, d.h. gegen wehr- oder argloses Opfer

- Beweggrund
– Habgier
– Tötung zur Verdeckung einer Straftat / Menschenleben vernichten, um Strafverfolgung zu entkommen

= besonders rücksichtsloses Hinwegsetzen über das Leben einer anderen Person

StGB 112: Mord

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3
Q

Auf welche zwei Dinge sind zu achten bei der Prüfung des Mordes iSv StGB 112?

A

1) Die Skrupellosigkeit wird im subj. TB geprüft!

2) StGB 27: die Skrupellosigkeit ist ein bes. persönliches Merkmal und wird daher nur demjenigen vorgeworfen, bei dem es vorliegt

StGB 112: Mord

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4
Q

2 + 2 TBM + Art. Totschlag?

A

1) Alternativ:

1.1. entschuldbare heftige Gemütsbewegung

1.2. entschuldbare grosse seelische Belastung

2) Den Totschläger selbst trifft keine überwiegende Schuld am Vorliegen der Totschlag- bzw. der psychischen Drucksituation

StGB 113: Totschlag

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5
Q

Muss das Totschlag-Motiv plötzlich auftreten?

A

StGB 113: Nein

Alternativ:

  • akute psychische Drucksituation
  • psychischer Druckzustand, der sich über längere Zeit entwickelt hat

StGB 113: Totschlag

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6
Q

Aus welcher Perspektive ist das Vorliegen der Totschlag- bzw. der psychischen Drucksituation zu beurteilen?

A

Durchschnittsmensch mit gleichem sozialen Umfeld wie der Täter

StGB 113: Totschlag

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7
Q

TBM Tötung auf Verlangen (obj. TB: 4 + 3; subj. TB: 2)?

A

1) Obj. TB
1.1) Tathandlung

1.2) Taterfolg

1.3) Kausalität
= Ad. KZ + obj. Zurechnung

1.4) Verlangen des Opfers

1.4.1. Urteilsfähiges Opfer

1.4.2. Verlangen war ernst und irrtumsfrei

1.4.3. Verlangen kam vom Opfer aus (≠ bloss einwilligen)

2) Subj. TB

2.1) Handeln auf Verlangen des Opfers (zB aus Mitleid)
–> Wissen & Wollen !

2.2) achtenswerter Beweggrund

3) RW

4) Schuld

StGB 114: Tötung auf Verlangen

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8
Q

Ist es eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassung, wenn der Arzt auf Wunsch des Opfers eine lebenserhaltende Massnahme nicht vornimmt?

A

Nein;

  • Arzt ist zwar Garant durch Gesetz
  • ABER jede medizinische Massnahme benötigt die Einwilligung des Patienten

–> es wäre dagegen tb-mässig mind. iSv StGB 123, wenn er es täte

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9
Q

TBM Verleitung zum Selbstmord?

A

StGB 115: Verleitung zum Selbstmord

1) Obj. TB

1.1. Tathandlung: Verleiten
= Einflussnahme auf Willensbildung durch Einwirken

1.2. Taterfolg

1.2.1. Versuchter Selbstmord genügt (analog Anstiftung)

1.2.2. Tatmacht beim Opfer (sonst anderes Tötungsdelikt)

1.3. Kausalität

1.3.1. Ad. KZ
= Selbstmord(versuch), wenn die Einwirkung hinweggedacht würde?

1.3.2. Kein Entfallen obj. Zurechnung

2) Subj. TB

2.1. Vorsatz

  • Wissen: mind. für möglich halten
  • Wollen: mind. in Kauf nehmen

2.2. Selbstsüchtige Beweggründe

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10
Q

Was sind selbstsüchtige Beweggründe iSv StGB 115?

A
  • Erlangen äusserer Vorteile
  • Rache
  • Hass
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11
Q

TBM Beihilfe zum Selbstmord?

A

1) Obj. TB

1.1. Tathandlung: Beihilfe

= Förderung des Suizids

= alterantiv

1.1.1. äusserlich / physisch

1.1.2. ermutigen / psychisch

1.2. Taterfolg

1.2.1. Versuchter Suizid genügt

1.2.2. Tatmacht beim Opfer (sonst anderes Tötungsdelikt)

1.3. Kausalität

1.3.1. Ad. KZ

1.3.2. Kein Entfallen obj. Zurechnung

2) Subj. TB

2.1. (Eventual-)Vorsatz, mit seinem Handeln die Verwirklichung des Suizids zu fördern

-> inkl. Kenntnis Suizidabsichten
–> das Hervorrufen des Entschlusses = Verleitung; jemanden alles Mögliche zu bringen, um sich das Leben zu nehmen, aber keine Kenntnis zu haben, dass eine solche Absicht möglicherweise bestehen könnte ≠ strafbar nach 115

2.2. selbstsüchtige Motive

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12
Q

TBM Kindstötung?

A

StGB 116: Kindstötung

1) Obj. TB

1.1. Subjekt: Mutter unter Einfluss des Geburtsvorganges

–> andere Teilnehmer / Täter = StGB 111 ff.

1.2. Tathandlung

1.3. Taterfolg: Tod des eigenen Kindes

1.4. Kausalität

1.5. Kein Entfallen obj. Zurechenbarkeit

2) subj. TB

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13
Q

Wann genau steht die Mutter unter dem Einfluss des Geburtsvorganges iSv StGB 116?

A

“Geburtsvorgang”

= Während den Wehen; ggf. noch eine gew. Zeitspanne darüber hinaus

-> in dieser Zeit pauschal verminderte Schuldfähigkeit der Mutter

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14
Q

TBM fahrlässig Tötung?

A

StGB 117: Fahrlässige Tötung

1) Obj. TB

1.1. Tathandlung: Schaffung eines unerlaubten Risikos

1.1.1. Verstoss gegen eine Norm

1.1.2. Individuelle Vorhersehbarkeit der Bedeutung des Risikos für den Taterfolg

1.1.3. Individuelle Vermeidbarkeit des Risikos

1.2. Taterfolg

1.3. Kausalität: Wahrscheinlichkeits- vs. Risikoerhöhungstheorie

1.4. Kein Entfallen obj. Zurechnung

-> insb. muss sich dasjenige Risiko verwirklicht haben, das unter dem Schutzzweck der verletzten Norm steht

KEIN SUBJ. TATBESTAND!!!

2) RW

3) Schuld

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15
Q

Detailliertere Ausführungen zur Tathandlung der fahrlässigen Tötung (zu Fahrlässigkeitsdelikten allg.)?

A

Tathandlung = Schaffen eines unerlaubten Risikos

1) Unerlaubt

= alternativ

1.1. Verstoss gegen rechtl. Norm;

1.2. aussergesetzliche Regeln wie SIA

1.3. Allg. Rechtsgrundsätze, etwa T&G

2) Individuelle Vorhersehbarkeit der Bedeutung des Risikos für den Erfolgseintritt

– zum. in wesentlichen Zügen

– subj. Massstab

3) Individuelle Vermeidbarkeit des Risikos

= Masstab: Sorgfalt eines besonnenen Menschen mit dem gleichen Wissen/ Fähigkeiten =

3.1. individuelle Vermeidbarkeit
—- Sonderwissen ; -fähigkeiten können erhöhend oder vermindernd wirken

– ABER bei freiwilliger Pflichtübernahme, darf man sich nicht selbst überschätzen (Übernahmeverschulden)

3.2. Objektive Vermeidbarkeit

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16
Q

Konkurrenz von fahrlässiger Tötung zu Gefährdungsdelikten?

A

ECHTE KONKURRENZ

= Bestrafung nach beiden TBs

-> p.m.:
ABER eine vorsätzliche Tötung würde das Gefährdungsdelikt konusmieren

17
Q

Konkurrenz von Gefährdungsdelikten zu Körperverletzung?

A

Konkurrenz von Gefährdungsdelikten (zB Gefährdung des Lebens) zu Körperverletzung:

  • schwere KV: unechte Konkurrenz
  • einfache KV: echte Konkurrenz
  • -> p.m.: gleich wie bei versuchter Tötung vs Körperverletzung
18
Q

Welche Schwangerschaftsabbruchsdelikte gibt es?

A

1) StGB 118: Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

2) StGB 119: Strafloser Schwangerschaftsabbruch

3) StGB 120: Übertretungen beim Schwangerschaftsabbruch iSv StGB 119 durch Ärztinnen oder Ärzte

19
Q

Beginn der Schwangerschaft und Beginn des Lebens?

A

Beginn der Schwangerschaft
= wenn sich das befruchtete Ei in der Gebährmutterschleimhaut einnistet (Nidation)

≠ Befruchtung

Beginn des Lebens
= Beginn der Geburtswehen

20
Q

TBM Strafbarer Schwangerschaftsabbruch?

A

StGB 118

1) Obj. TB

1.1. Tathandlung: Alternativ

1.1.1. Schwangerschaft abbrechen

1.1.2. beim Abbrechen helfen

1.1.3. Anstiften zum Abbrechen

1.2. Taterfolg: Schwangerschaftsabbruch

1.3. Kausalität

1.4. NUR bei Ziff. 1: Einwilligung der Schwangeren

-> s. StGB 114, Tötung auf Verlangen

1.4.1. Urteilsfähige Schwangere

1.4.2. Verlangen war ernst und irrtumsfrei

1.4.3. Verlangen kam vom Opfer aus (≠ bloss einwilligen)

1.5. Nicht-Vorliegen StGB 119

1.6. KEIN Entfallen der obj. Zurechnung

2) Subj. TB: Vorsatz

3) RW

4) Schuld

21
Q

Sind versuchte Gehilfenschaft und versuchte Anstiftung strafbar beim Schwangerschaftsabbruch?

A

StGB 118:
Gehilfenschaft und Anstiftung bilden eigenständige TBM

-> daher ist auch der Versuch (ausnahmsweise) strafbar

22
Q

Grob zusammengefasst, wann sind Ärzte iSv StGB 120 starfabar?

A

Gemeinsame Bestimmung:
Arzt bricht innert 12 Wochen ab

StGB 120 I:
Ausserachtlassen der Pflichten nach Abs.1

StGB 120 II:
Unterlassen der Meldung an zuständige Gesundheitsbehörde