I. Leib und Leben: Tötungsdelikte, StGB 111-117 Flashcards
Konkurrenz versuchte vorsätzliche Tötung zu Körperverletzungsdelikten?
= zB: A zielt B auf die Brust, trifft ihn aber nur am Oberarm, was bei letzterem höllische Schmerzen auslöst
- UNechte Konkurrenz versuchte Tötung zu vollendeter einfacher Körperverletzung
-> BGer:
- Versuchte Tötung konsumiert fahrlässige KV
-> h.L.:
- echte enz (Unrecht ist nicht mit blosser versuchter Tötung abgegolten)
-> p.m.: “höllische Schmerzen” = idR einfach KV; selbst wenn obj. nur Tätlichkeit gegeben
- -> p.m.: gleich wie bei Gefärdungsdelikten (zB des Lebens) vs Körperverletzung
StGB 111: Vorsätzliche Tötung
Wann liegt eine besonders skrupellose Vorgehensweise iSv StGB 112 vor?
Gesamtwürdigung aller Umstände, insb.
- Art der Tatausführung
–> bes. grausam durch physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen
–> heimtückisch, d.h. gegen wehr- oder argloses Opfer
- Beweggrund
– Habgier
– Tötung zur Verdeckung einer Straftat / Menschenleben vernichten, um Strafverfolgung zu entkommen
= besonders rücksichtsloses Hinwegsetzen über das Leben einer anderen Person
StGB 112: Mord
Auf welche zwei Dinge sind zu achten bei der Prüfung des Mordes iSv StGB 112?
1) Die Skrupellosigkeit wird im subj. TB geprüft!
2) StGB 27: die Skrupellosigkeit ist ein bes. persönliches Merkmal und wird daher nur demjenigen vorgeworfen, bei dem es vorliegt
StGB 112: Mord
2 + 2 TBM + Art. Totschlag?
1) Alternativ:
1.1. entschuldbare heftige Gemütsbewegung
1.2. entschuldbare grosse seelische Belastung
2) Den Totschläger selbst trifft keine überwiegende Schuld am Vorliegen der Totschlag- bzw. der psychischen Drucksituation
StGB 113: Totschlag
Muss das Totschlag-Motiv plötzlich auftreten?
StGB 113: Nein
Alternativ:
- akute psychische Drucksituation
- psychischer Druckzustand, der sich über längere Zeit entwickelt hat
StGB 113: Totschlag
Aus welcher Perspektive ist das Vorliegen der Totschlag- bzw. der psychischen Drucksituation zu beurteilen?
Durchschnittsmensch mit gleichem sozialen Umfeld wie der Täter
StGB 113: Totschlag
TBM Tötung auf Verlangen (obj. TB: 4 + 3; subj. TB: 2)?
1) Obj. TB
1.1) Tathandlung
1.2) Taterfolg
1.3) Kausalität
= Ad. KZ + obj. Zurechnung
1.4) Verlangen des Opfers
1.4.1. Urteilsfähiges Opfer
1.4.2. Verlangen war ernst und irrtumsfrei
1.4.3. Verlangen kam vom Opfer aus (≠ bloss einwilligen)
2) Subj. TB
2.1) Handeln auf Verlangen des Opfers (zB aus Mitleid)
–> Wissen & Wollen !
2.2) achtenswerter Beweggrund
3) RW
4) Schuld
StGB 114: Tötung auf Verlangen
Ist es eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassung, wenn der Arzt auf Wunsch des Opfers eine lebenserhaltende Massnahme nicht vornimmt?
Nein;
- Arzt ist zwar Garant durch Gesetz
- ABER jede medizinische Massnahme benötigt die Einwilligung des Patienten
–> es wäre dagegen tb-mässig mind. iSv StGB 123, wenn er es täte
TBM Verleitung zum Selbstmord?
StGB 115: Verleitung zum Selbstmord
1) Obj. TB
1.1. Tathandlung: Verleiten
= Einflussnahme auf Willensbildung durch Einwirken
1.2. Taterfolg
1.2.1. Versuchter Selbstmord genügt (analog Anstiftung)
1.2.2. Tatmacht beim Opfer (sonst anderes Tötungsdelikt)
1.3. Kausalität
1.3.1. Ad. KZ
= Selbstmord(versuch), wenn die Einwirkung hinweggedacht würde?
1.3.2. Kein Entfallen obj. Zurechnung
2) Subj. TB
2.1. Vorsatz
- Wissen: mind. für möglich halten
- Wollen: mind. in Kauf nehmen
2.2. Selbstsüchtige Beweggründe
Was sind selbstsüchtige Beweggründe iSv StGB 115?
- Erlangen äusserer Vorteile
- Rache
- Hass
TBM Beihilfe zum Selbstmord?
1) Obj. TB
1.1. Tathandlung: Beihilfe
= Förderung des Suizids
= alterantiv
1.1.1. äusserlich / physisch
1.1.2. ermutigen / psychisch
1.2. Taterfolg
1.2.1. Versuchter Suizid genügt
1.2.2. Tatmacht beim Opfer (sonst anderes Tötungsdelikt)
1.3. Kausalität
1.3.1. Ad. KZ
1.3.2. Kein Entfallen obj. Zurechnung
2) Subj. TB
2.1. (Eventual-)Vorsatz, mit seinem Handeln die Verwirklichung des Suizids zu fördern
-> inkl. Kenntnis Suizidabsichten
–> das Hervorrufen des Entschlusses = Verleitung; jemanden alles Mögliche zu bringen, um sich das Leben zu nehmen, aber keine Kenntnis zu haben, dass eine solche Absicht möglicherweise bestehen könnte ≠ strafbar nach 115
2.2. selbstsüchtige Motive
TBM Kindstötung?
StGB 116: Kindstötung
1) Obj. TB
1.1. Subjekt: Mutter unter Einfluss des Geburtsvorganges
–> andere Teilnehmer / Täter = StGB 111 ff.
1.2. Tathandlung
1.3. Taterfolg: Tod des eigenen Kindes
1.4. Kausalität
1.5. Kein Entfallen obj. Zurechenbarkeit
2) subj. TB
Wann genau steht die Mutter unter dem Einfluss des Geburtsvorganges iSv StGB 116?
“Geburtsvorgang”
= Während den Wehen; ggf. noch eine gew. Zeitspanne darüber hinaus
-> in dieser Zeit pauschal verminderte Schuldfähigkeit der Mutter
TBM fahrlässig Tötung?
StGB 117: Fahrlässige Tötung
1) Obj. TB
1.1. Tathandlung: Schaffung eines unerlaubten Risikos
1.1.1. Verstoss gegen eine Norm
1.1.2. Individuelle Vorhersehbarkeit der Bedeutung des Risikos für den Taterfolg
1.1.3. Individuelle Vermeidbarkeit des Risikos
1.2. Taterfolg
1.3. Kausalität: Wahrscheinlichkeits- vs. Risikoerhöhungstheorie
1.4. Kein Entfallen obj. Zurechnung
-> insb. muss sich dasjenige Risiko verwirklicht haben, das unter dem Schutzzweck der verletzten Norm steht
KEIN SUBJ. TATBESTAND!!!
2) RW
3) Schuld
Detailliertere Ausführungen zur Tathandlung der fahrlässigen Tötung (zu Fahrlässigkeitsdelikten allg.)?
Tathandlung = Schaffen eines unerlaubten Risikos
1) Unerlaubt
= alternativ
1.1. Verstoss gegen rechtl. Norm;
1.2. aussergesetzliche Regeln wie SIA
1.3. Allg. Rechtsgrundsätze, etwa T&G
2) Individuelle Vorhersehbarkeit der Bedeutung des Risikos für den Erfolgseintritt
– zum. in wesentlichen Zügen
– subj. Massstab
3) Individuelle Vermeidbarkeit des Risikos
= Masstab: Sorgfalt eines besonnenen Menschen mit dem gleichen Wissen/ Fähigkeiten =
3.1. individuelle Vermeidbarkeit
—- Sonderwissen ; -fähigkeiten können erhöhend oder vermindernd wirken
– ABER bei freiwilliger Pflichtübernahme, darf man sich nicht selbst überschätzen (Übernahmeverschulden)
3.2. Objektive Vermeidbarkeit