I. Leib und Leben: Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, StGB 127-136 Flashcards
Welche Delikte, die das Leben und die Gesundheit gefährden, gibt es?
1) StGB 127: Aussetzung
- 1.1. “Einer Gefahr aussetzen” (Begehungsdelikt)
- 1.2. “im Stich lassen” (echtes Unterlassungsdelikt)
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2) StGB 128: Unterlassung der Nothilfe
- 2.1. Opfer vom Täter verletzt (echtes Unterlassungsdelikt)
- 2.2. Mensch in Lebensgefahr (echtes Unterlassungsdelikt)
- 2.3. Abhalten von oder Behindern anderer an Nothilfe (Begehungsdelikt)
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3) StGB 128bis: falscher Alarm
= Tätigkeitsdelikt
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4) StGB 129: Gefährdung des Lebens
= abstraktes Gefährdungsdelikt
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5) StGB 133: Raufhandel
= abstraktes Gefährdungsdelikt
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6) StGB 134: Angriff
= abstraktes Gefährdungsdelikt
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7) StGB 135: Gewaltdarstellungen
= Tätigkeitsdelikt
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8) StGB 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
= Tätigkeitsdelikt
TBM Aussetzung als Begehungsdelikt?
StGB 127: “einer Gefahr aussetzen”
1) Obj. TB
1.1. Tatobjekt / -subjekt
- = Hilfloser unter der Obhut d. Täter oder für den er zu sorgen hat (Garantenstellung)
- = Familienmitglied für den Garantenstellung (zB Kind, hilfloser Vater oder Ehemann), Patient, …
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= ein wegen Alters, Gesundheitszustand oder äusserer Umstände hilfloser Mensch ist auf die Hilfe des Täters angewiesen
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* –> auch zB Arzt
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* –> Garantenstellung muss vor Schaffung der Gefahr bestanden haben (keine Ingerenz)
1.2. Tathandlung: in eine KONKRETE Gefahr für Leben oder Gesundheit bringen
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- zur Gefahrenquelle bringen
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- Herantragen einer Gefahrenquelle zum Opfer (zB heftiges Schütteln eines Kleinkindes)
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1.3. Erfolg: in Gefahr sein
= erhöhte Möglichkeit einer schweren Schädigung für Leben oder Gesundheit des Opfers
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1.4. Kauslität
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1.5. Entfallen der obj. Zurechnung
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2) Subj. TB
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- Wissen: inkl. Garantenstellung!
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3) RW
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4) Schuld
TBM Aussetzen als echtes Unterlassungsdelikt?
StGB 127: “im Stich lassen”
= echtes Unterlassungsdelikt
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1.1. Tatobjek/Subjekt: Garantenstellung
= Opfer ist infolge Alters, Gesundheit oder äusserer Umstände von der Hilfe des Täters abhängig
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1.2. Nichtvornahme der gebotenen Handlung
- Beim Opfer bleibend kann auch tb-mässig sein
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1.3. Obj. + subj. Tatmacht
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1.4. Taterfolg: Gefahr muss durch Unterlassung weiter bestanden oder sich verstärkt haben
* Gefahr = Erhöhte Möglichkeit einer schweren Schädigung für Leib oder Gesundheit des Opfers
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1.5. Hypothetische Kausalität
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- Wahrscheinlichkeits- vs. Risikoerhöhungstheorie
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2) Subj. TB
-> Wissen:
* Inkl. Garantenstellung
* inkl. erkennen der Gefahr, deren Bedeutung und die Konsequenzen der Nichtvornahme der gebotenen Handlung
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3) RW
4) Schuld
Welche Konkurrenzen bestehen zwischen Aussetzung und fahrlässiger Tötung / fahrlässiger Körperverletzung?
Echte Konkurrenz
Welche Konkurrenzen bestehen zwischen Aussetzung (StGB 127), unterlassener Nothilfe (StGB 128) und Gefährdung des Lebens (StGB 129)?
Aussetzung geht den anderen TBs vor
Welche 3 Formen der Unterlassenen Nothilfe gibt es?
StGB 128: Unterlassene Nothilfe
Abs.1 V1: Opfer von Täter selbst verletzt
Abs.1 V2: Mensch in Lebensgefahr
Abs.2: Andere von Nothilfe abhalten oder dabei behindern
VSS an die Handlung des Täters, damit das Opfer als von ihm verletzt iSv StGB 128 Abs.1 V1 gilt?
= quasi irgendeine Handlung, die das Opfer verletzt hat
- Intensität Verletzung: einfache Körperverletzung genügt
- Art: weder tb-mässig, noch rechtswidrig, noch schuldhaft
-> zB Drogen abgeben; operieren
Wenn ich jemanden in Notwehr verletze, muss ich ihm Nothilfe leisten?
Ja -> das Opfer kann i’wie durch den Täter verletzt worden sein; insb. auch durch eine gerechtfertigte Abwehr eines Angriffs
Wie wirkt es sich auf die Strafbarkeit nach StGB 128 aus, wenn sich das Opfer selbst helfen kann?
TBM von StGB 128 ist, dass das Opfer der Hilfe bedurfte; kann es sich selbst helfen oder wird ihm bereits geholfen oder ist überhaupt keine Hilfe nötig, wird auch der TB nicht erfüllt
Muss die Hilfeleistung iSv StGB 128 tatsächlich etwas nützen?
Nein, denn StGB 128 = abstraktes Gefährdungsdelikt
-> Medizinische Hilfe per Telefon anfordern reicht
Welche Hilfeleistungen verlangt StGB 128 vom Täter?
Obj. + subj. Tatmacht
= Generelle und individuelle Möglichkeit zur Vornahme einer Handlung
= inkl. Notsituation erkennen können
–> insb. muss der Täter keine unverhältnismässigen Anstrengungen oder Gefahren auf sich nehmen.
TBM StGB 128 Abs.1 V1?
= echtes Unterlassungsdelikt
1) Obj. TB
1.1. Tatsubjekt: Verletzer des Nothilfebedürftigen
* = in irgendeiner Weise die Gesundheit eines Menschen schädigen (Arzt, Drogendealer, Autofahrer, etc.)
* Intensität: bereits ab leichte Körperverletzung
1.2. Tatobjekt: Nothilfebedürftiger
* ≠ wer sich selbst helfen kann, wem bereits geholfen wird oder wer gar keine Hilfe benötigt
1.3. Nichtvornahme der gebotenen Handlung
1.4. Zumutbarkeit der gebotenen Handlung / obj. + subj. Tatmacht
- = Abwägung Bedürfnisse Opfer vs. Fähigkeiten & Möglichkeiten Täter
- ≠ was unverhältnismässig anstrengend wäre oder gefährlich für Helfer
- inkl. erkennen des Nothilfebedarfs
KEINE hyp. Kausalität, KEIN Erfolg –> abstraktes Gefährdungsdelikt !
2) Subj. TB: (Eventual)Vorsatz
3) RW
4) Schuld
2 VSS Tatobjekt “Mensch in Lebensgefahr” iSv StGB 128 I V2 (unterbliebene Hilfe an einem Menschen in Lebensgefahr”)?
1) Lebensgefahr
- = nach allg. LE + gew. LdD ist der Todeseintritt wahrscheinlich oder sehr nahe
- = bei Einsatz v. Schusswaffen sowieso (BGer)
- = akut ODER unmittelbar bevorstehend
- = zentraler Unterschied zu V1, wo Opfer bereits verletzt sein muss
2) Ursache
= beliebig, AUSSER
- selbstmörderisch verursacht (= StGB 115)
- durch Täter verursacht -> StGB 122 (schwere KV) oder StGB 129 (Gefährdung des Lebens)
TBM Abhalten/ Behindern anderer von Nothilfe?
StGB 128 Abs.2: Abhalten/ Behindern von Nothilfe durch andere
1) Obj. TB
1.1. Tatobjekt: Beliebige Person
1.2. Tatsubjekt: Beliebige Person
1.3. Tathandlung: Abhalten oder Behindern des Tatobjekts
- verbal oder tätlich
- aktives Tun ! <-> StGB 128 I
- Gehilfen oder Anstifter = “eigenständige Täter” gem. StGB 128 II
p.m.: Gefährdungsdelikt -> KEIN Taterfolg, KEINE Kausalität!
2) Subj. TB
3) RW
4) Schuld
Konkurrenz StGB 128 zu (versuchter) Tötung (StGB 111) / (versuchter) Körperverletzung (StGB 122 ff.) durch Unterlassen (StGB 11)
- StGB 128: KEINE Garantenstellung vorausgesetzt -> ggf. KEINE simultane Anwendbarkeit v. Tötungs-/ Körperverletzungsdelikten
. - AUSSER Täter hat durch sein Verhalten pflichtwidrig Gefahr geschaffen (Ingerenz)