III. Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs, StGB 179-179novies Flashcards
Welche Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs sind geschützt?
- StGB 179: Schriftgeheimnis
- StGB 179bis-179sexies: Abhören ODER Aufnehmen von Gesprächen oder dem Geheim- oder Privatbereich
- StGB 179septies: BÖSWILLIGER (nicht im Gesetz) Missbrauch einer Fernmeldeanlage
= Nerven mit gew. Intensität durch Spamming oder Stalking
Ist das Öffnen eines Briefes ein Delikt?
Ja, sofern gehandelt wird, “ohne dazu berechtigt zu sein”
= Verletzung des Schriftgeheimnisses, StGB 179
Muss für die Verletzung des Schriftgeheimnisses die Mitteilung tatsächlich gelesen worden sein?
Nein, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Fallen auch E-Mails unter das strafrechtlich geschützte Schriftgeheimnis?
BGer: nein; aber str.
Sind nur Briefe mit geheimen Inhalt von StGB 179 geschützt?
- Abs.1: nein
- Abs.2 (weiterverbreiten; ausnutzen): nur geheimer Inhalt
Gibt es eine fahrlässige Verletzung des Schriftgeheimnisses?
- StGB 12 I: es ist nur die vorsätzliche Begehung eines TBs strafbar, wenn es das nicht ausdrücklich anders bestimmt
- ABER StGB 179 Abs.2: wer das Schriftgeheimnis fahrlässig verletzt (zB versehentliches Öffnen der Post), wird trotzdem bestraft, FALLS
- er die Informationen weiterverbreitet oder für sich selbst nutzt
- die Informationen geheim sind (p.m.: Abs.1 erfordert nicht geheime Informationen)
Welche TBs erfassen Abhören oder Aufnehmen?
- StGB 179bis Abs.1: Abhören ODER Aufnehmen fremder Gespräche
- StGB 179bis Abs.2: gew. Bearbeitungen v. Informationen nach Abs.1
- StGB 179ter Abs.1: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
- StGB 179ter Abs.2: gew. Bearbeitungen v. Informationen nach Abs.1
- StGB 179quater Abs.1: Verletzung des Privat- oder Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte
- StGB 179quater Abs.2 + 3: gew. Bearbeitungen v. Informationen nach Abs.1
- StGB 179sexies Ziff.1: Inverkehrbringen ODER Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten, die SPEZIELL (Wortlaut irreführend) dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen
ABER obsolet, denn heute gibt es überall Minimikrophone und -kameras etc.
Welche Aufnahmen sind gem. Gesetz explizit nicht strafbar?
- StGB 179quinquies: Nicht strafbares Aufnehmen
- Abs.1 lit.a: Notrufe
- Abs.1 lit.b: Geschäftsrelevante Vorfälle
- ABER Abs.2: NUR zwecks Beweisführung
Was ist der Geheimbereich, was ist der Privatbereich?
- Geheimbereich = ist höchstens Vertrauenspersonen zugänglich
- Privatbereich = wo Hausrecht (inkl. Eingangsbereich eines Hauses); ODER im Innenraum von Fahrzeugen SOWIE auch zwar öffentlich zugängliche, aber verborgene Plätze
Darf das Liebespaar, dass sich im einer lauschigen, nicht einsehbaren Ecke eines öffentlichen Parks schmust, mit einem Gerät aufgenommen werden?
Nein; der Privatbereich erstreckt sich auch auf öffentlich zugängliche, aber verborgene Plätze
Ist das Beobachten von jemanden im Schlafzimmer mit einem Feldstecher erlaubt?
- Jedenfalls kein Verstoss gegen StGB 179quater, Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches,
- denn Feldstecher ≠ Aufnahmegerät
Welche Delikte kommen infrage, wenn sich jemand Personendaten beschafft?
StGB 179novies: Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
1) Obj. TB
- Tatobjekt:
1.1. bes. schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile
1.2. nicht frei zugänglich
- Tathandlung: Sich beschaffen
= zB kopieren von Aktenstücken; Abrufen von Daten aus einer EDV-Anlage / unberechtigter Online-Zugriff
.
2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
3) RW
4) Schuld
**
StGB 143: Unbefugte Datenbeschaffung (“Datendiebstahl”)
1) Obj. TB
- Tatsubjekt:
1.1. nicht berechtigt an Daten; UND
1.2. nicht befugt an Daten
.
- Tatobjekt:
2.1. Daten
2.2. bes. gegen Zugriff des Täters gesichert
.
- Tahandlung: beschaffen
2) Subj. TB
- (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
- Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Vermögensdelikt!)
-> bei Fehlen + Zugriff via Datenübermittlungsleitung = ggf. Hacker-TB, StGB 143bis I
3) RW
4) Schuld
**
ECHTE KONKURRENZ
-> verschieden RG (Vermögen; Privat- oder Geheimbereich)
Benötigt der Täter tatsächlich Verfügungsgewalt über die Daten iSv StGB 179novies, damit die Handlung tb-mässig ist?
Nein, blosse Kenntnisnahme reicht
-> p.m.: NUR bes. schützenswerte Personendaten & Persönlichkeitsprofile
-> im Moment im Ständerat: Erweiterung