IV. Delikte gegen die Freiheit, StGB 180-186 Flashcards

1
Q

Was ist der Taterfolg der Drohung?

A

StGB 180: Drohung

  • Taterfolg = Mensch in Angst und Schrecken versetzen
  • Massstab: besonnener Mensch
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2
Q

Was, wenn das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt?

A

Bei einer tb-mässigen Handlung liegt Versuch vor, wenn gleichzeitig die Drohung an sich geeignet gewesen wäre, einen besonnenen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen

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3
Q

Wie grenzt sich die Drohung von einer Warnung ab?

A

Die Drohung ist oder scheint zumindest einzig vom Willen des Täters abzuhängen

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4
Q

Was ist die Tathandlung der Drohung?

A

StGB 180: Drohung

  • Tathandlung = “schwere Drohung”
  • = Inaussichstellen eines objektiv schweren Nachteils,
  • dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint (= Abgrenzung zur Warnung)
  • p.m.: muss kausal sein für Taterfolg, d.h. genügen, um einen besonnenen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen
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5
Q

Ist eine Drohung gegen das Vermögen einer Person tb-mässig?

A
  • Ja; solange sich ein besonnener Mensch dadurch in Angst und Schrecken versetzen liesse
  • CAVE “bedrohen” iSv Art. 189 NUR gegen Leib + Leben !
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6
Q

Muss sich die Drohung gegen den Bedrohten richten oder können auch die Rechtsgüter eines Dritten bedroht werden?

A

Auch von einem Dritten möglich

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7
Q

Können jP Opfer einer Drohung sein?

A

Nein; RG sind die innere Sicherheit und das Sicherheitsgefühl -> jP kann nicht Träger dieser Güter sein

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8
Q

Muss der Täter seine Drohung wahr machen wollen?

A

Nein; Taterfolg ist, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wurde -> die Drohung also als ernst erscheint

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9
Q

Ist die Drohung ein Antrags- oder Offizialdelikt?

A
  • StGB 180 Ziff.1: im Grund-TB Antragsdelikt
  • StGB 180 Ziff.2: Offizialdelikt falls Bedrohter Ehegatte / eingetragener Partner / Lebenspartner UND innerhalb 1 Jahr nach Scheidung / Auflösung / Trennung
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10
Q

Welche 3 Tathandlungen gibt es bei der Nötigung?

A

StGB 181: Nötigung, Tathandlungen

  • Gewalt gegen Personen
  • Androhung ernstlicher Nachteile (= Drohung iSv StGB 180)
  • andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
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11
Q

Wie ist die tb-mässige Gewalt der Nötigung definiert?

A

StGB 181: Nötigung

Gewalt als Nötigungsmittel =

  • gegen Personen (nicht Sachen) gerichtet; bzw. Beschädigung an Sachen muss die Gesundheit eines Menschen beeinträchtigen
  • gew. Intensität nötig
  • Intensität abhängig vom verfolgten Ziel
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12
Q

Welche Intensität muss die tb-mässige Gewalt iSd Nötigung haben?

A

StGB 181: Nötigung

Intensität der Gewalt als Nötigungsmittel

  • individuell-objektiver Massstab
  • = einerseits von der Konstitution des Opfers abhängig (psychicher Zustand, Abhängigkeit, Alter, Geschlecht),
  • = andererseits von der Art des abgenötigten Verhaltens
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13
Q

VSS der tb-mässigen Androhung ernstlicher Nachteile als Nötigungsmittel?

A

= wie bei Drohung (StGB 180)

  • Androhung ernstlicher Nachteile
  • = Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils, das geeignet ist, einen besonnenen Menschen in Angst & Schrecken zu versetzen,
  • dessen Eintritt nur vom Willen des Täters abhängig zu sein scheint
  • ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, ist irrelevant -> wichtig ist der Eindruck beim Opfer, denn dieses kann auch bei “blossen” Drohungen eine Handlung gegen seinen Willen vornehmen
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14
Q

VSS des tb-mässigen Nötigungsmittels “andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”?

A

StGB 181: Nötigung

“Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”

  • restriktiv !
  • BGer: ab 10 Min Blockade einer Strasse
  • Einwirkung auf die Psyche
  • Vorenthalten benötigter Medikamente / Kleider / Gehilfen
  • Schikanestopp
  • Hausbesetzung
  • Auswechseln eines Türschlosses
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15
Q

Ist Stalking eine Nötigungshandlung?

A

StGB 181: Nötigung

  • BGer: wenn der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer belästigt, “ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt”
  • p.m.: bei Stalking greift ggf. auch StGB 179septies, Missbrauch einer Fernmeldeanlage
  • m.E. echte Konkurrenz
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16
Q

Was ist der Taterfolg der Nötigung?

A

StGB 181, Nötigung:

= nötigen (= zwingen),

  • “etwas zu tun
    (zB Abschluss eines Vertrags),
  • zu unterlassen
    (zB Absehen von Halten einer Rede; von einer Strafanzeige)
  • oder zu dulden”
    (zB Tätlichkeit)
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17
Q

Wann ist die Nötigung vollendet?

A

Wenn sich das Opfer zumindest teilweise so verhält, wie der Täter dies will

≠ wenn das Opfer sich nur zum Schein so verhält

18
Q

Für die Nötigung vorausgesetzte Kausalität?

A

Das Opfer muss sich gerade wegen der Nötigungshandlung so verhalten, wie es der Täter will

19
Q

Obj. TB der Nötigung?

A

StGB 181, Nötigung: obj. TB

  1. Tathandlung: alternativ

1.1. Gewalt gegen Personen

1.2. Drohung iSv StGB 180

1.3. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit

.

  1. Taterfolg: Nötigung zu alternativ

2.1. Tun

2.2. Unterlassen

2.3. Dulden

.

  1. Kausalität

.

  1. Kein Entfallen obj. Zurechnung
20
Q

Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung?

A

StGB 181, Nötigung / Rechtswidrigkeit

positiv zu prüfen / beweisen

21
Q

Prüfprogramm der Rechtswidrigkeit von Nötigung? (4)

A

StGB 181, Nötigung / Rechtswidrigkeit

  1. allg. Rechtfertigungsgründe (Notwehr; Notstand)?
  2. Verfolgter Zweck unerlaubt?
  3. Eingesetztes Mittel unerlaubt?
  4. Unerlaubte Zweck-Mittel-Relation?
    = zwar erlaubter Zweck + erlaubtes Mittel, ABER die Kombination ist für die konkrete Situation sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich
22
Q

Welche Tatmittel sind grds. rechtswidrige Nötigungen?

A

StGB 181, Nötigung / Positive Prüfung der Rechtswidrigkeit

1) GRDS. rechtswidrige Tatmittel

  • Einsatz von Gewalt als Tatmittel
  • Androhung von Nachteilen, deren Realisierung strafbar wäre
    = zB Gewaltandrohung
  • strafbare Verhaltensweisen
    = zB Lärmbelästigung des Nachbarn, um ihn zum Wegzug zu bewegen (andere Beschränkung der Handlungsfreiheit)
23
Q

Welche Zwecke sind grds. rechtswidrige Nötigungen?

A

StGB 181, Nötigung / Positive Prüfung der Rechtswidrigkeit

2) GRDS. rechtswidrige verfolgte Zwecke

  • wenn der Genötigte selbst zu einem illegalen Verhalten bewegt werden soll
24
Q

Welche Zweck-Mittel-Relationen sind grds. rechtswidrige Nötigungen?

A

StGB 181, Nötigung / Positive Prüfung der Rechtswidrigkeit

3) Rechtswidrige Zweck-Mittel-Relationen

  • p.m.: Verfolgter Zweck wie auch eingesetztes Mittel sind an sich rechtmässig, aber deren konkrete Kombination ist es nicht
  • zB erlaubte Drohung einer Strafanzeige, ABER zwecks Eintreiben einer Forderung, die mit dem strafbaren Verhalten nichts zu tun hat
25
Q

Welche anderen TBs enthalten eine Nötigung und wie ist die Konkurrenz zur Nötigung?

A
  • StGB 140: Raub
  • StGB 156: Erpressung
  • StGB 185: Geiselnahme
  • StGB 189: sexuelle Nötigung
  • StGB 190: Vergewaltigung
  • StGB 183 Ziff.1 Abs.1: Freiheitsberaubung mittels Nötigung

**

–> alle diese TBs gehen der Nötigung als Spezial-TBs vor

26
Q

Konkurrenz der Nötigung zu Körperverletzungsdelikten (insb. wenn Nötigungsmittel Gewalt)?

A

Grds. echte Konkurrenz

  • RG Nötigung: freier Wille / freie Willensbetätigung
  • RG KV: Körperliche Integrität
27
Q

Was haben die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft und die Entnahme eines Körperorgans gemeinsam?

A

Wenn zu diesen Zwecken Menschen gehandelt werden, dann handelt es sich um Menschenhandel iSv StGB 182.

28
Q

Definition von “Freiheitsberaubung”?

A

StGB 183 Ziff.1 Abs.1: Freiheitsberaubung und Entführung
.
“Freiheitsberaubung*

  • = Entzug der Möglichkeit während einer gewissen Dauer (Dauerdelikt!), seinen Aufenthaltsort zu wechseln (Bewegungsfreiheit)
  • = unverhältnismässig schwierig oder riskant für das Opfer, den Standort zu wechseln
  • ABER ≠ veranlassen, den Standort zu wechseln -> ggf. Nötigung
29
Q

Was bedeutet “Dauerdelikt”?

A

= Strafbar ist das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands

-> zB StGB 183 Ziff.1 Abs.1: Entzug der Fortbewegungsfreiheit während einer gew. DAUER

30
Q

Ist die Freiheitsberaubung ein Erfolgsdelikt?

A

StGB 183 Ziff.1 Abs.1: Freiheitsberaubung

Ja + Dauerdelikt

-> Der Erfolg = Aufrechterhaltung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

31
Q

Welche zwei Tatvarianten der Entführung gibt es?

A

StGB 183 Ziff.1 Abs.2; und Ziff.2: Freiheitsberaubung

  • Ziff.1 Abs.2: “normales Opfer”
    -> Entführung bedingt Gewalt, List oder Drohung
  • Ziff.2: “urteilsunfähiges Opfer”
    -> Entführung = blosses Verbringen an einen Ort, von dem das Opfer gegen den Willen des Täters nicht ohne weiteres zu seinem gewohnten Aufenthaltsort zurückkehren kann
32
Q

Konkurrenz Entführung / Freiheitsberaubung?

A

Wenn auch am entführten Ort Freiheitsberaubung -> NUR Freiheitsberaubung

33
Q

Welche erschwerenden Umstände gibt es bei der Freiheitsberaubung und Entführung?

A

StGB 184:

  • Mit Lösegeld-Erpressung
  • grausame Behandlung des Opfers
  • Entzug der Freiheit mehr als 10 Tage
  • Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet
34
Q

Abgrenzung Freiheitsberaubung mit Lösegelderpressung (StGB 183 Ziff.1 Abs.2 iVm 184 Abs.2) vs Geiselnahme (StGB 185 Ziff.1 Abs.1)?

A

Geisel darf keine Beziehung zum Nötigungsopfer haben, sonst Freiheitsberaubung + Lösegeld
-> “Banküberfall mit Geiseln Szenario”
-> ABER str.

35
Q

Jemand nimmt eine Geisel, um einen Dritten zu bestehlen - Konkurrenz?

A

Geiselnahme (StGB 185) + Raub (StGB 140) in echter Idealkonkurrenz

-> nur Raub bestraft den Diebstahl bzw. die unrechtmässige Bereicherungsabsicht

36
Q

Ist der Hausfriedensbruch ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?

A

StGB 186: Hausfriedensbruch

  • = Dauerdelikt -> Tätigkeitsdelikt
37
Q

Tatobjekt des Hausfriedensbruches?

A

StGB 186: Hausfriedensbruch

  • geschützter räumlicher Bereich = gem. Gesetzestext:
  • “Haus” inkl. Parkgarage / Geschäft bzw. Büro / Fabrik / Amtslokal
  • “Wohnung” inkl. Zelte / Wohnwagen / Segeljachten mit Kabinen
  • “Abgeschlossener (= umschlossener) Raum” = einzelne Zimmer inkl. in Spital / Hotel
  • “unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten inkl. unter Flachdach
  • Werkplatz
  • subjektiv: Wille des Inhabers des Hausrechts, dass das Betreten verboten sei
    -> muss erkennbar sein für Täter (zB Gartentor)
38
Q

2 Tathandlungsvarianten des Hausfriedensbruches?

A

StGB 186: Hausfriedensbruch

  • “eindringen”
    -> Vollendung = mind. 1 Körperteil befindet sich in einem geschützten Raum
  • “trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, [in einem geschützten Raum] verweilen”
    = Raum wurde ggf. mit Einverständnis des Berechtigten betreten
39
Q

Ist es tb-mässig für den Hausfriedensbruch, wenn der Wille des Berechtigten nur aufgrund einer Täuschung erteilt wurde?

A

Ja; es muss gegen den Willen des Berechtigten eingedrungen bzw. verweilt werden

40
Q

TBM Hausfriedensbruch?

A

StGB 186: Hausfriedensbruch
-> Dauer- und daher Antragsdelikt !

1) Obj. TB

  • 1.1. Tatobjekt
    = Haus / Wohnung / abgeschlossener (= umschlossener) Raum / unmittelbar zu Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten / Werkplatz
  • 1.2. Tathandlung
    = Eindringen ODER gg Aufforderung verweilen

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

3) RW

4) Schuld

41
Q

Wann ist der Hausfriedensbruch beendet?

A

StGB 186: Hausfriedensbruch

  • beendet, sobald Raum wieder verlassen wird
  • = Dauerdelikt !!