IV. Delikte gegen die Freiheit, StGB 180-186 Flashcards
Was ist der Taterfolg der Drohung?
StGB 180: Drohung
- Taterfolg = Mensch in Angst und Schrecken versetzen
- Massstab: besonnener Mensch
Was, wenn das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt?
Bei einer tb-mässigen Handlung liegt Versuch vor, wenn gleichzeitig die Drohung an sich geeignet gewesen wäre, einen besonnenen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen
Wie grenzt sich die Drohung von einer Warnung ab?
Die Drohung ist oder scheint zumindest einzig vom Willen des Täters abzuhängen
Was ist die Tathandlung der Drohung?
StGB 180: Drohung
- Tathandlung = “schwere Drohung”
- = Inaussichstellen eines objektiv schweren Nachteils,
- dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint (= Abgrenzung zur Warnung)
- p.m.: muss kausal sein für Taterfolg, d.h. genügen, um einen besonnenen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen
Ist eine Drohung gegen das Vermögen einer Person tb-mässig?
- Ja; solange sich ein besonnener Mensch dadurch in Angst und Schrecken versetzen liesse
- CAVE “bedrohen” iSv Art. 189 NUR gegen Leib + Leben !
Muss sich die Drohung gegen den Bedrohten richten oder können auch die Rechtsgüter eines Dritten bedroht werden?
Auch von einem Dritten möglich
Können jP Opfer einer Drohung sein?
Nein; RG sind die innere Sicherheit und das Sicherheitsgefühl -> jP kann nicht Träger dieser Güter sein
Muss der Täter seine Drohung wahr machen wollen?
Nein; Taterfolg ist, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wurde -> die Drohung also als ernst erscheint
Ist die Drohung ein Antrags- oder Offizialdelikt?
- StGB 180 Ziff.1: im Grund-TB Antragsdelikt
- StGB 180 Ziff.2: Offizialdelikt falls Bedrohter Ehegatte / eingetragener Partner / Lebenspartner UND innerhalb 1 Jahr nach Scheidung / Auflösung / Trennung
Welche 3 Tathandlungen gibt es bei der Nötigung?
StGB 181: Nötigung, Tathandlungen
- Gewalt gegen Personen
- Androhung ernstlicher Nachteile (= Drohung iSv StGB 180)
- andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
Wie ist die tb-mässige Gewalt der Nötigung definiert?
StGB 181: Nötigung
Gewalt als Nötigungsmittel =
- gegen Personen (nicht Sachen) gerichtet; bzw. Beschädigung an Sachen muss die Gesundheit eines Menschen beeinträchtigen
- gew. Intensität nötig
- Intensität abhängig vom verfolgten Ziel
Welche Intensität muss die tb-mässige Gewalt iSd Nötigung haben?
StGB 181: Nötigung
Intensität der Gewalt als Nötigungsmittel
- individuell-objektiver Massstab
- = einerseits von der Konstitution des Opfers abhängig (psychicher Zustand, Abhängigkeit, Alter, Geschlecht),
- = andererseits von der Art des abgenötigten Verhaltens
VSS der tb-mässigen Androhung ernstlicher Nachteile als Nötigungsmittel?
= wie bei Drohung (StGB 180)
- Androhung ernstlicher Nachteile
- = Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils, das geeignet ist, einen besonnenen Menschen in Angst & Schrecken zu versetzen,
- dessen Eintritt nur vom Willen des Täters abhängig zu sein scheint
- ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, ist irrelevant -> wichtig ist der Eindruck beim Opfer, denn dieses kann auch bei “blossen” Drohungen eine Handlung gegen seinen Willen vornehmen
VSS des tb-mässigen Nötigungsmittels “andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”?
StGB 181: Nötigung
“Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”
- restriktiv !
- BGer: ab 10 Min Blockade einer Strasse
- Einwirkung auf die Psyche
- Vorenthalten benötigter Medikamente / Kleider / Gehilfen
- Schikanestopp
- Hausbesetzung
- Auswechseln eines Türschlosses
Ist Stalking eine Nötigungshandlung?
StGB 181: Nötigung
- BGer: wenn der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer belästigt, “ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt”
- p.m.: bei Stalking greift ggf. auch StGB 179septies, Missbrauch einer Fernmeldeanlage
- m.E. echte Konkurrenz
Was ist der Taterfolg der Nötigung?
StGB 181, Nötigung:
= nötigen (= zwingen),
- “etwas zu tun
(zB Abschluss eines Vertrags), - zu unterlassen
(zB Absehen von Halten einer Rede; von einer Strafanzeige) - oder zu dulden”
(zB Tätlichkeit)