III. Ehrverletzungsdelikte, StGB 173-178 Flashcards
Was ist eine “Tatsache” nach StGB?
Tatsache =
- beweisbar
- zB Lügner
Was ist ein reines Werturteil?
- Ausdruck der Missachtung
- nicht objektiv überprüfbar
Was ist ein gemischtes Werturteil?
Gemischtes Werturteil =
- Eine Tatsachenbehauptung + ein Werturteil
- zB “Psychopath”; “Kinderficker”
Was ist von der strafrechtlich geschützten Ehre erfasst?
- Als ehrbarer Mensch gelten
- = sich nach allgemeiner Anschauung so zu verhalten, wie es ein charakterlich anständiger Mensch tun würde
- = die soziale Geltung / sittliche Ehre / ethische Integrität
- ehrenrührig = Äusserungen, die den Ruf oder das Gefühl beeinträchtigen, ein ehrbarer Mensch zu sein
Ist die soziale Funktion in der Gesellschaft (zB Beruf; Inhaber eines politischen Amts) vom strafrechtlichen Ehrbegriff geschützt?
Sind bspw. folgende Äusserungen verboten:
- Ein Anwalt führe Prozesse nur aus eigenem Interesse;
- Ein Politiker sei ein schlechter Demokrat;
- Ein Jus-Prof habe von seinem Fach keine Ahnung;
- Ein Künstler kopiere nur andere?
BGer: nein
- der Anwalt, der Politiker, der Jus-Prof der Künstler wurden nur in ihrer sozialen Funktion in der Gesellschaft kritisiert.
- anders würde es sich verhalten, wenn dazu noch eine ehrenrührige Äusserung gemacht würde, bspw.
Sind nP und jP vom Ehrbegriff erfasst?
Ja
Wie bestimmt muss die ehrverletzende Äusserung sein?
Die Tatsache muss eine nat. oder jur. Person betreffen, die zum. bestimmbar ist.
- ≠ genügend bestimmt: Jäger, Juristen, Chirurgen
- genügend bestimmt: Parlamentarier; Polizisten (str.)
Sind Ehrverletzungsdelikte Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte?
- Tätigkeitsdelikte
- die Herabsetzung der Ehre wäre nicht objektiv-kausal nachweisbar
- ABER beachte: Vollendung erst, wenn Dritter von der Äusserung Kenntnis erhält
TBM Verleumdung?
StGB 174: Verleumdung
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt:
- 1.1.1. Tatsachen oder gemischte Werturteile
- 1.1.2. Ehrenrührig
- 1.1.3. Unwahr
.
- 1.2. Das Opfer gegenüber einem Dritten einer unehrenhaften Tatsache beschuldigen oder verdächtigen oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreiten
- -> StGB 176: mündlich, schriftlich, durch Bild, Gebärde oder sonst wie
.
- 1.3. Ziff.2: ggf. Qualifizierung
.
2) Subj. TB
- 2.1. “wider besseres Wissen”
- 2.1.1. Täter muss gewusst haben, dass Tatsache / gemischtes Werturteil unwahr
- 2.1.2. Direkter Vorsatz, Äusserung gleichwohl ggü. einem Dritten zu machen
.
- 2.3. Ansonsten: (Eventual-)Vorsatz - insb. Ehrenrührigkeit der Tatsache: nur möglicherweise für ehrenrührig halten reicht
.
3) RW
4) Schuld
5) Ziff.3: Bei als unwahr Zurückziehen vor dem Richter -> mildere Strafe
6) CAVE StGB 178: verkürzte Verjährungsfrist (4 J.)
TBM üble Nachrede?
StGB 173: Üble Nachrede
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt
- 1.1.1. Tatsache oder gemischtes Werturteil
- 1.1.2. ehrenrührig
.
- 1.2. Beschuldigung / Verdächtigung der ehrenrührigen Äusserung gegenüber einem Dritten
- StGB 176: mündlich, schriftlich, durch Bild, Gebärde oder andere Mittel
.
2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
.
3) RW
- insb. Ziff.2: Entlastungsbeweis (Beweislast: Beschuldigter)
= Äusserungen sind wahr oder durften in guten Treuen für wahr gehalten werden - ABER Ziff.3: KEIN Entlastungsbeweis, wenn kumulativ
.
- ohne Wahrung öff. Interesse oder sonst wie begründete Veranlassung
- vorwiegend in der Absicht, Übles vorzuwerfen
- namentlich bei Äusserungen betr. Privat- oder Familienleben
.
4) Schuld
5) Ziff.4: Ggf. mildere Strafe, wenn Täter seine Äusserung als unwahr zurücknimmt
Wie ist die Verleumdung von der üblen Nachrede abzugrenzen?
StGB 174: Verleumdung
- erfordert direkten Vorsatz betr. Unwahrheit der Tatsache UND betr. Äusserung ggü. einem Dritten
Welche Tatobjekte sind für die Beschimpfung tb-mässig?
StGB 177: Beschimpfung
- Tatsachenbehauptungen
= überprüfbar (Entlastungsbeweis zulässig)
. - Reine Werturteile
= subjektive Meinung (KEIN Entlastungsbeweis !)
. - Gemischte Werturteile
= Tatsachenbehauptung + Werturteil (Entlastungsbeweis zulässig)
Wem gegenüber muss die Beschimpfung geäussert werden, damit sie tb-mässig ist?
Auffang-TB
- Tatsachenbehauptungen exkl. ggü. Verletztem selbst
- Reine Werturteile
Kann die Beschimpfung über eine nP oder jP sein?
Beides; solange ehrenrührig und soziale Geltung (≠ soziale Funktion) verletzt, d.h. gemäss allg. Anschauung unanständiges Verhalten
TBM Beschimpfung?
StGB 177: Beschimpfung
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt
- 1.1.1. alternativ:
Tatsachenbehauptung;
Gemischtes Werturteil;
Reines Werturteil - 1.1.2. Ehrenrührig
- 1.2. Tathandlung: Äusserung ggü. ..
- 1.2.1. …NUR Verletztem: Tatsachenbehauptung & gemischtes Werturteil
-> ggü. Drittem = StGB 173 f. - 1.2.2. …egal wem: Reines Werturteil
.
**2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
3) Entlastungsbeweis: StGB 173 Ziff.2 und Ziff.3 analog
- greift NICHT bei reinen Werturteilen
- KEINE Zulassung zum Beweis:
1) ohne Wahrung öff. Int. ODER ohne begründeten Anlass
2) vorwiegend in der Absicht, jmd. Übles vorzuwerfen
3) insb. bei Äusserungen gegen Privat- und Familienleben
4) RW
5) Schuld
6) Provokation oder Retorsion: Ziff. 2 und 3
–> ggf. Strafbefreiung
.
**6) Ggf. Strafmilderung: StGB 173 Ziff.4 analog