II. Vermögensdelikte: Entziehung und Schädigung von Sachen & Vermögenswerten, StGB 141-142, 144, 145 Flashcards
Ist die Sachentziehung ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt?
StGB 141: Sachentziehung
= Erfolgsdelikt
Was ist der Taterfolg bei der Sachentziehung?
StGB 141: Sachentziehung
-> Taterfolg =
.
1) Nachteil
- endgültiger Verlust; ODER
- Unmöglichkeit des Gebrauchs eines nur gegen Entgelt erhältlichen Gegenstands UND den der Berechtigte nutzen wollte
- INKL. nicht monetäre negative Folgen
2) “Wesentlicher” Nachteil
- idR gegeben bei Unbrauchbarkeit des Objekts für den Geschädigten ODER wenn er Ersatz beschaffen muss
- beachte Bagatellgrenze von StGB 172ter (300 Fr.)
3) für Person mit dingl. Recht an der Sache
Beispiele
- Verstecken eines Brautkleid kurz vor Einsatz
- Verstecken eines Redemanusskripts kurz vor Einsatz
- Gebrauchsleihe eines Regenschirm
TBM Sachentziehung?
StGB 141: Sachentziehung
-> Erfolgsdelikt !
.
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt: bewegliche Sache in fremden dingl. Eigentum
- 1.2. Tathandlung: Entziehen
- 1.3. Taterfolg: Wesentlicher Nachteil für berechtigte Person
. - 1.4. Kausalität: wegen Entziehen kann der Geschädigte die Sachherrschaft NICHT ausüben, wodurch ihm ein WESENTLICHER Nachteil zugefügt wird
. - 1.5. Kein Entfallen obj. Zurechnung
.
2) Subj. TB
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz
- 2.2. KEINE Aneignungsabsicht
Wie definiert sich die “Berechtigung der anderen Person” iSv StGB 141?
= fremde dingliche Berechtigung (zB Eigentümer; Nutzniesser; Mieter)
- Täter kann auch Eigentümer sein, wenn Geschädigter besseres Recht hat
Tathandlung der Sachentziehung?
StGB 141: Sachentziehung; Tathandlung:
- äusserlich sichtbares Betätigen des Willens, den Berechtigten zum. für eine WESENTLICHE Zeitdauer von der Sachherrschaft auszuschliessen
- zB verstecken; wegschmeissen; eigener Gebrauch (“Gebrauchsanmassung”)
- = Gewahrsamsbruch; Verschlechterung oder der Ausschluss der Möglichkeit der Wiedererlangung
- ≠ Nichterfüllen einer Rückgabepflicht
- p.m.: Sachentziehung muss wesentlichen Nachteil zur Konsequenz haben für Berechtigten
Wie grenzt sich die Sachentziehung von den Aneignungsdelikten ab?
Sachentziehung: KEINE Aneignungsabsicht
- Absicht zur (vorübergehenden) Bereicherung kann gegeben sein
- auch möglich: Täter will dem Opfer bloss einen Nachteil zufügen
Können Urkunden iSv StGB 141 entzogen werden?
Nein -> StGB 254
Welches Delikt ist insbesondere zu prüfen, wenn der Täter der Sachentziehung die Sache durch Eigengebrauch entzogen hat?
Unrechtmässige Aneignung / Diebstahl
-> insb. falls bei Rückgabe stark entwertet
Tatobjekt bei der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten? Abgrenzung zur Veruntreuung?
StGB 141bis: Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
.
Tatobjekt:
- Vermögenswert
= inkl. Bankguthaben
= StGB 138 Ziff.1 Abs.2 - NICHT fremd
= StGB 138 Ziff.1 Abs.2
= inkl. irrige Banküberweisungen (im Moment der Vermischung = Eigentumsübergang) - ABER wirtschaftlich in das Vermögen eines anderen gehörend
= StGB 138 Ziff.1 Abs.2 - NICHT anvertraut (“ohne seinen Willen zugekommen”)
= KEINE Pflicht zur Verwendung im Interesse des wirtschaftlich berechtigten
= Abgrenzung zu StGB 138
Abgrenzung von der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (StGB 141bis) zur unrechtmässigen Aneignung ohne Willen (StGB 137 Ziff.2 Abs.1)?
StGB 137
- NUR Sachen
- die zudem “fremd” sein müsssen”
.
StGB 141bis = NUR Vermögenswerte
- p.m.: was auch Sachen sein können;
- ABER Forderungen können nur Vermögenswerte sein
Was ist die Tathandlung iSv StGB 141bis?
- “Unrechtmässig Verwenden”
= StGB 138 Ziff.1 Abs.2
. - = das tatsächliche oder rechtliche Rückerlangen der Sache oder deren Wert zG des Berechtigten unwiderruflich vereiteln
. - = quasi-aneignen (p.m.: Aneignung nicht möglich, weil bei dieser Variante die Sache ≠ fremd)
.
= veräussern, verschenken, verpfänden
Was ist der hauptsächliche Anwendungsfall von StGB 141bis, der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten?
StGB 141bis: unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
-> irrige Banküberweisungen
- diese sind keine Sachen und damit KEINE Aneignungsdelikte
- diese gelten auch nicht als “anvertraut”, womit die Veruntreuung (StGB 138 Ziff.1 Abs.2) wegfällt
Ist bei StGB 141bis Bereicherungsabsicht nötig?
Ja, obwohl nicht im Gesetz NICHT erwähnt
.
= wie bei StGB 138; 142
.
p.m.: direkter Vorsatz nötig !
Anwendungsfall von unrechtmässiger Entziehung von Energie (StGB 142)?
StGB 142: unrechtmässige Entziehung von Energie
- zB wenn ein Stromabonnent reglements- oder vertragswidrig Strom bezieht
- zB durch Manipulation des Strommessgeräts
- = im Prinzip ein eigener TB, weil sonst möglicherweise “Energie” von öffentlich-rechtl. (konzessionierten) Gewinnungsanlagen nicht strafbar wäre mangels Subsumtion unter “Sache” oder “Vermögenswert”
Ist bei StGB 142 Bereicherungsabsicht nötig?
Ja, obwohl nicht im Gesetz NICHT erwähnt
.
= wie bei StGB 138; 141bis
.
p.m.: direkter Vorsatz nötig !
Ist die Sachbeschädigung Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?
StGB 144: Sachbeschädigung
= Erfolgsdelikt
TBM Sachbeschädigung?
StGB 144: Sachbeschädigung
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt: Sache mit fremden Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
= inkl. Miete, Leasing, Dienstbarkeiten etc.
-> ergo weiter als “fremde Sache”, wobei diese eingeschlossen)
-> p.m.: inkl. UNbewegliche Sachen - 1.2. Tathandlung: Beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen
≠ Sachentziehung iSv StGB 141, weil hier der Geschädigte nach wie vor Sachherrschaft besitzt - 1.3. Taterfolg: Beschädigung
- 1.4. Kausalität
- 1.5. KEIN Entfallen der obj. Zurechenbarkeit
2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz
3) RW
4) Schuld
Wie unterscheidet sich die Sachbeschädigung durch Unbrauchbarmachen (StGB 144) von der Sachentziehung (StGB 141)?
Sachbeschädigung: der Geschädigte behält die Sachherrschaft
.
-> zB Luft aus Pneus lassen = Sachbeschädigung ≠Sachentziehung
Wie unterscheidet sich das Tatobjekt bei der Sachbeschädigung (StGB 144) von demjenigen bei Aneigungsdelikten?
StGB 144: weiterer Begriff
.
Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
- inkl. gemietete Sachen, gepachtete Sachen, Dienstbarkeiten etc.
- = weiter als “fremde Sache”
- wobei “fremde Sachen” (= nicht im Alleineigentum des Täters) auch eingeschlossen sind
Liegenschaften / UNbewegliche Sachen
- StGB 144: inkl.
- StGB 137-139: exkl.
Welche Qualifikationen der Sachbeschädigung gibt es?
StGB 144: Sachbeschädigung
- Abs.2: “aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung” (s. Landfriedensbruch)
- Abs.3: Grosser Schaden
> 10k - p.m.: Subj TB / (Eventual-)Dolus muss sich ebenfalls auf Qual.-Merkmal erstrecken !
Wenn X erst die Sache zerstört und sie nachher wegschmeisst;
ODER wenn X die Sache erst zu sich nimmt, um sie anschliessend zu zerstören;
-> welche Konkurrenzsituation ergibt sich daraus?
- X erfüllt die TBs der Sachbeschädigung (zerstören) und der Sachentziehung (Entzug Sachherrschaft durch Wegschmeissen)
-> VSS StGB 141: durch sein Handeln, fügt X dem Geschädigten einen erheblichen Nachteil zu! - = unechte Konkurrenz
- -> Bestrafung wegen desjenigen TBs, der im Vordergrund steht
= will X vorderhand die Sachherrschaft entziehen -> StGB 141
= will X vorderhand die Sache zerstören -> StGB 144
Ist Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?
Im Grund-TB ja (wie Sachentziehung); bei qual. Tat aber Offizialdelikt
An welchen TB muss gedacht werden, wenn jemand seine eigenen Sachen entzieht oder beschädigt, an denen aber fremde Rechte bestehen?
StGB 145: Der Schuldner darf nicht Pfandsachen und Retenttionsgegenstände entziehen oder beschädigen !
Was ist StGB 145 von der Konzeption her für ein Delikt: Sachentziehung oder Sachbeschädigung?
Sowohl als auch: strafbar ist:
- -> “entziehen” (StGB 141)
- -> “beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen” (StGB 144)
TBM Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen?
StGB 145: Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegnständen
1) Obj. TB
- 1.1. Tatsubjekt: Schuldner
- 1.2.Tatobjekt: bewegliche UND unbewegliche Sachen mit fremden Pfand- oder Retentionsrecht
- 1.3. Tathandlung: Entziehen, darüber verfügen, beschädigen, zerstören, entwerten oder unbrauchbar machen
2) Subj. TB
2.1. (Eventual-)Dolus betr. alle obj. TBM
2.2. Absicht, den Gläubiger zu schäidgen
3) RW
4) Schuld