II. Vermögensdelikte: Aneignungsdelikte gg absolute Rechte, StGB 137-140 Flashcards
CHECK AGAIN: Vorsatzgrad unrechtmässige Bereicherungsabsicht?
Vermutlich wie folgt:
- Bereicherung = Absicht = Direkter Vorsatz = eigentliches Handlungsziel
- Unrechtmässigkeit -> Eventualvorsatz genügt
= er muss es für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er keinen gerechtfertigten Anspruch auf die Sache hat
≠ wenn der Täter glaubt, er habe einen der Rechtsordnung NICHT zuwiderlaufenden Anspruch auf die Sache (zB Kauf & Lieferung TV/ Nichtbezahlen der Rechnung/ Verkäufer holt sich TV eigenmächtig wieder)
Was ist eine Sache gem. Strafrecht? Was sind explizit KEINE Sachen
Sache
- körperlicher Gegenstand
- fest, flüssig oder gasförmig
- Tiere (StGB 110 IIIbis)
.
KEINE Sachen
- Energien (StGB 142)
- Daten (StGB 143; 144bis)
- NICHT in einem Wertpapieer gem. OR 965 verbriefte Forderungen (zB Bankguthaben)
Was ist eine “fremde” Sache?
= NICHT im Alleineigentum des Täters
.
- ZGB 727: durch Vermischung von Sachen -> entsteht Miteigentum = fremde Sache
.
- AUSSER Geld: wer fremdes Geld mit eigenem vermischt, wird Eigentümer allen Geldes
Was ist eine “bewegliche” Sache?
Beweglich = alles, was nicht Grstcke oder Teile davon sind
.
- -> es reicht, wenn der Täter die Sache beweglich macht
Was ist ein “Aneignungswille”? 2 VSS
Aneignungswille
- Wille, den Geschädigten dauernd von der Verfügungsmacht über die Sache auszuschliessen UND
- sich die mind. vorübergehend zueignen wollen (Quasi-Eigentümer werden)
Was ist eine Aneignung?
= von aussen wahrnehmbare Betätigung des Aneignungswillens
Subj. TB unrechtmässige Aneignung?
- (Eventual-)Vorsatz
- Aneignungswille
- Ziff. 1: zzgl. Bereicherungsabsicht
VSS “Bereicherungsabsicht”?
Bereicherungsabsicht
- sich oder einem andern mind. vorübergehend einen Vorteil verschaffen wollen
. - Dolus directus betr. Bereicherung !
- 1. Grad = Bereicherung mind. für möglich halten + Bereicherung als primäres Ziel der Handlung; ODER
- 2. Grad = Bereicherung als sicher erachten + in Kauf nehmen
.
- BGer: dolus eventualis genügt für Unrechtmässigkeit der Bereicherung
Ist die Bereicherungsabsicht gegeben wenn:
- der Täter die Sache für wertlos hält?
- der Täter den Gegenwart rechtzeitig voll erstattet?
- die Sache bloss ideellen Wert oder Nutzen hat?
- Täter hält Sache für wertlos
≠ Bereicherungsabsicht
-> Anwendung StGB 139 Ziff.2 Abs.2
. - Täter erstattet den Gegenwert rechtzeitig voll
≠ Bereicherungsabsicht
. - Die Sache hat bloss ideellen Wert oder Nutzen
≠ Bereicherungsabsicht; VSS müsste wohl sein, dass der Täter um den nicht vorhandenen materiellen Wert wusste
Was ist eine “unrechtmässige” Bereicherung?
Unrechtmässig = KEIN zivilrechtl. Anspruch
TBM unrechtmässige Aneignung?
StGB 137 Ziff.1: unrechtmässige Aneignung (Tätigkeitsdelikt!)
.
1. Obj. TB
.
- 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
.
- 1.2. Tathandlung: Betätigung des Aneignungswillens
.
-
1.3. KEIN Vorliegen StGB 138-140
. -
1.4. ggf. Privilegierung
.
2. Subj. TB
.
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
- *2.2. Aneignungswille (fremde Vfg-Macht dauerhaft beenden & mind. vorübergehend Quasi-Eigentümer werden)
.
- 2.3. Direkter (!) Vorsatz betr. Bereicherungsabsicht
–> p.m.: bei Fehlen -> Ziff.2 (Antragsdelikt)
.
3. RW
.
4. Schuld
Welche Privilegierungs-tbs der unrechtmässigen Aneignung gibt es?
StGB 137 Ziff.2:
- gefundene Sache
- Sache ohne Wille des Täters zugekommen
- ohne Bereicherungsabsicht
- zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
.
–> Antragsdelikt
Ausschlaggebendes Kriterium & typische Konstellationen, in denen dem Täter ohne seinen Willen eine Sache zugekommen ist iSv StGB 137 Ziff.2?
Kriterium: Ohne Wille des TÄTERS in dessen Herrschaftsbereich gelangt
.
= alternativ
.
1) OHNE Wille des GESCHÄDIGTEN
- irrtümliche Übergabe/ Zustellung
- versehentliche Rückgabe beim Geldwechseln
- Vergessen von Sachen durch den Vormieter
.
2) MIT Wille des GESCHÄDIGTEN
- CAVE: ABGRENZUNG ZU VERUNTREUUNG
- Geschädigter hat Gegenstand eigenhändig in Räumlichkeiten des Täters gebracht oder liefern lassen
- unverlangte Zusendung von Sachen
Durch welches Kriterium wird die unrechtmässige Aneignung von der Veruntreuung abgegrenzt?
StGB 138: Veruntreuung
.
Tatobjekt: ANVERTRAUTE fremde bewegliche Sache (Ziff.1 Abs.1)
Welche Varianten der Veruntreuung gibt es?
StGB 138: Veruntreuung
.
-> Ziff.1:
.
- Abs.1:
– “fremde Sache”
– “aneignen”
– Bereicherungsabsicht
.
- Abs.2:
– (ggf. nicht fremder) “Vermögenswert”
– “unrechtmässig verwenden”
Welche Privilegien und Qualifikationen der Veruntreeung gibt es?
StGB 138: Veruntreuung
.
- Ziff.1 Abs.4: Antragsdelikt, wenn zL Angehöriger oder Familienmitglied
.
- Ziff.2: Strafverschärfung, wenn Täter =
- Mitglied Behörde;
- Beamter;
- Vormund;
- Beistand;
- berufsmässiger Vermögensverwalter;
- öff-rechtl. befugt, ein freies Gewerbe auszuüben
Was ist eine “anvertraute” Sache?
StGB 138: Veruntreuung, “anvertraute” Sache
.
= Treueverhältnis
.
= gesetzliche oder vertragliche Pflicht, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden, insb. zu verwalten oder einem andern abliefern
.
-> Einräumen faktische Verfügungsmacht zG Täter reicht
.
-> ABER ≠ wenn Dritte getäuscht werden müssen, um Verfügungsmacht zu erhalten
.
-> zum Beispiel:
- Trinkgeld z.H. Täter, aber für alle MA bestimmt;
- Geld in Geschäftskasse;
- Kredit für ein bestimmtes Projekt, zB Hausbau (Sicherheit Kredit-/ Treugeber)
Ist Mitgewahrsam zulässig, damit eine Sache als “anvertraut” iSv StGB 138 gelten kann?
BGer: anvertraut = Täter hat alleinigen ODER MitGEWAHRSAM
.
- -> Geld auf einem Konto = anvertraut, wenn Täter ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst wenn Konto auf Namen d. Treugebers lautet)
. - h.L: verneint grds. das Anvertrautsein bei MitGEWAHRSAM, ausser der Treugeber ist NICHT Mitgewahrsamsinhaber)
. - p.m.: “anvertraut” braucht ein Treueverhältnis, d.h. die Pflicht des Täters, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden; grds. genügt die faktische Verfügungsmacht, um dieses Kriterium zu erfüllen
Kommt es bei den Tatteilnehmern (Gehilfe, Anstifter) an der Veruntreuung (StGB 138) darauf an, ob ihnen Gewahrsam mitanvertraut wurde?
Nein; sie werden regulär nach StGB 24 / 25 iVm StGB 138 bestraft.
ABER: ggf. Abgrenzungsprobleme zum Mittäter, wenn mitanvertraut
Kommt es bei der Mittäterschaft für StGB 138 darauf an, ob dem Mittäter die Sache ebenfalls anvertraut wurde?
JA! SONDERDELIKT!
.
- -> Tatsubjekt: Treuhänder (Anvertrautsein)
.
- NICHT anvertraut -> Mittäter bestrafen nach unrechtmässiger Aneignung, StGB 137 !
TBM Veruntreuung?
1) Obj. TB
p.m.: Tätigkeitsdelikt!
.
1.1. Tatsubjekt: Treuhänder (“anvertraute” Sache)
.
1.2. Tatobjekt:
.
1.2.1. Sache oder Tier (StGB 110 IIIbis)
1.2.2. fremd
1.2.3. beweglich
1.2.4. anvertraut
.
1.3. Tathandlung: Betätigung Aneignungswillen
= Verfügungsmacht des Treugebers dauernd beenden & zum. vorübergehend eigene Quasi-Eigentümer-Stellung erlangen
.
2) Subj. TB
.
*2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
2.2. Aneignungswille
.
2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz!)
Ist physisches Geld oder Geld auf einem Konto ein gültiges Tatobjekt für Veruntreuung?
Tatbojekt iSv StGB 138 Ziff.1: fremde bewegliche SACHE
.
- physisches Geld = ohne weiteres bewegliche Sache; ggf. nicht fremd oder nicht anvertraut
. - fremd = KEIN Alleineigentum
. - “anvertraut”
= im Interesse des Treugebers zu verwenden
. - Physisches Geld: sobald Geld mit eigenem vermischt ist, handelt es sich nicht mehr um “fremdes” Geld;
- ggf. bleibt der Geschädigte wirtschaftlich berechtigt (-> StGB 138 Ziff.2; 141bis, Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten)
. - Geld auf einem Konto:
= Forderung (gg. Bank) = Vermögenswert -> StGB 138 Ziff.1 Abs.2
≠Sache
= anvertraut, wenn der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst, wenn Konto nur auf Treugeber lautet)