II. Vermögensdelikte: Aneignungsdelikte gg absolute Rechte, StGB 137-140 Flashcards
CHECK AGAIN: Vorsatzgrad unrechtmässige Bereicherungsabsicht?
Vermutlich wie folgt:
- Bereicherung = Absicht = Direkter Vorsatz = eigentliches Handlungsziel
- Unrechtmässigkeit -> Eventualvorsatz genügt
= er muss es für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er keinen gerechtfertigten Anspruch auf die Sache hat
≠ wenn der Täter glaubt, er habe einen der Rechtsordnung NICHT zuwiderlaufenden Anspruch auf die Sache (zB Kauf & Lieferung TV/ Nichtbezahlen der Rechnung/ Verkäufer holt sich TV eigenmächtig wieder)
Was ist eine Sache gem. Strafrecht? Was sind explizit KEINE Sachen
Sache
- körperlicher Gegenstand
- fest, flüssig oder gasförmig
- Tiere (StGB 110 IIIbis)
.
KEINE Sachen
- Energien (StGB 142)
- Daten (StGB 143; 144bis)
- NICHT in einem Wertpapieer gem. OR 965 verbriefte Forderungen (zB Bankguthaben)
Was ist eine “fremde” Sache?
= NICHT im Alleineigentum des Täters
.
- ZGB 727: durch Vermischung von Sachen -> entsteht Miteigentum = fremde Sache
.
- AUSSER Geld: wer fremdes Geld mit eigenem vermischt, wird Eigentümer allen Geldes
Was ist eine “bewegliche” Sache?
Beweglich = alles, was nicht Grstcke oder Teile davon sind
.
- -> es reicht, wenn der Täter die Sache beweglich macht
Was ist ein “Aneignungswille”? 2 VSS
Aneignungswille
- Wille, den Geschädigten dauernd von der Verfügungsmacht über die Sache auszuschliessen UND
- sich die mind. vorübergehend zueignen wollen (Quasi-Eigentümer werden)
Was ist eine Aneignung?
= von aussen wahrnehmbare Betätigung des Aneignungswillens
Subj. TB unrechtmässige Aneignung?
- (Eventual-)Vorsatz
- Aneignungswille
- Ziff. 1: zzgl. Bereicherungsabsicht
VSS “Bereicherungsabsicht”?
Bereicherungsabsicht
- sich oder einem andern mind. vorübergehend einen Vorteil verschaffen wollen
. - Dolus directus betr. Bereicherung !
- 1. Grad = Bereicherung mind. für möglich halten + Bereicherung als primäres Ziel der Handlung; ODER
- 2. Grad = Bereicherung als sicher erachten + in Kauf nehmen
.
- BGer: dolus eventualis genügt für Unrechtmässigkeit der Bereicherung
Ist die Bereicherungsabsicht gegeben wenn:
- der Täter die Sache für wertlos hält?
- der Täter den Gegenwart rechtzeitig voll erstattet?
- die Sache bloss ideellen Wert oder Nutzen hat?
- Täter hält Sache für wertlos
≠ Bereicherungsabsicht
-> Anwendung StGB 139 Ziff.2 Abs.2
. - Täter erstattet den Gegenwert rechtzeitig voll
≠ Bereicherungsabsicht
. - Die Sache hat bloss ideellen Wert oder Nutzen
≠ Bereicherungsabsicht; VSS müsste wohl sein, dass der Täter um den nicht vorhandenen materiellen Wert wusste
Was ist eine “unrechtmässige” Bereicherung?
Unrechtmässig = KEIN zivilrechtl. Anspruch
TBM unrechtmässige Aneignung?
StGB 137 Ziff.1: unrechtmässige Aneignung (Tätigkeitsdelikt!)
.
1. Obj. TB
.
- 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
.
- 1.2. Tathandlung: Betätigung des Aneignungswillens
.
-
1.3. KEIN Vorliegen StGB 138-140
. -
1.4. ggf. Privilegierung
.
2. Subj. TB
.
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
- *2.2. Aneignungswille (fremde Vfg-Macht dauerhaft beenden & mind. vorübergehend Quasi-Eigentümer werden)
.
- 2.3. Direkter (!) Vorsatz betr. Bereicherungsabsicht
–> p.m.: bei Fehlen -> Ziff.2 (Antragsdelikt)
.
3. RW
.
4. Schuld
Welche Privilegierungs-tbs der unrechtmässigen Aneignung gibt es?
StGB 137 Ziff.2:
- gefundene Sache
- Sache ohne Wille des Täters zugekommen
- ohne Bereicherungsabsicht
- zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
.
–> Antragsdelikt
Ausschlaggebendes Kriterium & typische Konstellationen, in denen dem Täter ohne seinen Willen eine Sache zugekommen ist iSv StGB 137 Ziff.2?
Kriterium: Ohne Wille des TÄTERS in dessen Herrschaftsbereich gelangt
.
= alternativ
.
1) OHNE Wille des GESCHÄDIGTEN
- irrtümliche Übergabe/ Zustellung
- versehentliche Rückgabe beim Geldwechseln
- Vergessen von Sachen durch den Vormieter
.
2) MIT Wille des GESCHÄDIGTEN
- CAVE: ABGRENZUNG ZU VERUNTREUUNG
- Geschädigter hat Gegenstand eigenhändig in Räumlichkeiten des Täters gebracht oder liefern lassen
- unverlangte Zusendung von Sachen
Durch welches Kriterium wird die unrechtmässige Aneignung von der Veruntreuung abgegrenzt?
StGB 138: Veruntreuung
.
Tatobjekt: ANVERTRAUTE fremde bewegliche Sache (Ziff.1 Abs.1)
Welche Varianten der Veruntreuung gibt es?
StGB 138: Veruntreuung
.
-> Ziff.1:
.
- Abs.1:
– “fremde Sache”
– “aneignen”
– Bereicherungsabsicht
.
- Abs.2:
– (ggf. nicht fremder) “Vermögenswert”
– “unrechtmässig verwenden”
Welche Privilegien und Qualifikationen der Veruntreeung gibt es?
StGB 138: Veruntreuung
.
- Ziff.1 Abs.4: Antragsdelikt, wenn zL Angehöriger oder Familienmitglied
.
- Ziff.2: Strafverschärfung, wenn Täter =
- Mitglied Behörde;
- Beamter;
- Vormund;
- Beistand;
- berufsmässiger Vermögensverwalter;
- öff-rechtl. befugt, ein freies Gewerbe auszuüben
Was ist eine “anvertraute” Sache?
StGB 138: Veruntreuung, “anvertraute” Sache
.
= Treueverhältnis
.
= gesetzliche oder vertragliche Pflicht, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden, insb. zu verwalten oder einem andern abliefern
.
-> Einräumen faktische Verfügungsmacht zG Täter reicht
.
-> ABER ≠ wenn Dritte getäuscht werden müssen, um Verfügungsmacht zu erhalten
.
-> zum Beispiel:
- Trinkgeld z.H. Täter, aber für alle MA bestimmt;
- Geld in Geschäftskasse;
- Kredit für ein bestimmtes Projekt, zB Hausbau (Sicherheit Kredit-/ Treugeber)
Ist Mitgewahrsam zulässig, damit eine Sache als “anvertraut” iSv StGB 138 gelten kann?
BGer: anvertraut = Täter hat alleinigen ODER MitGEWAHRSAM
.
- -> Geld auf einem Konto = anvertraut, wenn Täter ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst wenn Konto auf Namen d. Treugebers lautet)
. - h.L: verneint grds. das Anvertrautsein bei MitGEWAHRSAM, ausser der Treugeber ist NICHT Mitgewahrsamsinhaber)
. - p.m.: “anvertraut” braucht ein Treueverhältnis, d.h. die Pflicht des Täters, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden; grds. genügt die faktische Verfügungsmacht, um dieses Kriterium zu erfüllen
Kommt es bei den Tatteilnehmern (Gehilfe, Anstifter) an der Veruntreuung (StGB 138) darauf an, ob ihnen Gewahrsam mitanvertraut wurde?
Nein; sie werden regulär nach StGB 24 / 25 iVm StGB 138 bestraft.
ABER: ggf. Abgrenzungsprobleme zum Mittäter, wenn mitanvertraut
Kommt es bei der Mittäterschaft für StGB 138 darauf an, ob dem Mittäter die Sache ebenfalls anvertraut wurde?
JA! SONDERDELIKT!
.
- -> Tatsubjekt: Treuhänder (Anvertrautsein)
.
- NICHT anvertraut -> Mittäter bestrafen nach unrechtmässiger Aneignung, StGB 137 !
TBM Veruntreuung?
1) Obj. TB
p.m.: Tätigkeitsdelikt!
.
1.1. Tatsubjekt: Treuhänder (“anvertraute” Sache)
.
1.2. Tatobjekt:
.
1.2.1. Sache oder Tier (StGB 110 IIIbis)
1.2.2. fremd
1.2.3. beweglich
1.2.4. anvertraut
.
1.3. Tathandlung: Betätigung Aneignungswillen
= Verfügungsmacht des Treugebers dauernd beenden & zum. vorübergehend eigene Quasi-Eigentümer-Stellung erlangen
.
2) Subj. TB
.
*2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
2.2. Aneignungswille
.
2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz!)
Ist physisches Geld oder Geld auf einem Konto ein gültiges Tatobjekt für Veruntreuung?
Tatbojekt iSv StGB 138 Ziff.1: fremde bewegliche SACHE
.
- physisches Geld = ohne weiteres bewegliche Sache; ggf. nicht fremd oder nicht anvertraut
. - fremd = KEIN Alleineigentum
. - “anvertraut”
= im Interesse des Treugebers zu verwenden
. - Physisches Geld: sobald Geld mit eigenem vermischt ist, handelt es sich nicht mehr um “fremdes” Geld;
- ggf. bleibt der Geschädigte wirtschaftlich berechtigt (-> StGB 138 Ziff.2; 141bis, Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten)
. - Geld auf einem Konto:
= Forderung (gg. Bank) = Vermögenswert -> StGB 138 Ziff.1 Abs.2
≠Sache
= anvertraut, wenn der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst, wenn Konto nur auf Treugeber lautet)
Welchen TB erfüllt es, wenn ein Treugeber seinen Auftrag widerruft und die Sache zurückwill, der Treuhänder sie aber nicht zurückgibt?
M.E.:
- KEINE Veruntreuung; denn mit dem Widerruf ist die Sache nicht mehr anvertraut;
- ausserdem muss durch die Tathandlung klar werden, dass der Treuhänder den Anspruch des Treugebers unwiderruflich vereiteln will (direkte Bereicherungsabsicht; Aneignungswille)
. - Daher wohl eher ungetreue Geschäftsbesorgung
Abgrenzung StGB 138 Ziff.1 Abs.1 zu Abs.2?
StGB 138 Ziff.1 Abs.2
- ≠ fremd
- = anvertrauter Vermögenswert ist in (zivilrechtl) ins Eigentum des Täters übergegangen;
- -> der Geschädigte bleibt wirtschaftlich am Vermögenswert berechtigt
.
-> ergo keine Aneignung möglich (s. “unrechtmässig verwenden”)
.
= Subsidiärer TB, falls Abs.1 mangels Fremdheit nicht angewendet werden kann
.
-> sonst alles genau gleich
Subj. TB Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten iSv StGB 138 Ziff.1 Abs.2?
IRREFÜHREND!
-> alles genau gleich wie bei Abs.1, ausser “fremd” und Aneignung:
.
2) subj. TB
2.1. Eventual-)Dolus
2.2. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz!)
Was ist die Tathandlung bei der Veruntreuung iSv StGB 138 Ziff.1 Abs.2?
- “Unrechtmässig Verwenden”
. - = das tatsächliche oder rechtliche Rückerlangen der Sache oder deren Wert zG Treugeber unwiderruflich vereiteln
. - = quasi-aneignen (p.m.: Aneignung nicht möglich, weil bei dieser Variante die Sache ≠ fremd)
.
= veräussern, verschenken, verpfänden
Ist es tb-mässig für die Veruntreuung, wenn der Täter die ihm anvertraute Sache verkauft und dem Treugeber den Wert der Sache ersetzt?
Nein, es fehlt an der Bereicherungsabsicht !
Ist Guthaben eine Sache iSv StGB 138?
-
Guthaben: nein, sondern eine Forderung gegenüber einem Dritten, zB der Bank
.
-ABER: Forderungen = Vermögenswerte -> Strafbarkeit nach StGB 138 Ziff.1 Abs.2, “anvertraute Vermögenswerte”
.
- falls ohne seinen Willen zugekommen (zB irrige Banküberweisung) -> StGB 141bis, unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Kann ein Darlehen veruntreut werden iSv StGB 138?
- Grds. ja
- ABER ≠ wenn sich das absehbare Risiko realisiert
- ergo ist zB ein Darlehen für den Bau eines Hauses auch dafür einzusetzen; andernfalls hat der Treuhänder das Geld nicht im Interesse des Treugebers verwendet; kann er es dann nicht zurückzahlen -> strafbar wegen StGB 138
TBM Veruntreuung iSv StGB 138 Ziff.1 Abs.2?
1) Obj. TB
-> Tätigkeitsdelikt!
- 1.1. Tatobjekt: anvertrauter Vermögenswert
-
1.2. Tathandlung: unrechtmässig verwenden
= das Rückerlangen der Sache oder ihres Gegenwerts tatsächlich oder rechtlich vereiteln
.
2) Subj. TB
- 2.1. (Eventual-)dolus betr. Tathandlung
- 2.2. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz)
- p.m.: Aneignung & -absicht entfallen, weil Sache nicht fremd
.
3) RW
-> CAVE “unrechtmässig” = Obj. TB
.
4) Schuld
TBM Diebstahl?
StGB 139 Ziff.1: Diebstahl
1) Obj. TB
-> p.m.: Tätigkeitsdelikt !
- 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
- 1.2. Tathandlung: Wegnahme
.
2) Subj. TB
.
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
- 2.2. Aneignungsabsicht (fremde Verfügungsmacht dauerhaft beenden & selber zum. vorübergehend Quasi-Eigentümerstellung einnehmen)
- 2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz)
.
3) RW
4) Schuld
Wie definiert sich die Tathandlung des Diebstahls?
StGB 139: Diebstahl
.
Tathandlung: Wegnahme
- 1) Bruch fremden und Erstellen eigenen Gewahrsams
- 2) GEGEN den Herrschaftswillen des Geschädigten (= Wille, den Gewahrsam auszuüben)
Was ist “Gewahrsam” iSv StGB 139?
StGB 139: Diebstahl
“Gewahrsam”
.
- Gewahrsam = Tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache nach den Anschauungen des sozialen Lebens
. - Kritisch: räumlich-zeitliche Beziehung zur Sache
- -> Aufenthaltsort der Sache muss bekannt sein
- -> inkl. verlegen / vergessen (ABER ≠ verloren)
- -> vorübergehendes Hindern/ Verhindert Sein an Gewahrsamsausübung ≠Gewahrsamsbruch
Ist eine versteckte Sache immer noch im Gewahrsam des Eigentümers?
Kommt darauf an
- 1) in wessen Herrschaftsbereich sich die Sache befindet; UND
- 2) Wer dazu Zugang hat
.
-> allg. LE + gew. LdD
Erstreckt sich der Herrschaftswille iSv StGB 139 auf alle Sachen des Geschädigten?
Ist im Einzelfall abzuwägen; jedenfalls muss der Wille
- NICHT aktiv sein (zB Schlafen oder Bewusstlossein hindert Willen nicht);
- und kann sich abstrakt auf die Dinge im Besitz erstrecken, sofern sie sich im Herrschaftsbereich des Geschädigten befinden und er ihren Aufenthaltsort in etwa kennt
Konkurrenzen, wenn:
- Sache durch Konsum gestohlen?
- generell subsidiäre TBs zu Diebstahl?
- Verbindung Diebstahl mit Nötigungshandlung?
- Konsum = Sachbeschädigung = mitbestrafte Nachtat zu Diebstahl
. - generell subsidiäre TBs: unrechtmässige Aneignung & Sachentziehung prüfen
. - Diebstahl mit Nötigungshandlung:
- Nötigungshandlung ≠ qual. iSv StGB 140: echte Konkurrenz Diebstahl & Nötigung (StGB 181)
. - Nötigungshandlung iSv StGB 140 zwecks Diebstahls oder Diebesgutssicherung: Raub konsumiert Diebstahl
. - Nötigung NACH vollendetem Diebstahl (neuer Gewahrsam begründet): Echte Konkurrenz Diebstahl / Nötigung (StGB 181) oder Freiheitsberaubung, Entführung (StGB 183)
Konkurrenz beim Einbruchdiebstahl?
Einbruchdiebstahl =
- Diebstahl
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
. - FALLS der Diebstahl wegen der Sachbeschädigung und/oder des Hausfriedensbruchs = gefährlich iSv StGB 139 Ziff.3 lit.d
-> qual. Diebstahl konsumiert das / die anderen Delikte - ansonsten: echte Konkurrenz
Welche Qualifikationen vom Diebstahl gibt es?
StGB 139 Ziff.2: Qual. Diebstahl
- lit.a: Gewerbsmässig (berufsmässig)
- lit.b: Mitglied einer Raub- oder Diebstahlsbande
- lit.c: zwecks Diebstahls einsatzbereite (zB schusstaugliche) Waffe dabei haben oder Explosion verursachen
- lit.d: gefährliche Begehung
Speziell beim gewerbsmässigen Diebstahl? (2)
StGB 139 Ziff.2 lit.a: Qual. Diebstahl wegen Gewerbsmässigkeit
- “gewerbsmässig”
= aus Häufigkeit, Zeit, Mitteln und erzielten Einkünften kann von der Art eines Berufs gesprochen werden
. - subj. TB: Im Sinne des (Eventual-)dolus muss erkenntlich sein, dass der Täter in der Art und Weise eines Berufs (gewerbsmässig) zu stehlen bereit ist
Was ist eine Diebes-/ Räuberbande?
Wie viele Personen sind nötig?
Wie viele Taten müssen sie zusammen schon gemacht haben, wie viele müssen sie noch vor haben?
StGB 139 Ziff.2 lit.b: Qual. Diebstahl wegen Bandenmitgliedschaft
- zwei Personen reichen
- nicht nötig, dass bereits Taten ausgeführt wurden
- NUR 2 Taten geplant zu haben reicht NICHT
Wie definiert sich die Gefährlichkeit iSv StGB 139 Ziff.3 lit.d?
StGB 139 Ziff.2 lit.d: Qual. Diebstahl wegen bes. Gefährlichkeit
- bes. verwegen, heimtückisch, skrupellos; ODER
- qualifizierte technische oder organisatorische Vorkehrungen
Wer sind “Angehörige”?
StGB 110 I: Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder
Wie grenzt sich der Raub gegenüber den anderen Aneignungsdelikten (StGB 137-139)?
Der Raub ist ein Diebstahl (StGB 139) in Kombination mit einer der drei im Gesetz aufgezählten Nötigungsmittel
.
-> im Prinzip ein “qual. Diebstahl”
Grund-TBM Raub?
StGB 140 Ziff.1: Raub (Grund-TB)
–> Tätigkeitsdelikt!
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
- 1.2. Nötigungshandlung iSv StGB 140 Ziff.1
- 1.3. vollendeter Diebstahl (= neuen Gewahrsam begründen = inkl. Beute sichern)
- 1.4. funktionaler ZH qual. Nötigungshandlung iSv StGB 140 Ziff.1 & Vollendung Diebstahl
= qual. Nötigungsmittel zwecks Wegnahme oder Sicherung der Beute
= Widerstandsfähigkeit brechen, um zu stehlen (Raub, Abs.1) oder die Beute behalten zu können (räuberischer Diebstahl, Abs.2)
-> sonst: echte Konkurrenz Diebstahl & Nötigung / Drohung / Erpressung / Freiheitsberaubung
.
2) Subj. TB
- 2.1. (Eventual-)dolus betr. alle obj. TBM
- 2.2. Aneigungsabsicht
= Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach in das eigene Vermögen überführen oder für eigene Zwecke zu brauchen - 2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz)
.
3) RW
4) Schuld
Welche Nötigungshandlungen sind tb-mässig iSv StGB 140 Ziff.1?
- Gewalt gegen eine Person
- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- Zum Widerstand unfähig gemacht
TB-mässige “Gewalt gegen eine Person” iSv Raub, StGB 140 Ziff.1?
- Gewalt gegen eine Person
- jede unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, das dessen Widerstand bricht (gew. Intensität)
- inkl. mit chemisch fassbaren Mitteln
- ≠ Gewalt gg. Dritte! -> Freiheitsberaubung + Erpressung
Was ist eine tb-mässige “Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben” iSv Raub, StGB 140 Ziff.1?
- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- ausdrücklich oder konkludent
- Massstab: würde den Widerstand eines Dritten auch brechen
- ob Täter die Drohung wahr zu machen bereit ist = egal
Ist eine geladene aber gesicherte Waffe tb-mässig iSv StGB 140 Ziff.1 Abs.1? Spielt es eine Rolle, ob die Waffe zum Einsatz kommt oder nicht?
- Sofern eingesetzt: Ja (“gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben”)
- Dann auch bes. Gefährlichkeit iSv Ziff.3 Abs.3 gegeben !
- ABER keine Qualifikation gem. Ziff.4 V1: Opfer ist gerade NICHT in Lebensgefahr
.
.
- p.m.: Schon das dabeihaben ist eine Qualifikation nach Ziff.2: zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe mit sich geführt
- p.m.: Diebstahl ohne Nötigung + Schusswaffe dabeihaben = qual. Diebstahl iSv StGB 139 Ziff.3 lit.c
Gegen wen ist die Nötigungshandlung iSv StGB 140 Ziff.1 (Raub) zu richten?
Gegen den Gewahrsamsinhaber!
- Raub = Widerstandsfähigkeit des Gewahrsamsinhabers brechen ZUM ZWECK der Vollendung des Diebstahls bzw. zur Beutesicherung
- Sonstige Nötigungen / Erpressungen / Freiheitsberaubungen -> echte Konkurrenz
Was ist das Widerstandsunfähigmachen iSv StGB 140 Ziff.1?
-> fast keine praktische Bedeutung, weil alles unter Gewaltanwendung oder Drohung subsumiert wird
- Hypnose;
- evlt. Blendung;
- Schrecklähmung
Qualifikationen Raub?
StGB 140 Ziff.2:
-> s. Diebstahl
- Schussaffe dabei haben
= Messer; SCHIESSTAUGLICHE Pistole (inkl. Munition); … - gefährliche Waffe dabei haben
= geeignet, schwere Verletzungen hervorzurufen - tatsächlicher Gebrauch der Waffe (auch zur Drohung) = Qual. nach Ziff.3 / 4
StGB 140 Ziff.3:
-> s. Diebstahl
- Abs.1: Täter = Bandenmitglied
- Abs.2: bes. Gefährlichkeit des Raubs
= bes. heimtückisch; verwegen; skurpellos; qual. technische oder organisatorische Vorkehrungen
-> zB Bedrohen mit einer geladenen, aber gesicherten Schusswaffe
.
StGB 140 Ziff.4:
- Opfer in Lebensgefahr
= nach allg. LE + allg. LdD ist der Todeseintritt oder die nahe Möglichkeit dazu wahrscheinlich - Opfer erleidet schwere KV (StGB 123)
- Grausame Behandlung des Opfers
Was ist ein gewichtiges Indiz, dass qual. Raub iSv Ziff.4 vorliegt?
- Der tatsächliche Einsatz einer schiesstauglichen UND entsicherten Schusswaffe;
- bereits zum Zweck der Drohung eine obj. gefährliche (schiesstaugliche UND geladene) Schusswaffe auf den Körper richten = Lebensgefahr
Intensität einer schweren Körperverletzung?
schweren Gesundheits- oder Körperschädigung iSv StGB 122
- lit.a: lebensgefährliche Verletzung, die den Todeseintritt ernstlich und dringend wahrscheinlich macht,
- lit.b: eine Ansteckung mit einer lebensgefährlichen Krankheit,
- irreversible Schädigungen, welche namentlich
-> in der Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds,
-> in der Verursachung bleibender Arbeitsunfähigkeit,
-> in einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts bestehen können. - Zur Beurteilung ist ein relativer Massstab anzulegen (wie ist es für das Opfer konkret).
Welche Form der Körperverletzung liegt vor, wenn die Wunde in einem Streifschuss an Arm oder Bein besteht?
- Der Einsatz einer Schusswaffe ist mind. einfache Körperverletzung;
- und zwar als Offizialdelikt (StGB 123 Ziff.2 Abs.)
- vorbehalten bleiben gröbere Verletzungen
Welche Art Körperverletzung liegt vor, wenn das Opfer höllische Schmerzen davonträgt?
Mind. einfache KV; vorbehalten bleiben gravierendere Verletzungen iSv StGB 122
Abgrenzung von der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (StGB 141bis) zur unrechtmässigen Aneignung ohne Willen (StGB 137 Ziff.2 Abs.1)?
StGB 137
- NUR Sachen
- die zudem “fremd” sein müsssen”
.
StGB 141bis = NUR Vermögenswerte
- p.m.: was auch Sachen sein können;
- ABER Forderungen können nur Vermögenswerte sein