II. Vermögensdelikte gegen Fairness im Geschäftsverkehr, StGB 152-155, 158-162 Flashcards

1
Q

Wenn ein Gesellschafter oder ggf. ein Mitarbeiter unwahre Angaben über die Gesellschaft macht, an welchen TB ist zu denken?

A

StGB 152: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

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2
Q

Ist StGB 152 ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?

A

StGB 152: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

  • Gefährdungsdelikt (s. Abs.2 letztes Wort: “können”)
  • KEINE Bereicherungsabsicht vorausgesetzt !
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3
Q

An welchen TB ist zu denken, wenn jemand eine Bilanz fälscht oder in einem Emmissionsprospekt lügt?

A

StGB 152: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

  • Gefährdungsdelikt !
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4
Q

An welche 2 TBs ist zu denken, wenn im SV etwas vom HReg steht?

A

StGB 153: Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

  • Strafbar ist auch der Notar !
  • abstr. -gefährdungsdelikt
    .
    StGB 326ter: Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen
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5
Q

Welcher Artikel bestraft die Warenfälschung? Was genau ist die Tathandlung?

A

StGB 155: Warenfälschung
.

- Ziff. 1 Abs.2: nachmachen oder verfälschen

  • nachmachen = anderes Material
  • verfälschen = innere Beschaffenheit entspricht NICHT Erwartungen des Käufers (zB Verwässern von Milch)
    .

- Ziff.1 Abs.2: Einführen, Lagern, Inverkehrbringen

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6
Q

Konkurrenzen von Warenfälschung (StGB 155)?

A

StGB 155, Warenfälschung

  • Ziff.1 Abs.4 = explizit subsidiär zu Bestimmungen mit höherer Strafandrohung ! -> insb.:
  • Betrug (StGB 146)
  • Urkundenfälschung (StGB 251)
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7
Q

Ist StGB 155 anwendbar, wenn der Täter Waren für rein private Zwecke fälscht? Oder wenn er den Käufer vorher über die Fälschung aufklärt?

A

Nein, denn StGB 155 verlangt die subj. Absicht, die Waren “zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr” zu fälschen

  • Handelsrechtlich (UWG; MSchG; DesignG) aber ggf. trotzdem vorwerfbar !
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8
Q

Woran ist zu denken, wenn im SV ein börsenkotiertes Unternehmen auftaucht?

A

StGB 154: Strafbarkeit der VR- und Geschäftsleitungsmitglieder !!

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9
Q

TBM Treuebruch?

A

StGB 158 Ziff.1: “Treuebruch” (Ungetreue Geschäftsbesorgung)

1) Obj. TB

- 1.1. Tatsubjekt: Vermögensverwalter oder (rechtliches oder faktisches) Aufsichtsorgan aufgrund von alternativ:

  • Gesetz
  • behördlicher Auftrag
  • Vertrag
  • GoA

- 1.2. Tatobjekt: Vermögen eines andern

- 1.3. Tathandlung: Pflichtverletzung
= zB Verletzung der Pflicht zur Ablieferung von Retrozessionen

- 1.4. Taterfolg: (vorübergehender) Vermögensschaden beim Geschäftsherrn

- 1.5. Kausalität

- 1.6. ggf. Qualifikation (Bereicherungsabsicht) oder Privilegierung (Angehörige)

- 1.7. Kein Entfallen der obj. Zurechenbarkeit

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

3) RW

4) Schuld

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10
Q

Konkurrenz Treuebruchtatbestand (StGB 158 Ziff.1) vs. Veruntreuung (StGB 138)?

A

Veruntreung geht vor / Treuebruch bloss subsidiär

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11
Q

Welcher TB greift, wenn jemand eine Vertretungsvollmacht missbraucht?

A

StGB 158 Ziff.2: Vertretungsmissbrauch (ungetreue Geschäftsbesorgung)

  • CAVE: Ziff.1 beinhaltet immer auch einen Verstoss gegen Ziff.2; der Vermögensverwalter wird aber nur nach dem Sonderdelikt (Ziff.1) bestraft
  • wie bei Ziff.1 gilt: Veruntreuung geht vor -> Aneignung fremder Sachen oder anvertrauter Vermögenswerte sind von StGB 138 erfasst
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12
Q

TBM ungetreue Geschäftsbesorgung / Missbrauch der Vertretungsvollmacht?

A

StGB 158 Ziff.2: Ungetreue Geschäftsbesorgung

1) Obj. TB

- 1.1. Tatobjekt: gültige Vertretungsvollmacht (ZivilR)

- 1.2. Tathandlung: Missbrauch
= Rechtsgeschäft für Vertretenen zu dessen Ungunsten eingehen

- 1.3. Vermögensschaden beim Vertretenen

- 1.4. ggf. Privilegierung (Angehörige)

2) Subj. TB

- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

- 2.2. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht (NUR HIER)

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13
Q

Welches Delikt bestraft den Missbrauch von Lohnabzügen?

A

StGB 159

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14
Q

TBM Hehlerei?

A

StGB 160: Hehlerei

1) Obj. TB

- 1.1. Tatobjekt: von einem andern deliktisch erlangte Sache

- 1.2. Tathandlung: Hehlerei

  • erwerben,
  • sich schenken lassen,
  • zu Pfande nehmen (gem. ZGB),
  • verheimlichen,
  • veräussern helfen

- 1.3. ggf. Qualifikation (Gewerbsmässigkeit) oder Privilegierung (mildere Vortat)

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

3) RW

4) Schuld

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15
Q

Wie ist die Inbesitznahme iSd Hehlerei abzugrenzen?

A

StGB 160 Ziff. 1 Abs.1: “erwirbt, sich schenken lässt”

  • = Kauf, Tausch, Darlehen
  • = eigene, freie Verfügungsmacht
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16
Q

Wie ist das “Verheimlichen” iSd Hehlerei zu verstehen?

A

StGB 160 Ziff.1 Abs.1: “verheimlicht”

  • = zB Verstecken; Wegbringen
  • = Alles, was de mBerechtigten oder den Behörden das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht
17
Q

Ist das blosse Mitverbrauchen einer von einem andern deliktisch erlangten Sache Hehlerei?

A
  • Nein; m.E. nicht strafbar
  • anders verhält es sich, sobald eine Gegenleistung fliesst oder die Sache sonst wie einen bes. Wert für den Mitverbraucher darstellt (zB Nägel?; Werkzeug)
18
Q

Insbesondere kommt welches Delikt neben der Hehlerei infrage, wenn die Handlung das Verheimlichen ist?

A

StGB 305: Begünstigung

19
Q

Konkurrenz Hehlerei / Beteiligung an Vortat:

1) Hehler ist Mittäter?

2) Hehler war Gehilfe?

A

1) Hehler ist Mittäter -> unechte Konkurrenz
.
2) Hehler ist Gehilfe:

  • FALLS Verheimlichen des Deliktsguts vor Beednigung der Vortat (= Sicherung Gewahrsam) -> NUR Bestrafung wegen Gehilfenschaft zur Vortat
  • FALLS Tatbeitrag weiter als nur Verheimlichen zwecks Sicherung -> Hehlerei geht vor
20
Q

Welche zwei alternativen Tathandlungen kennt die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses?

A

StGB 162: Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

  • Abs.1: Offenbarung (“Verrat”)
    CAVE: Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Dritten genügt bereits !
  • Abs.2: Ausnutzen eines Verrats
21
Q

Ist die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?

A

Tätigkeitsdelikt -> die Kausalität zwischen dem Verrat (Abs.1) bzw. dessen Ausnutzen (Abs.2) mit dem aus dem Unrecht entstandenen Schaden wäre kaum je zu konstruieren

22
Q

TBM Offenbarung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses?

A

StGB 162 Abs.1: “Offenbarung” des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

1) Obj. TB

*- 1.1. Tatsubjekt: Geheimhaltungsverpflichteter (zB EAV: OR 321a IV)

- 1.2. Tatobjekt: Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis

-1.2. Tathandlung: Verrat des Geheimnisses
= Möglichkeit (!!) der Kenntnisnahme für Dritten

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

3) RW

4) Schuld

23
Q

VSS Fabrikations- und Geschäftsgehimnisse iSv StGB 162?

(3)

A
  1. Weder offenkundige noch allg. zugängliche Tatsache,
  2. die der Geheimnisherr geheim halten will
  3. aus berechtigten Gründen
  4. Mit Bezug zum Unternehmen (“Fabrikation oder Geschäft”)

.
= Beispiele Geschäftsgeheimnisse:

  • Bezugsquellen von Waren
  • Werbekonzepte
  • Organisation des Betriebs

.
= Beispiele Fabrikationsgeheimnisse:

  • Herstellungsverfahren
  • Konstruktionspläne