II. Vermögensdelikte gegen Fairness im Geschäftsverkehr, StGB 152-155, 158-162 Flashcards
Wenn ein Gesellschafter oder ggf. ein Mitarbeiter unwahre Angaben über die Gesellschaft macht, an welchen TB ist zu denken?
StGB 152: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe
Ist StGB 152 ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?
StGB 152: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe
- Gefährdungsdelikt (s. Abs.2 letztes Wort: “können”)
- KEINE Bereicherungsabsicht vorausgesetzt !
An welchen TB ist zu denken, wenn jemand eine Bilanz fälscht oder in einem Emmissionsprospekt lügt?
StGB 152: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe
- Gefährdungsdelikt !
An welche 2 TBs ist zu denken, wenn im SV etwas vom HReg steht?
StGB 153: Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
- Strafbar ist auch der Notar !
- abstr. -gefährdungsdelikt
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StGB 326ter: Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen
Welcher Artikel bestraft die Warenfälschung? Was genau ist die Tathandlung?
StGB 155: Warenfälschung
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- Ziff. 1 Abs.2: nachmachen oder verfälschen
- nachmachen = anderes Material
- verfälschen = innere Beschaffenheit entspricht NICHT Erwartungen des Käufers (zB Verwässern von Milch)
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- Ziff.1 Abs.2: Einführen, Lagern, Inverkehrbringen
Konkurrenzen von Warenfälschung (StGB 155)?
StGB 155, Warenfälschung
- Ziff.1 Abs.4 = explizit subsidiär zu Bestimmungen mit höherer Strafandrohung ! -> insb.:
- Betrug (StGB 146)
- Urkundenfälschung (StGB 251)
Ist StGB 155 anwendbar, wenn der Täter Waren für rein private Zwecke fälscht? Oder wenn er den Käufer vorher über die Fälschung aufklärt?
Nein, denn StGB 155 verlangt die subj. Absicht, die Waren “zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr” zu fälschen
- Handelsrechtlich (UWG; MSchG; DesignG) aber ggf. trotzdem vorwerfbar !
Woran ist zu denken, wenn im SV ein börsenkotiertes Unternehmen auftaucht?
StGB 154: Strafbarkeit der VR- und Geschäftsleitungsmitglieder !!
TBM Treuebruch?
StGB 158 Ziff.1: “Treuebruch” (Ungetreue Geschäftsbesorgung)
1) Obj. TB
- 1.1. Tatsubjekt: Vermögensverwalter oder (rechtliches oder faktisches) Aufsichtsorgan aufgrund von alternativ:
- Gesetz
- behördlicher Auftrag
- Vertrag
- GoA
- 1.2. Tatobjekt: Vermögen eines andern
- 1.3. Tathandlung: Pflichtverletzung
= zB Verletzung der Pflicht zur Ablieferung von Retrozessionen
- 1.4. Taterfolg: (vorübergehender) Vermögensschaden beim Geschäftsherrn
- 1.5. Kausalität
- 1.6. ggf. Qualifikation (Bereicherungsabsicht) oder Privilegierung (Angehörige)
- 1.7. Kein Entfallen der obj. Zurechenbarkeit
2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
3) RW
4) Schuld
Konkurrenz Treuebruchtatbestand (StGB 158 Ziff.1) vs. Veruntreuung (StGB 138)?
Veruntreung geht vor / Treuebruch bloss subsidiär
Welcher TB greift, wenn jemand eine Vertretungsvollmacht missbraucht?
StGB 158 Ziff.2: Vertretungsmissbrauch (ungetreue Geschäftsbesorgung)
- CAVE: Ziff.1 beinhaltet immer auch einen Verstoss gegen Ziff.2; der Vermögensverwalter wird aber nur nach dem Sonderdelikt (Ziff.1) bestraft
- wie bei Ziff.1 gilt: Veruntreuung geht vor -> Aneignung fremder Sachen oder anvertrauter Vermögenswerte sind von StGB 138 erfasst
TBM ungetreue Geschäftsbesorgung / Missbrauch der Vertretungsvollmacht?
StGB 158 Ziff.2: Ungetreue Geschäftsbesorgung
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt: gültige Vertretungsvollmacht (ZivilR)
- 1.2. Tathandlung: Missbrauch
= Rechtsgeschäft für Vertretenen zu dessen Ungunsten eingehen
- 1.3. Vermögensschaden beim Vertretenen
- 1.4. ggf. Privilegierung (Angehörige)
2) Subj. TB
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
- 2.2. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht (NUR HIER)
Welches Delikt bestraft den Missbrauch von Lohnabzügen?
StGB 159
TBM Hehlerei?
StGB 160: Hehlerei
1) Obj. TB
- 1.1. Tatobjekt: von einem andern deliktisch erlangte Sache
- 1.2. Tathandlung: Hehlerei
- erwerben,
- sich schenken lassen,
- zu Pfande nehmen (gem. ZGB),
- verheimlichen,
- veräussern helfen
- 1.3. ggf. Qualifikation (Gewerbsmässigkeit) oder Privilegierung (mildere Vortat)
2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
3) RW
4) Schuld
Wie ist die Inbesitznahme iSd Hehlerei abzugrenzen?
StGB 160 Ziff. 1 Abs.1: “erwirbt, sich schenken lässt”
- = Kauf, Tausch, Darlehen
- = eigene, freie Verfügungsmacht