II. Vermögensdelikte, Geschäfte unter Zwang: Erpressung (StGB 156) & Wucher (StGB 157) Flashcards
TBM Erpressung?
StGB 156: Erpressung
1) Obj. TB
- 1.1. Tathandlung / Taterfolg 1: best. Nötigungshandlung
- Gewalt gegen Sachen (sonst: Raub, Ziff.3 iVm StGB 140)
- Androhung ernstlicher Nachteile
- 1.2. Taterfolg 2: Vermögensdisposition
- 1.3. Taterfolg 3: Vermögensschaden
- 1.4. Kausalität
- 1.5. Kein Entfallen obj. Zurechenbarkeit
- 1.6. ggf. Qualifikation
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2) Subj. TB
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
- 2.2. Absicht unrechtmässiger Bereicherung
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3) RW
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4) Schuld
Was ist das “Androhen ernstlicher Nachteile” iSd Erpressung?
StGB 156: “Androhen ernstlicher Nachteile”
- Definition: Das in Aussicht gestellte Übel muss vom Täter abhängen
- Alle RGs des Opfers + nahestehender Personen oder von Sympathiepersonen (Dritte, ggü denen sich das Opfer verantwortlich fühlt) können betroffen sein
Welche Intensität muss die Nötigungshandlung iSv StGB 156 aufweisen?
Ein anderer vernünftiger Mensch in der Situation des Opfers wäre ebenfalls der Forderung des Täters nachgekommen
Wie grenzt sich die Erpressung vom Raub ab?
Prinzip + Konkretisierung im Gesetz
- Bei der Erpressung verfügt das Opfer über eine gewisse Wahlfreiheit (-> Taterfolg 2: Vermögensverfügung)
≠ “Geld oder Leben” iSd Raubs, denn eigentlich bedeutet dies “Geld oder auch Leben”
-> Erpressung, wenn der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist zur Erlangung des Vermögensvorteils
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- Konkretisierung in StGB 156 Ziff.3: Raub, FALLS
- Gewalt an Personen (p.m.: mit physikalischen oder chemisch fassbaren Mitteln; TB-Mässigkeit bestimmt sich nach der Konstitution des Opfers wie etwa Alter, psychischer Zustand, Geschlecht und dem Verhalten, zu dem das Opfer genötigt werden soll)
- gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben
Wie grenzt sich die Erpressung vom Betrug ab?
- Beim Betrug kommt keine Nötigungshandlung vor
-> Vermögensdisposition OHNE jegliches Zutun des Täters -> die Wahlfreiheit des Opfers ist maximal - dagegen ist sie beim Opfer der Erpressung infolge Nötigung eingeschränkt: er hat nur die Wahl zwischen zwei Übeln
- p.m.: beim Raub fehlt die Wahlfreiheit (fast) gänzlich: “Geld oder Leben” ist nicht wirklich eine Wahl (zumal es heissen müsste “Geld oder auch Leben)
- beim Raub ist der Täter denn auch nicht auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen zur Erlangung des Vermögensvorteils (≠ zB Zusage künftiger Zahlungen)
Konkurrenz Erpressung / Freiheitsberaubung oder Geiselnahme?
- str.; BGer: echte Konkurrenz
– Erpressung (StGB 156): Vermögensschutz
– Freiheitsberaubung (StGB 183)/ Geiselnahme (StGB 185): Schutz der Freiheit
Ist Wucher ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?
StGB 157: Wucher
= Tätigkeitsdelikt
TBM Wucher?
StGB 157: Wucher
1) Obj. TB
- 1.1. Tathandlung: alternativ:
- 1.1.1. Abs.1: Zweiseitigen, entgeltlichen Vertrag abschliessen (können)
= Annahme durch Opfer ODER Antrag durch Opfer - 1.1.2. Abs.2 (“Nachwucher”): wucherische Forderung erwerben oder geltend machen oder weiterveräussern
- 1.2. Offenbares Missverhältnis Leistung - Gegenleistung
- 1.3. Unterlegenheit des Opfers
- 1.4. Ausbeutung
= Tathandlung (Vertragsabschluss oder Antrag des Opfers) gerade wegen dessen Unterlegenheit
- 1.5. ggf. Qualifikation
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2) Subj. TB
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
-> insb. Unterlegenheit des Opfers zum. für möglich halten
Ist für den TB des Wuchers relevant, ob die Initiative von Täter oder Opfer ausging?
Nein
Ist es tb-mässig für den Wucher (StGB 157), wenn nur der Antrag für den Vertrag vorliegt?
- wenn Antrag vom Opfer = ja
- Antrag vom Täter -> nein
Welche Lagen des Opfers des Wuchers sind tb-mässig?
StGB 157 Ziff. 1: Wucher-Lagen
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-> idR eine wirtschaftliche Notlage
- Zwangslage
= Überschuldung, Wohnungsnot etc. - Abhängigkeit
- allg. Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art
- Schwäche im Urteilsvermögen
Ab wann spricht man von einem offenbaren Missverhältnis iSv Wucher (StGB 157)?
BGer: Klare Überschreitung dessen, was unter Berücksichtigung der Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt; zB:
- Jahreszins von 60%
- Um 25% überhöhter Mietzins
- Entlöhung der Hausangestellten mit 300 statt der vereinbarten 1’500