II. Vermögensdelikte, Geschäfte unter Zwang: Erpressung (StGB 156) & Wucher (StGB 157) Flashcards

1
Q

TBM Erpressung?

A

StGB 156: Erpressung

1) Obj. TB

- 1.1. Tathandlung / Taterfolg 1: best. Nötigungshandlung

  • Gewalt gegen Sachen (sonst: Raub, Ziff.3 iVm StGB 140)
  • Androhung ernstlicher Nachteile

- 1.2. Taterfolg 2: Vermögensdisposition

- 1.3. Taterfolg 3: Vermögensschaden

- 1.4. Kausalität

- 1.5. Kein Entfallen obj. Zurechenbarkeit

- 1.6. ggf. Qualifikation
.

2) Subj. TB

  • 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  • 2.2. Absicht unrechtmässiger Bereicherung
    .

3) RW
.
4) Schuld

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2
Q

Was ist das “Androhen ernstlicher Nachteile” iSd Erpressung?

A

StGB 156: “Androhen ernstlicher Nachteile”

  • Definition: Das in Aussicht gestellte Übel muss vom Täter abhängen
  • Alle RGs des Opfers + nahestehender Personen oder von Sympathiepersonen (Dritte, ggü denen sich das Opfer verantwortlich fühlt) können betroffen sein
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3
Q

Welche Intensität muss die Nötigungshandlung iSv StGB 156 aufweisen?

A

Ein anderer vernünftiger Mensch in der Situation des Opfers wäre ebenfalls der Forderung des Täters nachgekommen

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4
Q

Wie grenzt sich die Erpressung vom Raub ab?

Prinzip + Konkretisierung im Gesetz

A

- Bei der Erpressung verfügt das Opfer über eine gewisse Wahlfreiheit (-> Taterfolg 2: Vermögensverfügung)
≠ “Geld oder Leben” iSd Raubs, denn eigentlich bedeutet dies “Geld oder auch Leben”
-> Erpressung, wenn der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist zur Erlangung des Vermögensvorteils
.
- Konkretisierung in StGB 156 Ziff.3: Raub, FALLS

  • Gewalt an Personen (p.m.: mit physikalischen oder chemisch fassbaren Mitteln; TB-Mässigkeit bestimmt sich nach der Konstitution des Opfers wie etwa Alter, psychischer Zustand, Geschlecht und dem Verhalten, zu dem das Opfer genötigt werden soll)
  • gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben
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5
Q

Wie grenzt sich die Erpressung vom Betrug ab?

A
  • Beim Betrug kommt keine Nötigungshandlung vor
    -> Vermögensdisposition OHNE jegliches Zutun des Täters -> die Wahlfreiheit des Opfers ist maximal
  • dagegen ist sie beim Opfer der Erpressung infolge Nötigung eingeschränkt: er hat nur die Wahl zwischen zwei Übeln
  • p.m.: beim Raub fehlt die Wahlfreiheit (fast) gänzlich: “Geld oder Leben” ist nicht wirklich eine Wahl (zumal es heissen müsste “Geld oder auch Leben)
  • beim Raub ist der Täter denn auch nicht auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen zur Erlangung des Vermögensvorteils (≠ zB Zusage künftiger Zahlungen)
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6
Q

Konkurrenz Erpressung / Freiheitsberaubung oder Geiselnahme?

A
  • str.; BGer: echte Konkurrenz
    – Erpressung (StGB 156): Vermögensschutz
    – Freiheitsberaubung (StGB 183)/ Geiselnahme (StGB 185): Schutz der Freiheit
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7
Q

Ist Wucher ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?

A

StGB 157: Wucher

= Tätigkeitsdelikt

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8
Q

TBM Wucher?

A

StGB 157: Wucher

1) Obj. TB

- 1.1. Tathandlung: alternativ:

  • 1.1.1. Abs.1: Zweiseitigen, entgeltlichen Vertrag abschliessen (können)
    = Annahme durch Opfer ODER Antrag durch Opfer
  • 1.1.2. Abs.2 (“Nachwucher”): wucherische Forderung erwerben oder geltend machen oder weiterveräussern
  • 1.2. Offenbares Missverhältnis Leistung - Gegenleistung

- 1.3. Unterlegenheit des Opfers

- 1.4. Ausbeutung
= Tathandlung (Vertragsabschluss oder Antrag des Opfers) gerade wegen dessen Unterlegenheit

- 1.5. ggf. Qualifikation
.
2) Subj. TB

- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
-> insb. Unterlegenheit des Opfers zum. für möglich halten

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9
Q

Ist für den TB des Wuchers relevant, ob die Initiative von Täter oder Opfer ausging?

A

Nein

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10
Q

Ist es tb-mässig für den Wucher (StGB 157), wenn nur der Antrag für den Vertrag vorliegt?

A
  • wenn Antrag vom Opfer = ja
  • Antrag vom Täter -> nein
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11
Q

Welche Lagen des Opfers des Wuchers sind tb-mässig?

A

StGB 157 Ziff. 1: Wucher-Lagen
.
-> idR eine wirtschaftliche Notlage

  • Zwangslage
    = Überschuldung, Wohnungsnot etc.
  • Abhängigkeit
  • allg. Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art
  • Schwäche im Urteilsvermögen
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12
Q

Ab wann spricht man von einem offenbaren Missverhältnis iSv Wucher (StGB 157)?

A

BGer: Klare Überschreitung dessen, was unter Berücksichtigung der Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt; zB:

  • Jahreszins von 60%
  • Um 25% überhöhter Mietzins
  • Entlöhung der Hausangestellten mit 300 statt der vereinbarten 1’500
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