StrfR BT 1- Schwere Brandstiftung 306a Flashcards
Allgemeines §306a I
”..wer ein Gebäude das der Whg von Menschen dient, in Brand setzt…”
= abstr Gef.delikt (kein Gefährd.erfolg notw, da kein Erfolgsdelikt)
= bei abstr Gef.delikte soll die reine Gefährlichkeit des Tuns bestraft werden, ohne dass eine konkr Gefahr als TB-Merkm erforderl ist (im Ggsatz zu konkr Gefährd.delikt!)
Allgemeines §306a II
“…wer eine in §306 bezeichnete Sache in Brand setzt… u dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr des..”
= konkr Gef.delikt
= immer an Wortlaut “Gefahr” zu erkennen
= kein Erfolgseintritt, aber Beinaheeintritt, sodass Unfall nur noch vom Zufall abgehangen hat
= keine Qualifikation des §306, soweit sie sich nicht auf fremde Sache bezieht
“Räumlichkeit” §306a I Nr.1
-> entscheidend ist tats Nutzung als Wohnung (Schutz des Lebensmittelpunkts)
Tats Nutzung als Whg §306a I Nr.1
“die der Whg von Menschen dient”
= wenn eine Räumlichkeit ihrer tats Verwendung nach zumind vorübergehend zur Unterkunft von Menschen vorgesehen ist
= entscheidend ist der tats Wohnzweck
= Einschränkung bei Entwidmung od Einraumwhg
= abstr Gefährd.delikt, daher ist nicht erforderl dass sich zum Tatztpkt Mensch in Whg aufhält
§306a I Nr.1 (tats Nutzung von Menschen)
Entwidmung
= Entwidmung beseitigt die Whg.eigenschaft
- erforderl ist Aufgabe der Whgeigenschaft durch ALLE Bewohner unabh von Eigentümerstellung
- konkl durch Brandstiftung mögl
Stfbkeit aus §306a bei Ausschluss jeglicher konkr Gefährdung?
(Täter vergewissert sich vor Tatausführung, dass eine Gef von Menschenleben nicht eintreten kann)
- BGH/hM: teleolog Reduktion bei kleinen/einräumigen Hütten, bei denen mit einem Blick überschaubar ist dass sich niemand drin aufhält
(+) abstr Gef.delikts würde zu weit in Richtung eines konkr Gef.delits verschoben werden (konkr Gef über §306a II)
(+) gesetzgeb Wille des abs Schutzes der Whg als Lebensmittelpkt
§306a I Nr.3 “Räumlichkeit die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen”
= Raum muss tats zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen (zB von Obdachlosen gelegentl zur Übernachtung genutzte Scheune)
= NICHT bei einmaliger Übernachtung
= NICHT wenn zu einer Zeit zu der Räume üblicherweise nicht von Menschen betreten werden (auch nicht wenn Menschen gefährdet od verletzt werden)
Konkurrenz zu §306
- 306a ist keine Qualifikation zu §306
- Tateinheit, da es sich um untersch Schutzgüter handelt
“Tatbojekte” des §306a II: §306 I Nr.1-6
- “fremde” das vor der Nr.1 steht, ebenfalls in Bezug zu nehmen?
- BGH/hL: (-): keine Bezugnahme von fremd
(+) §§306aff sind Gemeingef Straftaten
(+) Gefährlichkeit der Tat bezügl menschl Gesundheit wird von Eigentumsverhältnissen nicht beeinflusst (zB Eigentümer setzt seine eigene Whg in Brand u gefährdet Mieter)
Gefahrspezif Zusammenhang bei §306a II
= Täter muss durch Brandstiftung einen anderen Menschen in eine konkr Gefahr einer Ges.schädigung gebracht haben (zB Rauchvergiftung)
= das Ausbleiben des Erfolgs beruht nur auf Zufall u Person kann in letzter Sekunde gerettet werden
RWK: Rfg Einwilligung in konkr Gefahr nach §306a II mögl?
- hM (-) mangels Dispositionsbefugnis hinsichtl des Inbrandsetzens des Tatobjekts (es kommt nicht auf Eigentumsverhältnis an)
- aber Einwilligung an eigener Ges.gefährdung möglich (str)
Wann liegt ein tlw Zerstören eines Wohnhauses §306a durch Brandlegung vor?
= engere Auslegung als in §306, da Bezugspkt nicht “Gebäude” sondern “Wohnraum” ist
= zumind ein Wohnraum ist durch umb Einwirkung auf Sachsubstanz für eine erhebl Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr nutzbar
= zb NICHT wenn Keller tlw zerstört
Kann ein Anstifter (Teilnehmer) zu einem Brandstiftungsdelikt taugl Gefährd.opfer von §306a II ff sein?
= dann müsste Teilnehmer ein “anderer” sein
(-) ein anderer Mensch kann nicht derjenige sein, der selbst an Straftat beteiligt ist
(-) gemeingef Delikte sind gg Allg.heit gerichtet, zu welcher gerade nicht der Tatbeteiligte gehört
Kann ein Feuerwehrmann taugl Gefährd.opfer von §§306a II ff. sein?
= Zurechn.ausschluss wg eigenverantw Selbstgefährdung?
= Feuerwehrmann ist ein anderer
= ABER bei Retter ggf keine obj Zurechnung wg eigenverantwortl Selbstgefährdung Fremdgef.
- wer hatte TH über lebensbeendenden Akt? F (+)
- Ausnahme: Herausforderungsfälle wg berufl Stellung, sodass obj Zurechn (+)
- Rückausnahme bei vollkommen unvernünftigen Rettungsversuchen
§306b II Nr.2 ( um eine andere Straftat zu ermöglichen)
= Kann Versicherungsmissbrauch §265 eine andere Straftat sein?
= es liegt zwar eine selbständige Straftat vor, diese Tat ist aber vollständig in Tathdlung u Taterfolg deckungsgleich
= KEINE andere Straftat