StrfR BT 1- Schwere Brandstiftung 306a Flashcards

1
Q

Allgemeines §306a I

”..wer ein Gebäude das der Whg von Menschen dient, in Brand setzt…”

A

= abstr Gef.delikt (kein Gefährd.erfolg notw, da kein Erfolgsdelikt)
= bei abstr Gef.delikte soll die reine Gefährlichkeit des Tuns bestraft werden, ohne dass eine konkr Gefahr als TB-Merkm erforderl ist (im Ggsatz zu konkr Gefährd.delikt!)

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2
Q

Allgemeines §306a II

“…wer eine in §306 bezeichnete Sache in Brand setzt… u dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr des..”

A

= konkr Gef.delikt
= immer an Wortlaut “Gefahr” zu erkennen
= kein Erfolgseintritt, aber Beinaheeintritt, sodass Unfall nur noch vom Zufall abgehangen hat

= keine Qualifikation des §306, soweit sie sich nicht auf fremde Sache bezieht

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3
Q

“Räumlichkeit” §306a I Nr.1

A

-> entscheidend ist tats Nutzung als Wohnung (Schutz des Lebensmittelpunkts)

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4
Q

Tats Nutzung als Whg §306a I Nr.1

“die der Whg von Menschen dient”

A

= wenn eine Räumlichkeit ihrer tats Verwendung nach zumind vorübergehend zur Unterkunft von Menschen vorgesehen ist
= entscheidend ist der tats Wohnzweck
= Einschränkung bei Entwidmung od Einraumwhg
= abstr Gefährd.delikt, daher ist nicht erforderl dass sich zum Tatztpkt Mensch in Whg aufhält

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5
Q

§306a I Nr.1 (tats Nutzung von Menschen)

Entwidmung

A

= Entwidmung beseitigt die Whg.eigenschaft

  • erforderl ist Aufgabe der Whgeigenschaft durch ALLE Bewohner unabh von Eigentümerstellung
  • konkl durch Brandstiftung mögl
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6
Q

Stfbkeit aus §306a bei Ausschluss jeglicher konkr Gefährdung?

(Täter vergewissert sich vor Tatausführung, dass eine Gef von Menschenleben nicht eintreten kann)

A
  1. BGH/hM: teleolog Reduktion bei kleinen/einräumigen Hütten, bei denen mit einem Blick überschaubar ist dass sich niemand drin aufhält
    (+) abstr Gef.delikts würde zu weit in Richtung eines konkr Gef.delits verschoben werden (konkr Gef über §306a II)
    (+) gesetzgeb Wille des abs Schutzes der Whg als Lebensmittelpkt
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7
Q

§306a I Nr.3 “Räumlichkeit die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen”

A

= Raum muss tats zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen (zB von Obdachlosen gelegentl zur Übernachtung genutzte Scheune)
= NICHT bei einmaliger Übernachtung
= NICHT wenn zu einer Zeit zu der Räume üblicherweise nicht von Menschen betreten werden (auch nicht wenn Menschen gefährdet od verletzt werden)

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8
Q

Konkurrenz zu §306

A
  • 306a ist keine Qualifikation zu §306

- Tateinheit, da es sich um untersch Schutzgüter handelt

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9
Q

“Tatbojekte” des §306a II: §306 I Nr.1-6

  • “fremde” das vor der Nr.1 steht, ebenfalls in Bezug zu nehmen?
A
  1. BGH/hL: (-): keine Bezugnahme von fremd
    (+) §§306aff sind Gemeingef Straftaten
    (+) Gefährlichkeit der Tat bezügl menschl Gesundheit wird von Eigentumsverhältnissen nicht beeinflusst (zB Eigentümer setzt seine eigene Whg in Brand u gefährdet Mieter)
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10
Q

Gefahrspezif Zusammenhang bei §306a II

A

= Täter muss durch Brandstiftung einen anderen Menschen in eine konkr Gefahr einer Ges.schädigung gebracht haben (zB Rauchvergiftung)
= das Ausbleiben des Erfolgs beruht nur auf Zufall u Person kann in letzter Sekunde gerettet werden

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11
Q

RWK: Rfg Einwilligung in konkr Gefahr nach §306a II mögl?

A
  • hM (-) mangels Dispositionsbefugnis hinsichtl des Inbrandsetzens des Tatobjekts (es kommt nicht auf Eigentumsverhältnis an)
  • aber Einwilligung an eigener Ges.gefährdung möglich (str)
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12
Q

Wann liegt ein tlw Zerstören eines Wohnhauses §306a durch Brandlegung vor?

A

= engere Auslegung als in §306, da Bezugspkt nicht “Gebäude” sondern “Wohnraum” ist
= zumind ein Wohnraum ist durch umb Einwirkung auf Sachsubstanz für eine erhebl Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr nutzbar
= zb NICHT wenn Keller tlw zerstört

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13
Q

Kann ein Anstifter (Teilnehmer) zu einem Brandstiftungsdelikt taugl Gefährd.opfer von §306a II ff sein?

A

= dann müsste Teilnehmer ein “anderer” sein
(-) ein anderer Mensch kann nicht derjenige sein, der selbst an Straftat beteiligt ist
(-) gemeingef Delikte sind gg Allg.heit gerichtet, zu welcher gerade nicht der Tatbeteiligte gehört

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14
Q

Kann ein Feuerwehrmann taugl Gefährd.opfer von §§306a II ff. sein?

= Zurechn.ausschluss wg eigenverantw Selbstgefährdung?

A

= Feuerwehrmann ist ein anderer
= ABER bei Retter ggf keine obj Zurechnung wg eigenverantwortl Selbstgefährdung Fremdgef.

  1. wer hatte TH über lebensbeendenden Akt? F (+)
  2. Ausnahme: Herausforderungsfälle wg berufl Stellung, sodass obj Zurechn (+)
  3. Rückausnahme bei vollkommen unvernünftigen Rettungsversuchen
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15
Q

§306b II Nr.2 ( um eine andere Straftat zu ermöglichen)

= Kann Versicherungsmissbrauch §265 eine andere Straftat sein?

A

= es liegt zwar eine selbständige Straftat vor, diese Tat ist aber vollständig in Tathdlung u Taterfolg deckungsgleich
= KEINE andere Straftat

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16
Q

§306b II Nr.2 ( um eine andere Straftat zu ermöglichen)

= §263 III Nr.5 als Zieltat des §306b II Nr.2?

A

= §263 III Nr.5 sanktioniert das Vortäuschen eines Versicherungsfalls als bes schweren Fall des Betrugs
= soweit es nicht mehr zur Ausführung des Betrugs gekommen ist, ist eine Inzidenzprüfung nach Vorstellung des Täters notwendig!
= Problem: taugl Zieltat trotz hoher Strafandrohung des §306b?

  1. eA: §263 ist keine taugl Zieltat
    = Täter muss vielmehr die durch den Brand entstandene Gemeingefahr zur Begehung der anderen Tat ausnutzen
    (-) Wortlaut macht keine solche Einschränkung
  2. Rspr: §263 ist taugl Zieltat
    (+) auch bei §211 genügt für Ermögl.absicht ein geringfügiges Vermög.delikt (Verknüpfung von Unrecht mit Unrecht)