StrfR BT 1- §271 mb Falschbeurkundung Flashcards
Schutzgut des §271 “mb Falschbeurkundung”
= Schutzgut: Inhaltsrichtigkeit von öffentl Urkunden
= RG ist bes Vertrauen in die Beweiskraft von öffentl Urkunden sowie Fktfähigkeit der Beurkundungsorgane
Allgemeines §271
= erfasst wird schriftl Lüge
= muss im Zusammenhang mit §348 (Falschbeurkundung im Amt) gesehen werden
= §348 ist Sonderdelikt, das nur von Amtsträger erfüllt werden kann, deshalb §25 I Alt.2 nicht anw.bart
-> bestraft wird der, der Amtsträger dazu veranlasst unrichtige Angaben zu machen
= zB falsches ärztl Attest
§271 Taterfolg “Unwahrheit der öffentl Urkunde”
- eine rechtl erhebl Tatsache muss falsch beurkundet sein
- Urkunde ist unwahr
- erhöhte Beweiskraft muss sich gerade auf die unwahre Angabe miterstrecken
- zB gesteigerte Beweiskraft des Führerscheins beschränkt sich darauf dass amtl Verfügung tats ergangen ist, nicht aber auf die Richtigkeit der Entscheidung -> Führerschein beurkundet nur dann etw Unrichtiges wenn dem Täter gar keine Fahrerlaubnis erteilt wurde
§271 I Tathdl “bewirken der Unwahrheit”
Muss um die “Unwahrheit zu bewirken” die Urkundsperson gutgl sein?
- hM: Gutglbkeit als zwingendes TB-Merkm
- fordert die Verursachung der Falschberurkundung
- zusätzl wegen der Ergänzungsfkt als Sonderregelung für mb Täterschaft muss der Bewirkende obj Tatherrsch (Wissensherrsch) über Beurkundungsvorgang besitzen
- wenn Amtsträger Vorsatz hat, dann §348 u andere ist Anstifter/ Gehilfe - aA: Gutglkeit irrelevant
- jede Verursachung, die nicht als Beteiligung an §348 erfasst ist
- für Tatvollendung ist entscheidend, dass Veranlasser Falschbeurkundung herbeigeführt hat
Fällt das “einfache Geschehenlassen” unter Bewirken des §271?
- unstreitig kein bewirken
- bei Bestehen einer Rechtspflicht event Unterlassungstäterschaft
§271 II “gebrauchen einer falschen Beurkundung”
- Gut- od Bösgläubigkeit des Amtsträgers lässt das Gebrauchen nach §271 II unberührt
- nicht erforderl dass falsche Beurkundung durch eine Tat nach Abs 1 entstanden ist sondern nur dass diese gebraucht wird
Irrtum über die Gut- bzw Bösgläubigkeit der Urkundsperson
- nach Ansicht, die obj TB auch bei Bösgläubigkeit annimmt unbeachtl, sondern nur unwesentl Kausalabweichung
- nach hM, die Gutglkeit als TB-Merkm verlangt ist zu differenzieren:
a. irrige Annahme der Bösglkeit (obj ist erforderl Gutglkeit ggben)
- subj TB zu verneinen
- Bewirkende hat nur Anstiftervorsatz bzgl §348
- vollende Anstiftung scheidet jedoch aus, da keine Haupttat vorliegt (Amtsträger handelt ohne Vorsatz)
- >versuchte Anstiftung §348: jedoch nicht strfbar
b. irrige Annahme der Gutglkeit (obj liegt Bösgkeit vor sodass TB ausscheidet)
- nur Versuch des §271
- §348 liegt bzgl bösgl Amtsträger vor, Anstfitung scheidet jedoch aus, da der Täter Willen zur mb Täterschaft hat
- zwar enthält Wille zur mb Täterschaft die Anstiftung, §271 privilegiert jedoch den mb Täter ggü §§348,26, sodass Privilegierung unterlaufen würde
Qualifikation §271 III
“handeln gg Entgelt”
- wenn Täter eine vermögenswerte Gegenleistung für seine Tat von einem Dritten erlangt
- > synallagmatisches Verhältnis zw Tat u Entgelt (Gegenleistung)
Qualifikation §271 III
Bereicherungsabsicht
- erforderl ist dolus directus 1.Grades hinsichtl Vermögensmehrung
- Bereicherung muss obj nicht eingetreten sein
Qualifikation §271 III
Schädigungsabsicht
- muss auf einen aus der Falschbeurkundung hervorgehenden Nachteil gerichtet sein
- nicht zwingen vermögensrechtl
- ausr ist dolus directus 2.Grades
Zeuge sagt beim Amtsgericht falsch aus. Die Falschaussage wird protokolliert (öff Urkunde)
= macht sich Zeuge neben §153 auch nach §271 strafbar?
(-) Protokoll enthält nur Beweiskraft darüber, dass Aussage durch Zeuge getätigt wurde u NICHT auf inhaltl Richtigkeit
= Beweiskraft einer öff Urkunde über Inhalt entfaltet sich nur dann, wenn inhaltl Richtigkeit geprüft werden kann u Beurkundung von dieser Prüfung abhängig gemacht wird