StrfR BT 1- §267 Urkundenfälschung (2) Flashcards
§267 I Var.2: Verfälschen einer echten Urkunde
= urspr muss eine echte Urkunde vorliegen
= jede nachträgl Veränderung des gedankl Inhalts der echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die Urkunde erst durch die Verfälschung erlangt hat
= Urkunde liegt vor, aber Beweisrichtung der Urkunde wurde verändert
= NICHT bei verfälschen eines eingescannten Abbilds
-> gleichem Aussteller wird andere Erkl untergejubelt
Problem: Verfälschen einer Urkunde durch den Aussteller
- Kann Aussteller selbst an seiner eigenen Urkunde Fälschung begehen?
= zb nachträgl Änderung der eigenen Klausur
- MM §267 I Var.2 (-) kein verfälschen
(+) für die Unechtheit typische Identitätstäuschung fehlt, es liegt nur eine schriftl Lüge vor
(+) keine Stfbkeitslücken zu befürchten da ausr Schutz durch §274 der unveränderten Bestand der Urkunde schützt - hM §267 I Var.2 (+)
= wenn Aussteller die Dispositions-/ Änderungsbefugnis verloren hat, dann verfälschen einer echten Urkunde
= §274 tritt hinter §267 zurück
(+) schützt auch das Vertrauen in die urspr Gestalt der Urkunde
(+) nach Änderungsbefugnis steht Aussteller wie ein Dritter der Urkunde ggü
- zB wenn Urkunde in Rechtsverkehr getreten ist od ein Dritter ein berechtigtes Beweisinteresse am unversehrten Bestand der Urkunde hat
§267 I Var.3: Gebrauchen einer unechten/ verfälschten Urkunde
- wenn sie demjenigen, der durch die unechte Urkunde getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser sie wahrnehmen kann
- tats Kenntnisnahme ist nicht erforderl
- zB Fahren eines Kfz mit ausgetauschten Nummernschild
Verhältnis von Herstellungs- (Var.1) und Gebrauchsmodalitäten (Var.3)
- Herstellen einer Urkunde Var.1..
= wenn Täter im Zeitpkt des Herstellens/Verfälschens bereits best Vorstellungen über die spätere Verwendung hat u der spätere Gebrauch der Absicht entspricht
= einheitl Delikt: Var.3 tritt hinter Var.1 zurück
(+) Gebrauchen hat keine eigenst Bedeutung, sondern “beendet” den Verfälschungsakt erst - Realkonkurrenz wenn Täter bei Herstellung keine best Vorstellung über Gebrauch hat
Subj TB: Täuschungswille im Rechtsverkehr
“zur Täuschung im Rechtsverkehr”
= Täter muss zur Tathdlzeit den Willen haben,
(1) über die Echtheit der Urkunde zu täuschen,
(2) um dadurch irgendein rechtl erhebl Verhalten zu erreichen
- hM lässt dolus directus 2.Grades (wissentl Handeln) ausreichen, sodass Täter eine Täuschung im Rechtsverkehr als sichere Folge seines Tuns voraussieht
- zB wer mit ausgetauschten Nummernschild fährt, weiss dass Mglkeit der Identifizierung beeinträchtigt ist
Aufbau des Schemas mit Qualifikation §267 IV od bes schwerer Fall
I. TB Qualifikation §267 IV (wie §224)
II. RWK u Schuld
III. Strafzumessung bes schwerer Fall §267 III
Handelt es sich bei einem Autokennzeichen um eine Urkunde?
- > Nummernschild ist ein Beweiszeichen, da es eine verkörperte Gedankenerklärung der Str.verkehrsbehörde darstellt u diese als Aussteller erkennen lässt
- > zus.gesetzte Urkunde wenn Schild mit Stempel der Zulassungsbehörde versehen ist, da sie dann Erklärung enthalten, dass PKW unter der angegebenen Nr auf best Halter zugelassen ist
Liegt ein Verfälschen vor bei Anbringung eines anderen Nummernschildes am PWK?
= zus.gesetzte Urkunde wird verfälscht, indem Beweiseinheit durch Austausch des Bez.objekts eine andere Beweisrichtung gegeben wird unter Fortbestehen der zus.gesetzten Urkunde (auch bei vorübergehender Trennung)
-> durch Austausch wurde Erklärung, unter welcher Nr u Namen PKW zugelassen ist, inhaltl verändert u Beweisrichtung der echten zus.gesetzten Urkunde verändert
Kann ein Fantasiedokument eine unechte Urkunde darstellen? (Beschlagnahmebeschluss ohne richterl Anordnung)
= Urkundenqualität ist erst ausgeschlossen, wenn ein durchschn Betrachter auf den ersten Blick erkennt dass es sich um ein Fantasiedokument handelt