StrfR BT 1- §§224, 225, 226, 231 Flashcards
“Gift” §224 Nr.1 Var.1
= jeder organ od anorgan Stoff, der unter best Bedingungen durch chemische od chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen
= andere ges.heitsschädl Stoffe wirken thermisch od mechanisch
“Beibringung” von Gift §224 Nr.1
der Stoff muss so mit dem Körper in Verbindung gebracht werden, dass er seine ges.schädigende Wirkung entfalten kann
- kann auch von außen geschehen (Säure ins Gesicht)
“hinterlistiger Überfall” §224 Nr.3
(1) ein Überfall ist jeder Angriff, mit dem das Opfer nicht rechnet
(2) Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht
= NICHT schon dann, wenn Täter überraschend (zb von hinten) angreift, sondern planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten bezeichneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner Abwehr zu erschweren od Verteidigung auszuschließen (zB vorgetäuschte Friedfertigkeit)
= höhere Anforderungen an Hinterlist, als an Heimtücke
“gemeinschaftl” §224 Nr.4
= mind 2 Personen wirken bewusst bei der KV am Tatort zusammen (physisch od psychisch)
= nicht erforderl dass jeder Einzelne an KV-Hdlung eigenhändig mitwirkt
= KEINE Mittäterschaft §25 II erforderl (hM), da Beteiligte auch Teilnehmer umfasst, ABER phys Anwesenheit erforderl
“mittels einer das Leben gefährdenden Behdl” §224 Nr.5
- eA: konkr Gefährdung erforderl
(+) Wortlaut vergleichbar mit anderen konkr Gefährd.delikten - hM: KV-Hdlung muss potentiell geeign sein das Leben zu gefährden unter Beachten des konkr Einzelfalls
“Verlust eines WICHTIGEN Körperglieds od dauernde Gebrauchsunfähigkeit” §226 I Nr.2
(1) ein Glied ist jedes Körperteil, das mit dem Rumpf od einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden ist (nicht innere Organe)
(2) Wichtigkeit eines Gliedes
a. eA: generalisierende Betrachtung
= Glied ist allgemein für Gesamtorganismus erhebl
b. Rspr: indiv. Betrachtung
= Wichtigkeit bestimmt sich nach Individualität des Opfers (zb Finger bei Pianist) u auch dauerhafte körperl Schädigungen
(+) Täter hat keinen Anspr auf gesundes Opfer ohne Vorerkrankungen, sodass für jeden Menschen andere Glieder wichtig sind
(3) dauernde Gebrauchsunfähigkeit
= kein vollst Gebrauchsverlust erforderl, sondern wertende Gesamtbetrachtung ob Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist
- kein Verlust, wenn Wiederherstellung ohne unzumutbares Risiko (Protese)
“Entstellung in erhebl u dauerhafter Weise” §226 I Nr.3
- bei ästehtischer Verunstaltung der Ges.erscheinung
- nicht wenn ein zumutbarer medizinischer Eingriff eine Wiederherstellung ermöglicht
- “erhebl” ist Verunstaltung wenn sie in ihrer Bedeutung für den Menschen mit der Beeinträchtigung durch die anderen Folgen des §226 vergleichbar ist
- “dauerhaft” ist Entstellung, wenn das Aussehen endgültig od für einen unbest langwierigen Zeitraum beeinträchtigt ist
Unterschied §226 I zu §226 II
- §226 I ist Erfolgsqualifikation: FL bzgl schweren Folge
- §226 II ist Qualifikation: Absicht od Wissentl.keit bzgl schweren Folge
Wird §226 mit schwerer Folge bei einer Tötung mitverwirklicht?
- schweren Folgen stellen kein Durchgangsstadium zur Tötung dar
- NICHT gem Einheitstheorie vom Tötungsvorsatz umfasst
- vielmehr schließt Tötungsvorsatz den Vorsatz bzgl der schweren Folge aus, weil diese grds das Überleben des Opfers zumindest für eine geraume Zeit voraussetzen
- außer dem Täter ist es egal ob schwere Folge od Tod eintritt
Fälle in welchen Tötungsvorsatz u absichtl/ wissentl Handeln bzgl schwerer Folge zusammentreffen:
- Täter will dass zunächst schwere Folge eintritt u erst mit erhebl zeitl Verzögerung der Tod
- Täter handelt absichtlich bzgl schweren Folge, wobei er billigend in Kauf nimmt dass Opfer zu Tode kommt
- Täter handelt mit Alternativvorsatz bzgl schweren Folge u Tötung
“quälen/ rohes misshandeln/ bösw Vernachlässigung” §225
- quälen ist das Zufügen längr andauernder od sich wiederholender Schmerzen körperl u seelischer Art
- rohes misshandeln ist eine körperl Einwirkung aus gefühlloser, fremder Leiden missachtender Gesinnung
- Ges.schädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht ist echtes Unterlassungsdelikt: böswillig handelt derjenige, der seine Pflichten aus verwerflichen Motiven vernachlässigt
Entfernen einer Niere als Verlust eines wichtigen Glieds iSd §226 I Nr.2?
a. unstreitig (+) bei allen nach außen in Erscheinung tretenden verbundenen Körperteilen mit funktionaler Existenz
b. str ob auch innere Organe Glieder sein können:
(-) Verbindung mit einem Gelenk erforderl, wegen Wortlaut (Glied ist immer Teil eines größeren Ganzen)
(-) system Auslegung: §226 Nr.1 abschließend formuliert u beschränkt auf best Organe
(+) lebensfremd nach rein physischen Kriterien zu bestimmen, sondern welche Rolle im Gesamtorganismus
(+) Wortlaut: Niere ist Körperteil u diese können Körperglieder sein
(+) teleol Auslegung: Schwere der Schädigung bei Verlust eines inneren Organs mit Arm gleich
(+) auch illegale Organentnahme sollte von §226 erfasst sein
gef Werkzeug §224 I Nr.2 Var.2
= jeder (bew) Ggst, der nach seiner obj Beschaffenheit u in seiner konkr Verwendung dazu geeign ist erhebl Verletzungen herbeizuführen
Waffe §224 I Nr.2 Var.1
= jeder Ggst, der nach seiner Zweckbestimmung dazu geeign ist, als Angriffs- od Verteidigungsmittel zu erhebl Verletzungen zu führen
= Unterfall des gef Werkzeugs
Muss es sich bei einem gef Werkzeug um eine bew Sache handeln?
- eA: kein bew Ggst erforderl
(+) es mache keinen Unterschied ob Täter das Opfer mit einer tragbaren Kochplatte verbrennt od auf einen fest montierten Herd
(-) unzul Analogie - hM: bew Ggst erforderl
(+) Wortlaut erfordert Beweglichkeit, da Täter ein Werkzeug umb durch körperl Einwirkung beherrschen u funktionalisieren kann
(+) nicht ausreichend ist, dass Täter einen unbew Ggst “wie” ein Werkzeug einsetzt -> sonst würde man bei Aufschlagen auf Boden auch Boden als gef Werkzeug anerkennen