§113, 114 Flashcards
Allgemeines zu §113
= urspr Gesetzeszweck: Bürger sollte in Zwangslage strafrechtl privilegiert werden (geringere Strafe zu §240)
= heute: Anpassung des Strafrahmens zu §240, aber engerer TB (höhere Intensitätsschwelle)
Verhältnis von §113 zu §240
Problem: Anw.barkeit von §240 wenn Nötig.hdlung unterhalb der Schwelle des §113?
= §113 ist enger als §240
= §113: Drohung mit Gewalt §240 Drohung mit empfindl Übel
(1) eA: generelle Sperrwirkung des §113 für §240, auch wenn Nötig.hdlung unterhalb der Schwelle des §113
(+) gleiche Schutzrichtung
(2) hM: §113 als lex specialis, aber keine Sperrwirkung soweit Nötigungshdlung unter Schwelle des §240
(+) Schutzzweck ist Schutz der Vollstr.organe bei Vollstr.hdlen, sodass diese schutzlos wären
= ABER Anw. des §113 III analog zugunsten des Täters
Problem: Darf sich Unschuldiger gg irrenden Polizisten, der sich in unvermeidbaren Irrtum befindet, wehren?
I. §223
1. TB
2. RWK: §32
a. ggw rw Angriff
= Problem: lässt unvermeidbarer Irrtum des Angreifers nicht nur die Schuld, sondern auch die RWK entfallen?
(1) eA: drohendes Erfolgsunrecht genügt für RWK
(2) aA: Handlungsunrecht muss hinzutreten
b. Gebotenheit: Einschränkung des Notwehrrechts wenn Opfer erkennt, dass Polizist sich in unvermeidbaren Irrtum befindet
= 3-Stufen-Theorie: Aufklären/ Ausweichen/ Angriff
Widerstand durch “Gewalt” §113
= die durch aktives Handeln gg die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung
= Tathdl muss geeign sein, die Vollstr.maßnahme zu verhindern od zu erschweren
-> auf Erfolg kommt es nicht an
§113 III 1: Tat ist straflos, wenn Diensthdlung nicht rm ist
= handelt es sich um eine obj Stfbk-bedingung?
(1) eA: modifizierte obj Stfbk.bedingung
(+) aus §113 III 2 folgt, dass es sich um ein rein obj u vom Vorsatz des Täters losgelöstes Deliktselement handelt (Regelung über Irrtum)
(2) aA: unrechtskonstituierendes TB-Elemt
(3) aA: spezieller Rfg-grund
Welcher Maßstab gilt für die RMK der Diensthandlung §113 III (RMK hoheitl Handelns im Strafrecht)
- eA: Wirksamkeitstheorie
= zugrunde liegende VA muss öff.rechtl wirksam gewesen sein u damit eine wirks Grdl der Vollstr.barkeit sein
(+) Einheit der Rechtsordnung
(-) verkürzter Schutz des Bürgers vor Amtsmissbrauch staatl Machtträger - aA: vollstr.rechtl RMK-Begriff
= Unterscheidung zw Grund-VA u Vollzugsakt: GrundVA muss unabh von seiner mat RMK nur vollstreckbar sein/ VollzugsVA muss rm sein
(-) unangemessene Einschränkung von polizeil Handeln, da diese die mat RMK bis in alle Einzelheiten klären müssten
(-) Polizei würde bei unverschuldetem Irrtum schutzlos stehen u müsste Notwehr gg sich gelten lassen - hM: strafrechtl RMK-Begriff
= RM wenn Amtsträger (1) sachl u örtl zuständig war, (2) die wesentl Förmlichkeiten beachtet und (3) Ermessen pflichtgem ausgeübt wurde (StPO)
= Irrtum ist unbeachtlich, wenn unverschuldet
Irrtum des Amtsträgers über RMK der Diensthandlung
- unverschuldeter/ unvermeidbarer Irrtum
= unbeachtl für Stfbk nach §113
= Betroffene muss Diensthdlung dulden u ist darauf beschränkt nachträgl Rechtsschutz einzuholen
(+) Beamte darf sich grds auf RMK der ihm übertragenen Vollstreckung verlassen - verschuldeter/ vermeidbarer Irrtum
= Diensthandlung ist rw
= ebenso wie bei Willkür/ Amtsmissbrauch steht Betroffenen ein Notwehrrecht zu
“Tätlicher Angriff” §114
- hM:
= eine mit feindseligem Willen umb auf den Beamten zielende Einwirkung
= körperl Berührung entbehrlich
= Vorsatz kann sich nur auf Angriffshdl (körperl Berührung nicht erforderl) beschränken
-> umfasst ist daher, wenn Täter ohne Verletzungsvorsatz eine obj gefährl verletzungsgeeign Hdlung vornimmt - aA: restriktive Auslegung
= umfasst sind nur Hdlen, die konkr geeignet sind, die körperl Unversehrtheit tats u nicht nur unerhebl zu beeinträchtigen
(+) hohe Strafandrohung des §114
(-) Zweck von §114 ist es, Amtsträger auch vor Angriffen zu schützen, die keine KV darstellen
Verhältnis von §113 zu §114
- eA: §114 verdrängt §113 wg höheren Strafrahmen
- hM: Tateinheit zur Klarstellung
(+) Schutz von untersch RG: §113 schützt Schutz der staatl Vollstr.tätigkeit/ §114 auf Indiv.schutz des Vollstr.beamten gerichtet
Stellt das Zufahren mit dem PKW auf einen Polizeibeamten einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, §315b I Nr.3?
(-) Grds Wortlaut “Eingriff”: erfasst sind abschließend Hdlen die von außen in Straßenverkehr hineinwirken (Außeneingriff)
(+) Ausnahmsweise kann auch eine äußerlich als Teilnahme am Str.verkehr erscheinende Hdlung als “Inneneingriff” gewertet werden, wenn..
= (1) Fzg zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht eingesetzt wird u (2) Täter mit Schädigungs- u nicht nur Gefährdungsvorsatz handelt
Verhältnis von §113 zu §240, wenn Diensthdlung obj rw, subj rm
= §113 (-) weil Diensthdlung obj rw
= KEIN Rückgriff auf §240, da durch §113 III 2 gesperrt
Verhältnis von §113 zu §240, wenn Diensthdlung obj rm, subj rw
= §113 (+) weil Diensthdl obj rm, aber ggf wenn subj rm Irrtumsregel des §113 IV 2 einschlägig
= §240 wird im Wege der Spezialität verdrängt
Verhältnis von §113 zu §240 wenn Unkenntnis des Täters dass Widerstand gg Polizist geleistet wird
= §113 (-) wg Tatbestandsirrtum
= §240 (+)
Muss auch bei §114 eine rm Diensthdlung vorliegen?
= gem §114 III gilt §113 III entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung ist
= ansonsten nur “bei einer Diensthdlung”