StrfR BT 1- §316, 315c Trunkenheit im Verkehr Flashcards
Allgemeines §316 Trunkenheit im Verkehr
“wer ein Fzg führt obwohl er infolge des Genusses alkohol Getränke… nicht in der Lage ist…
= abstr Gef.delikt
= Gefährl.keit des Täterverhaltens ist nur gesetzgeberisches Motiv u kein TB-Merkm
= im Verhältnis zu §315a/c subsidiär (verlangt konkr Gefahr)
= geschütztes RG ist Sicherheit des Straßenverkehrs (Allgemeindelikt)
= eigenhändiges Sonderdelikt
Rel Fahruntüchtigkeit
= ab 0,3 Promille
= zusätzl erforderl sind weitere Beweisanzeichen die folgern lassen dass Täter Fzg nicht mehr sicher führen konnte (Schlangenlinien..)
= nicht solche Fahrfehler die auch bei nüchternen Fahrern häufig sind (Geschw.überschreitung, Vorfahrt)
Abs Fahruntüchtigkeit
= ab 1,1 Promille für Kraftfzg gilt ein FzgFührer von Kfz unter Ausschluss des Gegenbeweises für fahruntüchtig
= ab 1,6 Promille für Fahrrad
-> Grenzwerte bedeuten prozesualle Beweisregel, dass Fahruntüchtigkeit beim Erreichen des Grenzwertes unwiderleglich vorliegt
Vorsatz/ FL bei §316
- Vorsatz
= bzgl Fahruntüchtigkeit
= Täter wird bis 2 Promille großzügig zugebilligt dass er Fahruntüchtigkeit nicht erkannt hat, danach Vermutung
= wenn Vors (-) normiert §316 II eine FLStfbkeit (§16 I) - FL
= wer sich sorgfaltswidrig für fahrtüchtig hält
= bei alkoholisiertem Fahren regelm der Fall
Allgemeines §315c Gefährdung des Straßenverkehrs
= konkr Gef.delikt
= Schutzgut ist Sicherheit des Straßenverkehrs u Leib, Leben u Eigentum (erhebl Wert ab 750€)
= Einwilligung nach hM nicht mögl
= eigenhändiges Delikt (keine Mittäterschaft…)
= §315c I Nr.1: fahruntüchtiges Fahren (zB Müdigk/ Alk)
= §315c I Nr.2: Katalog der 7 Todsünden
Abgrenzung §315b u §315c
- §315b
= erfasst nur Eingriffe in Straßenverkehr von außen
= konkr Gefährd.delikt - §315c
= erfasst Taten von Verkehrsteilnehmern (Eingriffe von innen)
= konkr Gefährd.delikt - §315c Nr.2 a-g erfasst 7 Todsünden
- > Exklusivitätsverhältnis zw §315b u §315c
- > Ausnahme bei zweckentfremdeter Verwendung eines Fzgs (Pervertierung)
§315c I Nr.2a-g
Aufwertung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu Straftaten wenn:
- einer der schweren Verkehrsverstöße vorliegt (7 Todsünden)
- der Verstoß obj grob verkehrswidrig war, dh bes schwerwiegend ist
- subj rücksichtsloses Handeln
“rücksichtslos” iSd §315c I Nr.2
= rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bew Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt (vors Rücksichtslosigkeit)
od aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vorneherein gar nicht aufkommen lässt (FL Rücksichtslosigkeit)
zB rückwärtsfahren auf Autobahn wenn Ausfahrt verpasst
Wer kann anderer Mensch (Gefährd.opfer) iSd §315b/ §315c sein?
= Können Täter od Teilnehmer Gefährdungsopfer sein?
- hM (-): Täter/ Teilnehmer kein Gefährd.opfer
= ein anderer ist jeder von der Person des Täters verschiedene Mensch
(+) Schutzgut ist Allg.heit
(+) Wortlaut: nicht “andere Menschen”
(+) Angreifer kann nicht gleichzeitig Angegriffener sein
-> sorgfältig prüfen ob Beifahrer auch Teilnehmer ist!! - aA (+)
- bes bei Exzessen von Tatbeteiligten
- im EInzelfall ist obj Zurechnung zu verneinen (eigenverantw Selbstgefährdung) od RWk (Einwilligung)
Kann das Täterfzg (wenn dieses nicht im EIgentum des Täters steht) Gefährdungsobj sein?
(Gefährdung fremder Sachen von erhebl Wert)
- hM (-)
(+) Fzg von dem Gefährdung ausgeht, kann nicht gleichzeitig gefährdetes Objekt sein
(+) Schutzgut des §315c ist Straßenverkehr u nicht allein EIgentumsschutz
Wann ist eine Gefahr konkret iSd §315c ?
Gefährdung des Straßenverkehrs
= wenn die Hdl über ihre latente Gefährlichkeit hinaus so gesteigert ist, dass der Eintritt eines Schadens nur vom Zufall abhängt (Beinaheunfall)
= bei Schadenseintritt liegt konkr Gefahr ohnehin vor
= zB kritische Situation nicht mehr kontrollierbar
= Gefahr muss durch Tathdl verursacht worden sein (schwer festzustellen)
Ist eine Einwilligung in §315c möglich? (Gefährdung des Straßenverkehrs)
hM (-):
(+) geschütztes RG ist neben Indiv.interessen vorallem allg Verkehrssicherheit u Allg.heit
(+) system Ausl: Str.verk.delikte im Abschnitt über gemeingef Straftaten, die die Allg.gef.keit sanktionieren
aA (+):
(+) §315c ist konkr. Gef.delikt u schützt anders als §316 auch Indiv.RG
(+) Stfbkeit des §315c weil tats ein Indiv.RG gefährdet wird, Allgheit wird ausr durch §316 geschützt)
- dann Stfbkeit des §315c (-) aber §316 (+)
Vorsatz bei §315c (Gefährd des Straßenverkehrs)
- Vors bzgl Führen eines Fzg im Straßenverkehr
- Vors bzgl Fahruntüchtigkeit (hält sich selbst für fahruntüchtig)
- Vors bzgl konkr Gefährdung von Leib od Leben (ging Täter davon aus trotz Alkoholisierung Fzg sicher steuern zu können? wenn (+) dann FL Abs.3 Nr.1)
§315c III Nr.1: FL bzgl Verursachung der Gefahr des Leibs/ Lebens einer anderen Person (Gefährd des Straßenverkehrs)
- > FL Verursachung der konkr Gefahr
- Sorgfaltswidrigkeit liegt in Trunkenheitsfahrt
- Vorhersehbarkeit der konkr Gefahr (aus Sicht eines vernünftigen KfZFahrers erkennbar u voraussehbar, dass Fahren im fahruntüchtigen Zustand konkr Gefahr mit sich bringt)
§315d: Muss es dem Täter darum gehen, die absolute Höchstgeschwindigkeit zu erreichen?
= Abzielen auf eine von äußeren Bedingungen abhängige relative Höchstgeschw.k ist ausreichend
= nicht erforderl ist es, dass die mögl Höchstgeschw.k des Fzgs ausgeführt wird