StrfR BT 1- §§156, 157, 158 Flashcards
Allgemeines zu §157 “Aussagenotstand”
- betrifft Strafzumessungsebene
- bes Strafmilderungsgrund, der der Konfliktsituation eines Zeugen/ Sachverständigen Rechnung tragen will (Gericht kann Strafe mildern od ganz von ihr absehen)
- Falschaussage um von sich od Angehörigen die Gefahr abzuwenden
Welche Taten und Personen werden vom Aussagenotstand §157 erfasst?
- nur Taten nach §§153, 154 (NICHT §160 für Verleitenden)
- Gefahr muss VOR Aussage liegen
- gilt nur für Zeugen u Sachverständige die mit der Absicht aussagen, einen Angehörigen od sich selbst zu begünstigen
- relevant ist Vorstellungsbild des Aussagenden (obj Sachlage unerheblich)
- > Gefahr der Bestrafung muss aus der wahrheitsgem Aussage resultieren (nicht wenn der Aussagende Entlastendes wahrheitswidrig vorbringt)
- zB Zeuge muss gg Straftäter aussagen u bringt sich selbst in Gefahr (-> keiner muss sich selbst belasten)
Allgemeines zu §158 “Berichtigung einer falschen Angabe”
- Rücktritt vom vollendeten Delikt
- nachgebildete Strafzumessungsvorschrift (innerhalb der Strafzumessung zu prüfen!) der tätigen Reue
- soll Ausgleich schaffen, dass Aussagedelikte als abstr Gef.delikte einen rel frühen Vollendungszeitpkt haben
Berichtigung einer falschen Aussage §158
Erfasste Taten u Personen
- für §§153, 154, 156
- anwendbar für Zeugen, Sachverständige, Parteien u Teilnehmer
- innerhalb Strafzumessung zu prüfen! Gericht kann Strafe mildern od ganz absehen
Berichtigung einer falschen Aussage §158
“rechtzeitige Berichtigung”
- “berichtigen” bedeutet mehr als einen bloßen Widerruf, nämlich das Ersetzen der falschen durch eine wahrheitsgem Aussage
- rechtzeitig gem §158 II, wenn die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden kann, […]
- nicht mehr verwertbar ist Berichtigung, wenn sie bei der die Instanz abschließenden Sachentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden kann
Berichtigung einer falschen Aussage §158
Muss Berichtigung freiwillig erfolgen?
- hM: nicht erforderl
- Wortlaut §158 II, wonach es auf die rein objektive Sicht ankommt - aA: erfoderl
- rücktrittsähnl Charakter, daher Freiwilligkeit entscheidend
- Sinn u Zweck ist Förderung der Wahrheitspflicht, deshalb ist fehlende Freiwilligkeit der Umkehr zu kennzeichnen
- wenn auf autonomen Motiven beruhender selbständiger Willensentschluss dann Strafmilderung
- zB jmd anderes berichtigt Aussage vor dem Zeugen -> hM: ernsthaftes Bemühen nicht ausreichend
Allgemeines zu §159 “Versuch der Anstiftung zur Falschaussage”
= §153 ist nur Vergehen, sodass wegen §30 I die versuchte Anstiftung nicht strafbar ist
= Ergänzung der AT-Vorschriften
= zB keine vollendete Anstiftung wenn keine Haupttat vorliegt
Schema §159 “Versuch der Anstiftung zur Falschaussage”
I. Vorprüfung: erfolglose Anstiftung zu §§153, 156
II. Tatentschluss
1. Vors bzgl Anstiftungshdl
2. Vors bzgl Vollendung der Haupttat
III. Umb Ansetzen zur Willensbeeinflussung des Anzustiftenden
“Erfolglose Anstiftung” zu §§153, 156 iSd §159
“Versuch der Anstiftung zur Falschaussage”
- zB wenn es nicht zur Zeugenaussage kommt/ Zeuge schon zur Falschaussage entschlossen war/ Zeuge keinen Vorsatz bzgl Falschaussage hatte
Allgemeines zu §160 “Verleitung zur Falschaussage”
- Fälle der mb Täterschaft
- Umgehung von Stfbkeitslücken wegen Eigenhändigkeit der Aussagedelikte
- streitig ist ob Vordermann gutgl sein muss
- unstreitig ist dass Hintermann Vorsatz bzgl Gutglk haben muss
§160 “Verleitung zur Falschaussage”
= Muss Aussageperson gutgl sein?
- eA: Gutgl der Aussageperson erforderl
(+) TH ergibt sich kraft Willens- u Wissensherrschaft
= soweit Aussageperson nur nach Tätervorstellung gutgl ist, liegt obj eine Anstiftung u nur ein Versuch vor §160 II - hM (+): Gutgläubigkeit nicht erforderl
(+) nach subj TH-Lehre genügt es, wenn Hintermann sich Gutgl.k nur vorstellt
(+) Gefährdung des Schutzguts der Rechtspflege ist unabhängig von Gut-/ od Bösgläubigkeit
(+) Täter will eine unbew falsche Aussage herbeiführen, sein Tun ist aber nicht weniger strafwürdig, wenn Verleitete nicht gutgl ist
(+) sonst wäre Hintermann doppelt begünstigt
§160 “Verleitung zur Falschaussage”
= Muss Hintermann Vorsatz bzgl Gutglk. der Aussageperson haben?
= Täter muss annehmen, dass Verleitete gutgl handelt (hM)
§160 “Verleitung zur Falschaussage”
Problem: Hintermann möchte Vordermann anstiften, obj ist Vordermann aber straflos sodass eine mb Täterschaft vorliegt
(Verleitung eines vermeintlich Bösgläubigen)
A. Stfbk des Vordermanns §153 (-) mangels Vorsatz
B. Stfbk des Hintermanns
I. §§153, 26 (-)
II. §§153, 159, 30 I (vers Anstiftung zur Falschaussage) (+)
= mangels Haupttat wurde die Anstiftung nicht vollendet
III. §160 I (Verleitung zur Falschaussage)
= kein Vorsatz zur mb Täterschaft, sondern zur Anstiftung
§160 “Verleitung zur Falschaussage”
Problem: Hintermann möchte mb Täter sein, der Vordermann handelt aber tb-mäßig
(Verleitung eines vermeintlich Gutgläubigen)
A. Stfbk des Vordermanns: §153 (+)
B. Stfbk des Hintermanns
I. §§153, 26 (-)
= KEIN Anstiftervorsatz, sondern Wille zur mb Täterschaft
-> Anstiftervorsatz als Minus enthalten?
(-) KEINE Anw bei Aussagedelikten, da es sich um eigenhändige Delikte handelt u AT nicht uneingeschränkt angewandt werden kann
(-) Anstifter wird schwerer bestraft als mb Täter §160
II. §160 I
= Vordermann handelt nicht gutl
Versuchte Verleitung zum Meineid §§ 160 I Var.1, 22, 23 I, 154:
Problem: Irrtum über Eidesmündigkeit eines Mj.
- zB M denkt Mj könnte bei Meineid vereidigt werden
- M muss damit gerechnet haben dass Mj vereidigt werden könnte u damit den Meineid billigend in Kauf genommen haben
- dies würde gleichzeitig implizieren dass M davon ausgeht dass Mj eidesmündig ist (Irrtum über Eidesmündigkeit)
- > Eidesmündigkeit ist normatives TB-Merkmal
- > Wahndelikt, da M TB bezgl Eidesmündigkeit zu weit ausdehnt
- > §§160 I, 22, 23 (-)