StrfR BT 1- §§156, 157, 158 Flashcards

1
Q

Allgemeines zu §157 “Aussagenotstand”

A
  • betrifft Strafzumessungsebene
  • bes Strafmilderungsgrund, der der Konfliktsituation eines Zeugen/ Sachverständigen Rechnung tragen will (Gericht kann Strafe mildern od ganz von ihr absehen)
  • Falschaussage um von sich od Angehörigen die Gefahr abzuwenden
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2
Q

Welche Taten und Personen werden vom Aussagenotstand §157 erfasst?

A
  • nur Taten nach §§153, 154 (NICHT §160 für Verleitenden)
  • Gefahr muss VOR Aussage liegen
  • gilt nur für Zeugen u Sachverständige die mit der Absicht aussagen, einen Angehörigen od sich selbst zu begünstigen
  • relevant ist Vorstellungsbild des Aussagenden (obj Sachlage unerheblich)
  • > Gefahr der Bestrafung muss aus der wahrheitsgem Aussage resultieren (nicht wenn der Aussagende Entlastendes wahrheitswidrig vorbringt)
  • zB Zeuge muss gg Straftäter aussagen u bringt sich selbst in Gefahr (-> keiner muss sich selbst belasten)
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3
Q

Allgemeines zu §158 “Berichtigung einer falschen Angabe”

A
  • Rücktritt vom vollendeten Delikt
  • nachgebildete Strafzumessungsvorschrift (innerhalb der Strafzumessung zu prüfen!) der tätigen Reue
  • soll Ausgleich schaffen, dass Aussagedelikte als abstr Gef.delikte einen rel frühen Vollendungszeitpkt haben
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4
Q

Berichtigung einer falschen Aussage §158

Erfasste Taten u Personen

A
  • für §§153, 154, 156
  • anwendbar für Zeugen, Sachverständige, Parteien u Teilnehmer
  • innerhalb Strafzumessung zu prüfen! Gericht kann Strafe mildern od ganz absehen
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5
Q

Berichtigung einer falschen Aussage §158

“rechtzeitige Berichtigung”

A
  • “berichtigen” bedeutet mehr als einen bloßen Widerruf, nämlich das Ersetzen der falschen durch eine wahrheitsgem Aussage
  • rechtzeitig gem §158 II, wenn die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden kann, […]
  • nicht mehr verwertbar ist Berichtigung, wenn sie bei der die Instanz abschließenden Sachentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden kann
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6
Q

Berichtigung einer falschen Aussage §158

Muss Berichtigung freiwillig erfolgen?

A
  1. hM: nicht erforderl
    - Wortlaut §158 II, wonach es auf die rein objektive Sicht ankommt
  2. aA: erfoderl
    - rücktrittsähnl Charakter, daher Freiwilligkeit entscheidend
    - Sinn u Zweck ist Förderung der Wahrheitspflicht, deshalb ist fehlende Freiwilligkeit der Umkehr zu kennzeichnen
    - wenn auf autonomen Motiven beruhender selbständiger Willensentschluss dann Strafmilderung
    - zB jmd anderes berichtigt Aussage vor dem Zeugen -> hM: ernsthaftes Bemühen nicht ausreichend
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7
Q

Allgemeines zu §159 “Versuch der Anstiftung zur Falschaussage”

A

= §153 ist nur Vergehen, sodass wegen §30 I die versuchte Anstiftung nicht strafbar ist
= Ergänzung der AT-Vorschriften
= zB keine vollendete Anstiftung wenn keine Haupttat vorliegt

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8
Q

Schema §159 “Versuch der Anstiftung zur Falschaussage”

A

I. Vorprüfung: erfolglose Anstiftung zu §§153, 156
II. Tatentschluss
1. Vors bzgl Anstiftungshdl
2. Vors bzgl Vollendung der Haupttat
III. Umb Ansetzen zur Willensbeeinflussung des Anzustiftenden

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9
Q

“Erfolglose Anstiftung” zu §§153, 156 iSd §159

“Versuch der Anstiftung zur Falschaussage”

A
  • zB wenn es nicht zur Zeugenaussage kommt/ Zeuge schon zur Falschaussage entschlossen war/ Zeuge keinen Vorsatz bzgl Falschaussage hatte
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10
Q

Allgemeines zu §160 “Verleitung zur Falschaussage”

A
  • Fälle der mb Täterschaft
  • Umgehung von Stfbkeitslücken wegen Eigenhändigkeit der Aussagedelikte
  • streitig ist ob Vordermann gutgl sein muss
  • unstreitig ist dass Hintermann Vorsatz bzgl Gutglk haben muss
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11
Q

§160 “Verleitung zur Falschaussage”

= Muss Aussageperson gutgl sein?

A
  1. eA: Gutgl der Aussageperson erforderl
    (+) TH ergibt sich kraft Willens- u Wissensherrschaft
    = soweit Aussageperson nur nach Tätervorstellung gutgl ist, liegt obj eine Anstiftung u nur ein Versuch vor §160 II
  2. hM (+): Gutgläubigkeit nicht erforderl
    (+) nach subj TH-Lehre genügt es, wenn Hintermann sich Gutgl.k nur vorstellt
    (+) Gefährdung des Schutzguts der Rechtspflege ist unabhängig von Gut-/ od Bösgläubigkeit
    (+) Täter will eine unbew falsche Aussage herbeiführen, sein Tun ist aber nicht weniger strafwürdig, wenn Verleitete nicht gutgl ist
    (+) sonst wäre Hintermann doppelt begünstigt
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12
Q

§160 “Verleitung zur Falschaussage”

= Muss Hintermann Vorsatz bzgl Gutglk. der Aussageperson haben?

A

= Täter muss annehmen, dass Verleitete gutgl handelt (hM)

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13
Q

§160 “Verleitung zur Falschaussage”
Problem: Hintermann möchte Vordermann anstiften, obj ist Vordermann aber straflos sodass eine mb Täterschaft vorliegt

(Verleitung eines vermeintlich Bösgläubigen)

A

A. Stfbk des Vordermanns §153 (-) mangels Vorsatz

B. Stfbk des Hintermanns
I. §§153, 26 (-)
II. §§153, 159, 30 I (vers Anstiftung zur Falschaussage) (+)
= mangels Haupttat wurde die Anstiftung nicht vollendet

III. §160 I (Verleitung zur Falschaussage)
= kein Vorsatz zur mb Täterschaft, sondern zur Anstiftung

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14
Q

§160 “Verleitung zur Falschaussage”

Problem: Hintermann möchte mb Täter sein, der Vordermann handelt aber tb-mäßig

(Verleitung eines vermeintlich Gutgläubigen)

A

A. Stfbk des Vordermanns: §153 (+)

B. Stfbk des Hintermanns
I. §§153, 26 (-)
= KEIN Anstiftervorsatz, sondern Wille zur mb Täterschaft
-> Anstiftervorsatz als Minus enthalten?
(-) KEINE Anw bei Aussagedelikten, da es sich um eigenhändige Delikte handelt u AT nicht uneingeschränkt angewandt werden kann
(-) Anstifter wird schwerer bestraft als mb Täter §160

II. §160 I
= Vordermann handelt nicht gutl

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15
Q

Versuchte Verleitung zum Meineid §§ 160 I Var.1, 22, 23 I, 154:
Problem: Irrtum über Eidesmündigkeit eines Mj.
- zB M denkt Mj könnte bei Meineid vereidigt werden

A
  • M muss damit gerechnet haben dass Mj vereidigt werden könnte u damit den Meineid billigend in Kauf genommen haben
  • dies würde gleichzeitig implizieren dass M davon ausgeht dass Mj eidesmündig ist (Irrtum über Eidesmündigkeit)
  • > Eidesmündigkeit ist normatives TB-Merkmal
  • > Wahndelikt, da M TB bezgl Eidesmündigkeit zu weit ausdehnt
  • > §§160 I, 22, 23 (-)
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16
Q

Stfbk einer Falschaussage §153 wenn Aussageperson nicht über ihr ZVWR belehrt wurde?

A

= Aussage ist nicht verwertbar

  1. eA: keine Stfbk nach §153
    (+) aufgrund Unverwertbarkeit muss Aussage als nicht existent behandelt werden
  2. hM: Stfbk nach §153, aber ggf Strafmilderung
    (+) Schutzgut der Rechtspflege wird trotzdem beeinträchtigt, da Falschaussage trotz Unverwertbarkeit Einfluss nehmen kann
    (+) prozessuale Wahrheitsfindung (Zeuge) u Verwertbarkeit (Angeklagter) betreffen 2 versch Rechtssphären
17
Q

Stfbk des Angeklagten, wenn dieser Verwandten nicht an einer Falschaussage hindert?

A

I. §§153, 13 (-) Sonderdelikt durch Zeugen, nicht Angekl

II. §§153, 13, 27 (+/-) Beihilfe zur Falschauss durch Unterl
= Problem: Garantenstellung des Angeklagten aus Ingerenz?

  1. eA: Ingerenz wenn eine prozessinadäquate Gefahr der Falschaussage geschaffen wurde
  2. hM: Ingerenz nur bei rw Vorverhalten, zB §§153, 26
    (-) nemo tenetur-Grds: Angeklagter muss nicht bei Selbstüberführung mitwirken
18
Q

Macht sich ein Verteidiger strafbar, wenn er dem zum Geständnis bereiten Angeklagten rät die Tat zu leugnen?

A

= Stfbk nach §258 (Strafvereitelung)?
= Spannungsverhältnis zw §137 I StPO (Beistand des Angeklagten) u §1 BRAO (Organ der Rechtspflege), sodass für Strafverteidiger bes Regeln gelten
= §258 (-) wenn sich Verteidiger iRd proz Zulässigen hält u nicht aktive Verdunkelung/ Verzerrung des SV die Wahrheitsfindung erschwert
= zB Beratung über Schweigerecht Rat zur Lüge

19
Q

Stfbk des Verteidigers, wenn er es für mögl hält, dass sein Zeuge unwahr aussagt?

A

= §§153, 27 Beihilfe zur Falschaussage?
= nur positive Kenntnis ist schädlich
(+) sonst könnte Verteidiger seinen Beruf nicht mehr effektiv ausüben, Art.12