StrfR BT 1- §153 Falsche uneidl Aussage, 154 Flashcards
Allgemeines: §153 “falsche uneidliche Aussage”
- Schutzgut: staatl Rechtspflege
- abstr Gef.delikt: es kommt NICHT auf konkr Gefährdung der Rechtspflege an od ob der Aussage Glauben geschenkt wird
- eigenhändiges Tätigk.delikt: bereits Falschaussage an sich wird sanktioniert
- Versuch ist NICHT strafbar da nur Vergehen
“Falschheit der Aussage” §153
= Wann ist Aussage falsch?
- obj Theorie (hM): Widerspruch zw Wort u Wirklichkeit
(+) nur eine obj falsche Aussage kann Schutzgut der Rechtspflege verletzen - subj Theorie: Widerspruch zw Wort u Wissen
(-) Vorsatz muss nachgewiesen werden
(-) §160 wäre nicht erklärbar, der die Fälle der bei §§153ff nicht mögl mb Täterschaft erfassen soll
(-) Versuch wird zur Vollendung hochgestuft
(-) nicht vereinbar mit AT - Pflichttheorie: Widerspruch zw Wort u Pflicht
(-) eindeutiger Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der keine pflichtwidrige, sondern falsche Aussage voraussetzt
(-) Grenze zw Vorsatz u FL wäre verschoben
-> Streit entbehrlich wenn Aussage weder subj nach Vorstellung des Zeugen noch obj gesehen wahr ist
Vollendung der Falschen uneidlichen Aussage §153
- Tat ist vollendet wenn Aussage abgeschlossen
- Aussage ist abgeschlossen wenn Aussagende seine Erklärung beendet hat u der Vernehmende endgültig zu erkennen gegeben hat, dass vom Aussagenden keine weiteren Angaben mehr erwartet werden
Vollendung der falschen uneidl Aussage bei mehreren Verhandlungsterminen
- einheitl Vernehmung kann sich über mehrere Termine erstrecken
- umgekehrt kann Zeuge innerhalb einer Instanz mehrmals abschließend vernommen werden (mehrere Falschaussagen die zu einer rechtl Hdleinheit verbunden werden
- wird die Aussage vor Abschluss der Vernehmung korrigiert, liegt erst gar keine Falschaussage vor (auf §158 kommt es dann nicht an)
Problem: Wie wirken sich Verfahrensverstöße iRd §153 (insbes Vergessen der Nichtbelehrung von Zeugen od Sachverständigen) auf die Stfbkeit aus?
- TB-Lösung (MM)
- fehlerhaft erlangte Aussage bei prozessualer Unverwertbarkeit fällt tatbestandl nicht unter den Schutzbereich des §153
- diese dürfen nicht berücksichtigt werden u können daher auch nicht die Rechtspflege gefährden - Strafzumessungslösung (hM)
- TB bleibt unberührt u Verfahrensverstöße werden erst auf Strafzumessungsebene berücksichtigt
- anderes gilt nur iRd §154 bei Vereidigung eines Eidesunmündigen
Teilnahme bei Aussagedelikten durch Außenstehende
- > Teilnahme ist nach allg Vorschriften mögl
1. vollendete Teilnahme §§26, 27
- Vorstufe der Beteiligung §§30 II, 154
= sichbereiterklären zum Meineid - Versuch der Anstiftung zur Falschaussage §159
Allgemeines zu §154
- soweit es Aussagen von Zeugen u Sachverständigen betrifft ist §154 Qualifikation zu §153
- bezügl Parteieid (von §153 nicht erfasst) stellt §154 einen selbständigen TB dar
Täterkreis §154
- nicht nur Zeugeod Sachverständiger (wie §153) sondern auch Partei im Zivilprozess od Dolmetscher
Muss die Vereidigung prozessordungsgem sein?
zB Vereidigung eines Eidesunmündigen §60 Nr.1 StPO
- eA: §154 (+)
- Verfahrensfehler u Verletzung von Vereidigungsverboten unbeachtlich
- dann kommt Strafmilderung gem §154 II in Betracht
- starre Altersgrenze wird Einzelfällen im mat Recht nicht gerecht u es können bessere Lösungen über allg Verantw.mögl.keiten erzielt werden
- derjenige der seine Wahrheitspflicht kennt u damit das Unrecht einer uneidl Aussage kann auch das des Meineids einsehen (Einsichtsfähigkeit ausschlaggebend) - hM §154 (-)
- wegen Wortlaut des §60 Nr.1 1.Var StPO: starre Altersgrenze zu respektieren
- sowieso nicht mehr als eidliche Aussage verwertbar/ unwirksam
- Wortlaut §157 II: Milderung bei Mj bei uneidl Falschaussage -> Gesetz geht davon aus dass Mj keinen Meineid begehen kann
- aber Stfbkeit nach §153
Versuchsbeginn bei §154 Meineid
- Unterscheidung zw Vor- u Nacheid
1. bei Voreid mit dem Ansetzen des Täters zur falschen Aussage
2. beim Nacheid mit dem Sprechen der Eidesformel (“ich schw….”)
Vollendung des Meineids §154
- bei Voreid wenn Vernehmung abgeschlossen
2. bei Nacheid mit dem vollständigen Leisten der gesetzl Eidesformel
Irrtum über die Zuständigkeit für Eidabnahme §154
zB Rechtsreferendar nimmt Eid ab
- fraglich ob untaugl Meineidsversuch od strafloses Wahndelikt
- bei der Zuständigkeit handelt es sich um ein normatives TB-Merkmal, deshalb kommt es auf Vorstellung des Aussagenen an
- Untaugl Versuch des §154 (=GGteil des TB-Irrtums)
- wenn Aussagende sich irrig vorstellt, der den Eid abnehmende Referendar sei der zuständige Richter (Tatsachenirrtum) - strafloses Wahndelikt (=GGteil des Verbotsirrtums)
- Aussagende geht irrig davon aus, der den Eid abnehmende Referendar sei tats zuständig
- dann Irrtum über rechtl Reichweite von Zuständigkeitsnormen
- wie zB wenn A denkt die Putzfrau könnte vereidigen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Beihilfe zu §154 durch Unterlassen anzunehmen?
Welche inhaltl Anforderungen sind an die Rechtspflicht zur Verhinderung einer Falschaussage iSd Ingerenz zu stellen?
- Schrifttum
- verlangt wird pflichtwidriges Vorverhalten, durch das in bes Weise in die Sphäre des Zeugen/ der Rechtspflege eingegriffen u dadurch die Gefahr der Falschaussage herbeigeführt wird
- zB Teilnehmer lässt Meineid geschehen nachdem er den Täter zu §153 angestiftet hat - Rspr
- jedes Verhalten ist ausreichend, durch das die Aussageperson in eine bes, dem Prozess nicht mehr eigentüml Gefahr der Falschaussage gebracht wird
- pflichtwidriges Vorverhalten nicht erforderl
Kann eine falsche Aussage durch Notstand nach §34 gerechtfertigt sein?
- zB um von sich od anderem Gefahr abzuwenden
- Notstandslage
- ggw, nicht anders abwendbare Gefahr (zB drohender Freiheitsentzug nach Verurteilung) - Notst.hdl
- Falschaussage muss erforderl u angemessen sein
- zu beachten ist aber die bes Gefahrtragungspflicht des Täters
- Gef.tragungspflichten ergeben sich für jeden Angeklagten eines prozessordn.gem durchgeführten Gerichtsverfahrens, das er durchlaufen muss, ohne dass falsche Aussagen gerechtfertigt sein können
- außerdem ist Angemessenheit in allen Fällen zu verneinen, in welchen für die Abwendung von Gefahren rechtl geordnete Verfahren zur Verfügung stehen
- > in solchen Fällen der gerichtl Verurteilung steht dem Verurteilten die Möglichkeit offen, gg die Gerichtsentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren vorzugehen
- > gilt auch für §35
Rücktritt vom Versuch des Meineides §§154, 22, 23 I
III. Rücktritt
- Kein fehlgeschl Versuch
- Aussagende geht davon aus die Eideformel vollst ableisten u Tathdl vollenden zu können
- nicht fehlgeschl wenn A denkt, dass sowieso kein Glauben geschenkt wird, da dies nicht zur TB-Vollendung notw ist - Beendeter/ Unbeendeter Versuch
- geht A davon aus dass Aussage noch nicht beeidigt ist - Freiwillig
- erforderl ist, dass Täter ohne unvertretbar erhöhtes Risiko Tat noch ausführen u Zweck erreichen kann
- nicht freiwillig wenn Täter denkt mit Beschwörung sowieso nix mehr erreichen zu können