StrfR BT 1- §153 Falsche uneidl Aussage, 154 Flashcards

1
Q

Allgemeines: §153 “falsche uneidliche Aussage”

A
  • Schutzgut: staatl Rechtspflege
  • abstr Gef.delikt: es kommt NICHT auf konkr Gefährdung der Rechtspflege an od ob der Aussage Glauben geschenkt wird
  • eigenhändiges Tätigk.delikt: bereits Falschaussage an sich wird sanktioniert
  • Versuch ist NICHT strafbar da nur Vergehen
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2
Q

“Falschheit der Aussage” §153

= Wann ist Aussage falsch?

A
  1. obj Theorie (hM): Widerspruch zw Wort u Wirklichkeit
    (+) nur eine obj falsche Aussage kann Schutzgut der Rechtspflege verletzen
  2. subj Theorie: Widerspruch zw Wort u Wissen
    (-) Vorsatz muss nachgewiesen werden
    (-) §160 wäre nicht erklärbar, der die Fälle der bei §§153ff nicht mögl mb Täterschaft erfassen soll
    (-) Versuch wird zur Vollendung hochgestuft
    (-) nicht vereinbar mit AT
  3. Pflichttheorie: Widerspruch zw Wort u Pflicht
    (-) eindeutiger Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der keine pflichtwidrige, sondern falsche Aussage voraussetzt
    (-) Grenze zw Vorsatz u FL wäre verschoben

-> Streit entbehrlich wenn Aussage weder subj nach Vorstellung des Zeugen noch obj gesehen wahr ist

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3
Q

Vollendung der Falschen uneidlichen Aussage §153

A
  • Tat ist vollendet wenn Aussage abgeschlossen
  • Aussage ist abgeschlossen wenn Aussagende seine Erklärung beendet hat u der Vernehmende endgültig zu erkennen gegeben hat, dass vom Aussagenden keine weiteren Angaben mehr erwartet werden
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4
Q

Vollendung der falschen uneidl Aussage bei mehreren Verhandlungsterminen

A
  • einheitl Vernehmung kann sich über mehrere Termine erstrecken
  • umgekehrt kann Zeuge innerhalb einer Instanz mehrmals abschließend vernommen werden (mehrere Falschaussagen die zu einer rechtl Hdleinheit verbunden werden
  • wird die Aussage vor Abschluss der Vernehmung korrigiert, liegt erst gar keine Falschaussage vor (auf §158 kommt es dann nicht an)
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5
Q

Problem: Wie wirken sich Verfahrensverstöße iRd §153 (insbes Vergessen der Nichtbelehrung von Zeugen od Sachverständigen) auf die Stfbkeit aus?

A
  1. TB-Lösung (MM)
    - fehlerhaft erlangte Aussage bei prozessualer Unverwertbarkeit fällt tatbestandl nicht unter den Schutzbereich des §153
    - diese dürfen nicht berücksichtigt werden u können daher auch nicht die Rechtspflege gefährden
  2. Strafzumessungslösung (hM)
    - TB bleibt unberührt u Verfahrensverstöße werden erst auf Strafzumessungsebene berücksichtigt
    - anderes gilt nur iRd §154 bei Vereidigung eines Eidesunmündigen
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6
Q

Teilnahme bei Aussagedelikten durch Außenstehende

A
  • > Teilnahme ist nach allg Vorschriften mögl
    1. vollendete Teilnahme §§26, 27
  1. Vorstufe der Beteiligung §§30 II, 154
    = sichbereiterklären zum Meineid
  2. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage §159
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7
Q

Allgemeines zu §154

A
  • soweit es Aussagen von Zeugen u Sachverständigen betrifft ist §154 Qualifikation zu §153
  • bezügl Parteieid (von §153 nicht erfasst) stellt §154 einen selbständigen TB dar
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8
Q

Täterkreis §154

A
  • nicht nur Zeugeod Sachverständiger (wie §153) sondern auch Partei im Zivilprozess od Dolmetscher
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9
Q

Muss die Vereidigung prozessordungsgem sein?

zB Vereidigung eines Eidesunmündigen §60 Nr.1 StPO

A
  1. eA: §154 (+)
    - Verfahrensfehler u Verletzung von Vereidigungsverboten unbeachtlich
    - dann kommt Strafmilderung gem §154 II in Betracht
    - starre Altersgrenze wird Einzelfällen im mat Recht nicht gerecht u es können bessere Lösungen über allg Verantw.mögl.keiten erzielt werden
    - derjenige der seine Wahrheitspflicht kennt u damit das Unrecht einer uneidl Aussage kann auch das des Meineids einsehen (Einsichtsfähigkeit ausschlaggebend)
  2. hM §154 (-)
    - wegen Wortlaut des §60 Nr.1 1.Var StPO: starre Altersgrenze zu respektieren
    - sowieso nicht mehr als eidliche Aussage verwertbar/ unwirksam
    - Wortlaut §157 II: Milderung bei Mj bei uneidl Falschaussage -> Gesetz geht davon aus dass Mj keinen Meineid begehen kann
    - aber Stfbkeit nach §153
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10
Q

Versuchsbeginn bei §154 Meineid

A
  • Unterscheidung zw Vor- u Nacheid
    1. bei Voreid mit dem Ansetzen des Täters zur falschen Aussage
    2. beim Nacheid mit dem Sprechen der Eidesformel (“ich schw….”)
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11
Q

Vollendung des Meineids §154

A
  1. bei Voreid wenn Vernehmung abgeschlossen

2. bei Nacheid mit dem vollständigen Leisten der gesetzl Eidesformel

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12
Q

Irrtum über die Zuständigkeit für Eidabnahme §154

zB Rechtsreferendar nimmt Eid ab

A
  • fraglich ob untaugl Meineidsversuch od strafloses Wahndelikt
  • bei der Zuständigkeit handelt es sich um ein normatives TB-Merkmal, deshalb kommt es auf Vorstellung des Aussagenen an
  1. Untaugl Versuch des §154 (=GGteil des TB-Irrtums)
    - wenn Aussagende sich irrig vorstellt, der den Eid abnehmende Referendar sei der zuständige Richter (Tatsachenirrtum)
  2. strafloses Wahndelikt (=GGteil des Verbotsirrtums)
    - Aussagende geht irrig davon aus, der den Eid abnehmende Referendar sei tats zuständig
    - dann Irrtum über rechtl Reichweite von Zuständigkeitsnormen
    - wie zB wenn A denkt die Putzfrau könnte vereidigen
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13
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Beihilfe zu §154 durch Unterlassen anzunehmen?
Welche inhaltl Anforderungen sind an die Rechtspflicht zur Verhinderung einer Falschaussage iSd Ingerenz zu stellen?

A
  1. Schrifttum
    - verlangt wird pflichtwidriges Vorverhalten, durch das in bes Weise in die Sphäre des Zeugen/ der Rechtspflege eingegriffen u dadurch die Gefahr der Falschaussage herbeigeführt wird
    - zB Teilnehmer lässt Meineid geschehen nachdem er den Täter zu §153 angestiftet hat
  2. Rspr
    - jedes Verhalten ist ausreichend, durch das die Aussageperson in eine bes, dem Prozess nicht mehr eigentüml Gefahr der Falschaussage gebracht wird
    - pflichtwidriges Vorverhalten nicht erforderl
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14
Q

Kann eine falsche Aussage durch Notstand nach §34 gerechtfertigt sein?

A
  • zB um von sich od anderem Gefahr abzuwenden
  1. Notstandslage
    - ggw, nicht anders abwendbare Gefahr (zB drohender Freiheitsentzug nach Verurteilung)
  2. Notst.hdl
    - Falschaussage muss erforderl u angemessen sein
    - zu beachten ist aber die bes Gefahrtragungspflicht des Täters
    - Gef.tragungspflichten ergeben sich für jeden Angeklagten eines prozessordn.gem durchgeführten Gerichtsverfahrens, das er durchlaufen muss, ohne dass falsche Aussagen gerechtfertigt sein können
    - außerdem ist Angemessenheit in allen Fällen zu verneinen, in welchen für die Abwendung von Gefahren rechtl geordnete Verfahren zur Verfügung stehen
    - > in solchen Fällen der gerichtl Verurteilung steht dem Verurteilten die Möglichkeit offen, gg die Gerichtsentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren vorzugehen
    - > gilt auch für §35
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15
Q

Rücktritt vom Versuch des Meineides §§154, 22, 23 I

A

III. Rücktritt

  1. Kein fehlgeschl Versuch
    - Aussagende geht davon aus die Eideformel vollst ableisten u Tathdl vollenden zu können
    - nicht fehlgeschl wenn A denkt, dass sowieso kein Glauben geschenkt wird, da dies nicht zur TB-Vollendung notw ist
  2. Beendeter/ Unbeendeter Versuch
    - geht A davon aus dass Aussage noch nicht beeidigt ist
  3. Freiwillig
    - erforderl ist, dass Täter ohne unvertretbar erhöhtes Risiko Tat noch ausführen u Zweck erreichen kann
    - nicht freiwillig wenn Täter denkt mit Beschwörung sowieso nix mehr erreichen zu können
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Perfectly
16
Q

Kann durch ein Unterlassen (zB nichts unternehmen obwohl Falschaussage erkannt wird) überhaupt Hilfe geleistet werden od ist ein unterlassenenes Einschreiten eher als Täterschaft zu qualifizieren?

A
  1. Pflichtdeliktslehre: Unterlassungstäterschaft
    - Verletzung der Erfolgsabwendung aus Garantenstellung ist als Täterschaft einzustufen
    - keine Unterscheidung zw tätersch- u teilnahmebegr Garantenpflichten
    (-) auch bei Unterlassen muss es Unterscheidung geben, wegen Systematik §§8,9
  2. Rspr: Differenzierende Ansicht
    a. subj Theorie: Täter
    - es kommt auf innere Einstellung des Unterlassenden an
    - dies würde stets zu Täterschaft führen, da man Garantenpflichtverletzung nicht als fremde Tat sehen kann

b. Ges.betrachtung
- subj Einstellung + Willensrichtung der Tatherrsch. + Umfang der eigenen TB-Verwirklichung + Interesse am Taterfolg
(-) Tatherrsch immer nur bei aktiv Handelnden

  1. Differenzierung nach Tatherrsch.gedanken
    - Tatherrschaft: Unterlassende nur als Randfigur
  2. Teilnahmetheorie
    - Gehilfenstrfbkeit bei Nichthinderung
    - nur niedriger Unrechtsbeitrag deshalb nur Gehilfe
  3. Differenzierung zw Beschützer- u Überwachergaranten
    - Unterscheidung nach Inhalt der verletzten Garantenpflicht (Fkt.lehre)
    - Beschützergarant stets Täter, Überwachungsgarant stets Teilnehmer
17
Q

Schema: Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage durch Unterlassen §§153, 27, 13

A

I. TB

  1. Obj
    a. vors rw Haupttat: Falschaussage §153
    b. Hilfe leisten: bei Falschaussage nicht interveniert, dadurch zumind gefördert (Problem: kann durch Unterlassen überhaupt Hilfe geleistet werden?)
    c. Garantenstellung (zB aus Ingerenz…)
  2. Subj
    a. Vors bzgl Haupttat
    b. Vos bzgl Hilfe leisten
18
Q

Stfbk wenn A den B bittet vor Gericht sich selbst zu verdächtigen/ gg sich selbst auszusagen

A

I. B §164 (-) keine Verdächtigung eines anderen

II. A §§164, 25 I Alt.2
= ist Falschverdächtigung mithilfe mb Täterschaft der A zurechenbar?

  1. eA: mb Täterschaft mögl
    = ggü obj tb-losen Täter besteht normative TH/ Wille zur TH/ alleiniges Interesse an der Tat
    (+) Schutzgut des §164 ist Rechtspflege, sodass Grdsätze der freiverantwortlichen Selbstschädigung nicht anw.bar
    (+) Hintermann hat ein Mehr an Wollen, da es ihm um die Zielerreichung geht
  2. aA: keine mb Täterschaft mangels Defekt des Vordermanns, der Situation voll überblickt u eigenverantwortl gehandelt hat
    (+) Vordermann unterliegt keinem Willensmangel, sondern erkennt deliktischen Zus.hang seines Tuns