StrfR BT 1- §268 Techn Aufzeichnungen, §274 Flashcards

1
Q

Allgemeines §268 “Fälschung techn Aufzeichnungen”

A

= schützt techn Inform.gewinnung u Vertrauen, dass die techn Aufzeichnung ohne Manipulation zustande gekommen ist
= Auffangfkt ggü §267, der nur verkörperte Gedankenerklärungen umfasst
= Schutzgut: Sicherheit u Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit techn Aufzeichnungen
- techn Aufzeichnung kann mittels menschl Erkl zu Urkunde werden (Unterschrift auf Fahrtenschreiber)

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2
Q

“Techn Aufzeichnungen” §268

A
  1. Gerät muss techn Aufzeichnen ganz/ tlw selbständig bewirken
    = zB Fahrtenschreiber
  2. output muss größer als input sein
    = Herstellung neuer Informationen, nicht Reproduktion
    = NICHT Kopie/ Foto
    = zB Radarfalle
  3. gewisse Dauerhaftigkeit (“Darstellung von Daten”)
    = NICHT bei Waage/ Tacho
  4. abtrennbar von Aufzeichnungsgerät
    = NICHT bei km-Zähler
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3
Q

Wann liegt eine unechte Aufzeichnung §268 vor?

A

= es muss Eindruck entstehen dass es sich um eine unbeeinflusste techn Aufzeichnung handelt, während in Wahrheit der Täter den Herstellungsvorgang beeinflusst hat (Fahrer ändert Fahrtenschreiberbuch)

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4
Q

§268 I Nr.1 Var.1 iVm III “Herstellen einer unechten techn Aufzeichnung”

A

= insbes Imitation einer techn Aufzeichnung
= §268 III: störende Einwirkung auf Aufzeichnungsvorgang ist gleich zur Herstellung einer unechten Aufz (wenn Aufz obj unrichtig wird)
= menschl Eingriff in Ablauf erforderl
- NICHT das Ausnutzen eines Eigendefekts/ Unterlassen der Behebung eines Defekts/ Input-Manipulationen (Gerät funktioniert aber unrichtige Arbeitsvoraussetzungen werden eingegeben zB Obst auf Waage)
- zB Betreiben von manipulierten Geräten

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5
Q

Liegt §268 vor wenn ein nicht korrektes Schaublatt in Gerät zur Aufzeichnung eingelegt wird?

A
  1. BayObLG: §268 (-)
    - kein Eingriff in techn Ablauf
  2. BGH: §268 (+)
    - Aufzeichnung durch Gerät u notw Schreibunterlage dürfen nicht getrennt betrachtet werden da diese nur in Verbindung miteinander mögl sind
    - verlangt ist nicht Störung des Aufzeichnungsmechanismus sondern eine Störung des Aufzeichnungsvorgangs
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6
Q

§268 I Nr.1 Var.2 “Verfälschen”

A

eine bereits vorhandene techn Aufzeichnung wird auf beweiserhebl Weise verändert u dadurch der Eindruck erweckt, als träge sie im veränderten Zustand die Gestalt, in der sie nach ordnungsgem Herstellungsvorgang das Gerät verlassen hat

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7
Q

§274 I Nr1 “kein alleiniges Beweisführungsrecht des Täters”

A
  • Urkunde darf dem Täter nicht gehören (nicht dingl Eigentumsverhältnisse sondern Bew.führungsrecht)
  • gehört dem Täter schon nicht mehr allein wenn ein Dritter beweisführungsberechtigt ist
  • somit kann sich auch Eigentümer strfbar machn wenn er herausgabe- od vorlegungspflichtig ist
  • zB amtl Ausweise (Eigentum hat Staat, führungsberechtigt ist Bürger), nicht Autokennzeichen
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8
Q

Schutzgut §274

A

= schützt nur Bestandserhaltung ECHTER Urkunden

= u Beweisführungsrecht des Einzelnen

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9
Q

§274 I Nr1 “beschädigen einer Urkunde”

A

= wenn daran Veränderungen vorgenommen worden sind, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen
= Urkunde muss aber mit Beweisqualität fortbestehen
- zB Verfälschen einer Urkunde nach §267 I Alt.2

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10
Q

§274 I Nr1 “unterdrücken einer Urkunde”

A

= wenn der Berechtigte (auch nur vorübergehend) an der Benutzung der Urkunde als Beweismittel gehindert wird
- zB bei Abmontieren des Nummernschildes wird Fkt der Beweisführung vereitelt u deshalb Beweiseinheit als Urkunde unterdrückt

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11
Q

§274 “Nachteilzufügungsabsicht”

A
  1. aus Tätersicht genügt Vorstellung dass die Tat notwendigerweise einen fremden Nachteil zur Folge haben wird (dolus dir 2.Grades)
  2. Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte (nicht zwingend vermögensrechtl!!)
    - zB Verschlechterung der Beweislage
    - kein Nachteil ist Vereitelung des staatl Straf- u Bußgeldanspruchs (str)
  3. Nachteil muss spezifisch durch Beweisverkürzung eingetreten sein
    - nicht ausr ist dass Nachteil erst als Folge missbräuchl Verwendung der Urkunde entsteht (zB nicht Wegnahme der EC Karte um unbefugt Geld abzuheben)
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12
Q

Ist Einwilligung in §274 I Nr.1 mögl?

A
  1. eA (-)
    - Bestandschutz ist nich disponibel, da im allg Interesse
    - TB-Ausschluss denkbar, da dann Tatobj allein dem Täter gehört
  2. hM (+)
    - Schutzzweck ist in Abgrenzung zu §267 der Bestandsschutz der Tatobjekte als IndividualRG (keine Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts)
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13
Q

Handelt es sich bei Nummernschild um eine Urkunde die dem FzgHalter nicht gehört iSd §274 I Nr.1?

A

= nicht dingl Eigentumslage sondern Bew.führungsrecht ist entscheidend
= Beweisführungsrecht haben Halter/ Polizei/ Unfallgegner, sodass kein alleiniges Recht
= Urkunde liegt vor, aber keine Nachteilzufügungsabsicht

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14
Q

Begründet die Vereitelung staatl Strafansprüche einen Nachteil iSd §274 I Nr.1?

A
  1. eA: Vereitelung solcher Ansprüche fällt in SB des §274
    (+) Wortsinn steht nicht entgegen
    (+) bei Vereitelung handelt es sich um Nachteil der Allg.heit od des Staates hinsichtl verkehrspräventiven u repressiven Tätigkeit
    (-) geschütztes RG ist Sicherheit u Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden u nicht Realisierung von staatl Strafanspruch od Verfolgung von Ordn.widrigkeiten
    (-) Gesetzessystematik: regelm wird Ordn.widrigkeit vorliegen u Sperrwirkung entfalten
  2. aA (-)
    (+) Nachteil liegt nicht innerhalb des Schutzbereichs der Norm, die nur einzelnen schützen will
    - staatl Strafanspruch darf nicht mit priv Interessen gleichgesetzt werden
    (-) Staat ist als Hoheitsträger kein “anderer” iSd Norm
    (-) staatl Sanktionsanspr sind über §258 geschützt
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15
Q

Fällt das Verfälschen von Zählwerken (Wegstreckenzähler/ Geschw.k.begrenzer) unter verfälschen von techn Aufzeichnungen §268?

A

(-) sonst wäre §22b StVG überflüssig, in welchem ein solches Verfälschen unter Strafe gestellt wird

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16
Q

Stellt eine Kopie eine technische Aufzeichnung §268 dar?

A
  1. hM: keine techn Aufzeichnung
    = zwar mittels techn Gerät hergestellt, aber output muss größer als input u abtrennbar sein
    = Verarbeitung erforderl die ein Mehr produziert
  2. aA: techn Aufzeichnung
    = Kopierer wird nach Ingangsetzung selbständig tätig
    = hinzukommen muss dass Inform.fixierung mind den Anschein einer gew Dauerhaftigkeit erweckt u auf einem von dem Aufzeichn.gerät abtrennbaren Inform.träger enthalten ist
17
Q

Anti-Blitz-Folie

Wie macht sich Täter strafbar?

A
  1. §267 (-) keine menschl Gedankenerklärung
  2. §268 I Nr.1, III (-) da nicht störend auf Aufzeichn.vorgang, sondern auf Aufzeichn.obj eingewirkt wurde
  3. §22 StVG (+) wegen Kennzeichenmissbrauch