StrfR BT 1- §268 Techn Aufzeichnungen, §274 Flashcards
Allgemeines §268 “Fälschung techn Aufzeichnungen”
= schützt techn Inform.gewinnung u Vertrauen, dass die techn Aufzeichnung ohne Manipulation zustande gekommen ist
= Auffangfkt ggü §267, der nur verkörperte Gedankenerklärungen umfasst
= Schutzgut: Sicherheit u Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit techn Aufzeichnungen
- techn Aufzeichnung kann mittels menschl Erkl zu Urkunde werden (Unterschrift auf Fahrtenschreiber)
“Techn Aufzeichnungen” §268
- Gerät muss techn Aufzeichnen ganz/ tlw selbständig bewirken
= zB Fahrtenschreiber - output muss größer als input sein
= Herstellung neuer Informationen, nicht Reproduktion
= NICHT Kopie/ Foto
= zB Radarfalle - gewisse Dauerhaftigkeit (“Darstellung von Daten”)
= NICHT bei Waage/ Tacho - abtrennbar von Aufzeichnungsgerät
= NICHT bei km-Zähler
Wann liegt eine unechte Aufzeichnung §268 vor?
= es muss Eindruck entstehen dass es sich um eine unbeeinflusste techn Aufzeichnung handelt, während in Wahrheit der Täter den Herstellungsvorgang beeinflusst hat (Fahrer ändert Fahrtenschreiberbuch)
§268 I Nr.1 Var.1 iVm III “Herstellen einer unechten techn Aufzeichnung”
= insbes Imitation einer techn Aufzeichnung
= §268 III: störende Einwirkung auf Aufzeichnungsvorgang ist gleich zur Herstellung einer unechten Aufz (wenn Aufz obj unrichtig wird)
= menschl Eingriff in Ablauf erforderl
- NICHT das Ausnutzen eines Eigendefekts/ Unterlassen der Behebung eines Defekts/ Input-Manipulationen (Gerät funktioniert aber unrichtige Arbeitsvoraussetzungen werden eingegeben zB Obst auf Waage)
- zB Betreiben von manipulierten Geräten
Liegt §268 vor wenn ein nicht korrektes Schaublatt in Gerät zur Aufzeichnung eingelegt wird?
- BayObLG: §268 (-)
- kein Eingriff in techn Ablauf - BGH: §268 (+)
- Aufzeichnung durch Gerät u notw Schreibunterlage dürfen nicht getrennt betrachtet werden da diese nur in Verbindung miteinander mögl sind
- verlangt ist nicht Störung des Aufzeichnungsmechanismus sondern eine Störung des Aufzeichnungsvorgangs
§268 I Nr.1 Var.2 “Verfälschen”
eine bereits vorhandene techn Aufzeichnung wird auf beweiserhebl Weise verändert u dadurch der Eindruck erweckt, als träge sie im veränderten Zustand die Gestalt, in der sie nach ordnungsgem Herstellungsvorgang das Gerät verlassen hat
§274 I Nr1 “kein alleiniges Beweisführungsrecht des Täters”
- Urkunde darf dem Täter nicht gehören (nicht dingl Eigentumsverhältnisse sondern Bew.führungsrecht)
- gehört dem Täter schon nicht mehr allein wenn ein Dritter beweisführungsberechtigt ist
- somit kann sich auch Eigentümer strfbar machn wenn er herausgabe- od vorlegungspflichtig ist
- zB amtl Ausweise (Eigentum hat Staat, führungsberechtigt ist Bürger), nicht Autokennzeichen
Schutzgut §274
= schützt nur Bestandserhaltung ECHTER Urkunden
= u Beweisführungsrecht des Einzelnen
§274 I Nr1 “beschädigen einer Urkunde”
= wenn daran Veränderungen vorgenommen worden sind, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen
= Urkunde muss aber mit Beweisqualität fortbestehen
- zB Verfälschen einer Urkunde nach §267 I Alt.2
§274 I Nr1 “unterdrücken einer Urkunde”
= wenn der Berechtigte (auch nur vorübergehend) an der Benutzung der Urkunde als Beweismittel gehindert wird
- zB bei Abmontieren des Nummernschildes wird Fkt der Beweisführung vereitelt u deshalb Beweiseinheit als Urkunde unterdrückt
§274 “Nachteilzufügungsabsicht”
- aus Tätersicht genügt Vorstellung dass die Tat notwendigerweise einen fremden Nachteil zur Folge haben wird (dolus dir 2.Grades)
- Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte (nicht zwingend vermögensrechtl!!)
- zB Verschlechterung der Beweislage
- kein Nachteil ist Vereitelung des staatl Straf- u Bußgeldanspruchs (str) - Nachteil muss spezifisch durch Beweisverkürzung eingetreten sein
- nicht ausr ist dass Nachteil erst als Folge missbräuchl Verwendung der Urkunde entsteht (zB nicht Wegnahme der EC Karte um unbefugt Geld abzuheben)
Ist Einwilligung in §274 I Nr.1 mögl?
- eA (-)
- Bestandschutz ist nich disponibel, da im allg Interesse
- TB-Ausschluss denkbar, da dann Tatobj allein dem Täter gehört - hM (+)
- Schutzzweck ist in Abgrenzung zu §267 der Bestandsschutz der Tatobjekte als IndividualRG (keine Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts)
Handelt es sich bei Nummernschild um eine Urkunde die dem FzgHalter nicht gehört iSd §274 I Nr.1?
= nicht dingl Eigentumslage sondern Bew.führungsrecht ist entscheidend
= Beweisführungsrecht haben Halter/ Polizei/ Unfallgegner, sodass kein alleiniges Recht
= Urkunde liegt vor, aber keine Nachteilzufügungsabsicht
Begründet die Vereitelung staatl Strafansprüche einen Nachteil iSd §274 I Nr.1?
- eA: Vereitelung solcher Ansprüche fällt in SB des §274
(+) Wortsinn steht nicht entgegen
(+) bei Vereitelung handelt es sich um Nachteil der Allg.heit od des Staates hinsichtl verkehrspräventiven u repressiven Tätigkeit
(-) geschütztes RG ist Sicherheit u Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden u nicht Realisierung von staatl Strafanspruch od Verfolgung von Ordn.widrigkeiten
(-) Gesetzessystematik: regelm wird Ordn.widrigkeit vorliegen u Sperrwirkung entfalten - aA (-)
(+) Nachteil liegt nicht innerhalb des Schutzbereichs der Norm, die nur einzelnen schützen will
- staatl Strafanspruch darf nicht mit priv Interessen gleichgesetzt werden
(-) Staat ist als Hoheitsträger kein “anderer” iSd Norm
(-) staatl Sanktionsanspr sind über §258 geschützt
Fällt das Verfälschen von Zählwerken (Wegstreckenzähler/ Geschw.k.begrenzer) unter verfälschen von techn Aufzeichnungen §268?
(-) sonst wäre §22b StVG überflüssig, in welchem ein solches Verfälschen unter Strafe gestellt wird