StrfR BT 1- Brandstiftung 306 Flashcards

1
Q

Stufen des RG-Schutzes

A
  1. §306: Verletzung des Eigentums
  2. §306a I: Abstr Gefahr für Leib/Leben
  3. §306a II: Konkr Gefahr einer Ges.schädigung
  4. §306b I: Erfolgsqualif: Eintritt einer schweren Ges.schädigung bei einem Menschen/ leichte Ges.schädigung bei Vielzahl
  5. §306b II Nr.1: Konkr Gefahr der Todes
  6. §306c: Erfolgsqualif: Eintritt des Todes
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2
Q

“Inbrandsetzen” iSd §306

A

= wenn es selbst/ ein wesentl Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass dieses selbständig weiterbrennen kann
= fest verbundene Bestandteile (Tür/Fenster/Wand/ nicht Tapete/Schrank)
= nicht einschlägig wenn Brand gelegt wurde, das Tatobj aber nicht in Brand gesetzt wird, trotzdem aber ein Schaden entsteht (zB bei Material das per se nicht in Brand gerät u nur schmort od bei Explosion durch Brandlegung): DANN Var.2

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3
Q

mb Inbrandsetzen

A

= nicht erfasst

= nur umb Substanzeinwirkung

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4
Q

Brandstiftung an bereits brennenden Gebäuden

A
  1. hM: mögl, wenn das Gebäude an noch nicht brennenden Teilen in Brand gesetzt wird/ der Brand verstärkt wird u in obj zurechenbarer Weise ein für das Weiterbrennen kausaler Beitrag gesetzt wird
  2. aA nicht mögl wegen Wortlautgrenze Art.103 II
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5
Q

Inbrandsetzen durch Unterlassen

A
  • wenn das Inbrandsetzen von einem Garanten nicht verhindert wird
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6
Q

Inbrandsetzen durch Unterlassen an einem bereits brennenden Gebäude

A
  1. aA: wenn der Täter das Entstehen eines zusätzl Brandherdes nicht verhindert
    - ansonsten (-) da Schaffung eines neuen eigenst Brandherdes erforderl ist Art.103 II
  2. hM (+) da Unterlassen von Löschmaßnahmen zu erhebl weitergehenden Schäden führen kann
    - zB Täter raucht in fremder Whg, diese gerät in Brand u Täter löscht nicht
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7
Q

“durch Brandlegung ganz od teilw zerstört”

A

= Fälle in denen das Merkm “Inbrandsetzen” nicht verwirklicht ist (weil Material per se nicht brennt)
= wenn durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtyp Gefahr geschaffen wurde, die durch umb Substanzeinwirkung zu einer vollst/ tlw Fkt.aufhebung des Tatobj führt

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8
Q

“Zerstören”

A

Tatobj wird vollst vernichtet od verliert best.gem Brauchbarkeit im Ganzen

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9
Q

“teilw zerstören”

A

Tatobj wird wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht
- zB oben Whg u unten brennt Gaststätte ab
= nicht wenn nur einzelnes Zimmer in Whg betroffen
- aufgrund der hohen Strafdrohung hohes Gewicht erford u nicht nur das bloße Beschädigen von Mobiliar

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10
Q

Anstatt Inbrandsetzen folgt Brandlegung- Vorsatz?

zB Gebäude geht nicht in Flammen auf sondern explodiert

A

unwesentl Abweichung vom Kausalverlauf da gesetzl Gleichrangigkeit von Inbrandsetzen u Brandlegung

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11
Q

RWK- Rfg Einwilligung

A
  • bei §306 als Eig.delikt möglich, da der Eigentümer zur Dispositon über das RG befugt ist
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12
Q

Tätige Reue §306e I

A
  • Voraussetzung ist vollendete Tat (bei Versuch Rücktritt)
  1. Kein erhebl Schaden
    - KV mit erhebl Verletzungsgefahr (§224 I Nr.2) od erhebl Sachschaden bei mind 2.500€
  2. Täter muss Brand löschen
    - kann auch Dritte (Feuerwehr) einschalten
    - Täter trägt Risiko des Misslingens
  3. freiwillig (wie §24)
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13
Q

Tätige Reuer §306e III

A

= §24 I 2
es genügt das freiwillige u ernsthafte Bemühen des Täters, wenn der Brand ohne sein Zutung gelöscht wird bevor ein erhebl Schaden entsteht

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14
Q

Konkurrenzen zw §306 u §303

A
  • §§303, 305 treten hinter §306 im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück
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15
Q

Prüfungsreihenfolge bei Brandstifung

A

= IMMER mit §306 beginnen u dann fortlaufend weiter
= jeden Absatz separat prüfen!

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16
Q

Taterfolg §306: ganz/ tlw Zerstören eines Gebäudes

A

= zumind ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil (abgeschlossene Untereinheit) ist durch Brandlegung für Gebäudezwecke für erhebl Zeit unbrauchbar geworden (zB Keller/ NICHT aber Kinderzimmer)

17
Q

Allgemeines zu §306 einfache Brandstiftung

A

= Erfolgsdelikt
= Eigentumsschutz (lex specialis zu §303)