StrfR BT 1- Brandstiftung 306 Flashcards
Stufen des RG-Schutzes
- §306: Verletzung des Eigentums
- §306a I: Abstr Gefahr für Leib/Leben
- §306a II: Konkr Gefahr einer Ges.schädigung
- §306b I: Erfolgsqualif: Eintritt einer schweren Ges.schädigung bei einem Menschen/ leichte Ges.schädigung bei Vielzahl
- §306b II Nr.1: Konkr Gefahr der Todes
- §306c: Erfolgsqualif: Eintritt des Todes
“Inbrandsetzen” iSd §306
= wenn es selbst/ ein wesentl Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass dieses selbständig weiterbrennen kann
= fest verbundene Bestandteile (Tür/Fenster/Wand/ nicht Tapete/Schrank)
= nicht einschlägig wenn Brand gelegt wurde, das Tatobj aber nicht in Brand gesetzt wird, trotzdem aber ein Schaden entsteht (zB bei Material das per se nicht in Brand gerät u nur schmort od bei Explosion durch Brandlegung): DANN Var.2
mb Inbrandsetzen
= nicht erfasst
= nur umb Substanzeinwirkung
Brandstiftung an bereits brennenden Gebäuden
- hM: mögl, wenn das Gebäude an noch nicht brennenden Teilen in Brand gesetzt wird/ der Brand verstärkt wird u in obj zurechenbarer Weise ein für das Weiterbrennen kausaler Beitrag gesetzt wird
- aA nicht mögl wegen Wortlautgrenze Art.103 II
Inbrandsetzen durch Unterlassen
- wenn das Inbrandsetzen von einem Garanten nicht verhindert wird
Inbrandsetzen durch Unterlassen an einem bereits brennenden Gebäude
- aA: wenn der Täter das Entstehen eines zusätzl Brandherdes nicht verhindert
- ansonsten (-) da Schaffung eines neuen eigenst Brandherdes erforderl ist Art.103 II - hM (+) da Unterlassen von Löschmaßnahmen zu erhebl weitergehenden Schäden führen kann
- zB Täter raucht in fremder Whg, diese gerät in Brand u Täter löscht nicht
“durch Brandlegung ganz od teilw zerstört”
= Fälle in denen das Merkm “Inbrandsetzen” nicht verwirklicht ist (weil Material per se nicht brennt)
= wenn durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtyp Gefahr geschaffen wurde, die durch umb Substanzeinwirkung zu einer vollst/ tlw Fkt.aufhebung des Tatobj führt
“Zerstören”
Tatobj wird vollst vernichtet od verliert best.gem Brauchbarkeit im Ganzen
“teilw zerstören”
Tatobj wird wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht
- zB oben Whg u unten brennt Gaststätte ab
= nicht wenn nur einzelnes Zimmer in Whg betroffen
- aufgrund der hohen Strafdrohung hohes Gewicht erford u nicht nur das bloße Beschädigen von Mobiliar
Anstatt Inbrandsetzen folgt Brandlegung- Vorsatz?
zB Gebäude geht nicht in Flammen auf sondern explodiert
unwesentl Abweichung vom Kausalverlauf da gesetzl Gleichrangigkeit von Inbrandsetzen u Brandlegung
RWK- Rfg Einwilligung
- bei §306 als Eig.delikt möglich, da der Eigentümer zur Dispositon über das RG befugt ist
Tätige Reue §306e I
- Voraussetzung ist vollendete Tat (bei Versuch Rücktritt)
- Kein erhebl Schaden
- KV mit erhebl Verletzungsgefahr (§224 I Nr.2) od erhebl Sachschaden bei mind 2.500€ - Täter muss Brand löschen
- kann auch Dritte (Feuerwehr) einschalten
- Täter trägt Risiko des Misslingens - freiwillig (wie §24)
Tätige Reuer §306e III
= §24 I 2
es genügt das freiwillige u ernsthafte Bemühen des Täters, wenn der Brand ohne sein Zutung gelöscht wird bevor ein erhebl Schaden entsteht
Konkurrenzen zw §306 u §303
- §§303, 305 treten hinter §306 im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück
Prüfungsreihenfolge bei Brandstifung
= IMMER mit §306 beginnen u dann fortlaufend weiter
= jeden Absatz separat prüfen!