StrfR BT 1- §§238, 239b, 241 Flashcards
Geschütztes RG des §239b “Geiselnahme”
- körperl Unversehrtheit des entführten Opfers
2. Freiheit des genötigten Dritten
Schema §239b I Var.1 “Geiselnahme”
I. TB
- Obj
a. Tatobj: anderer Mensch
b. Tathdl: entführen/ sich bemächtigen - Subj
a. Vorsatz
b. Qualif Nötigungsabsicht
II. RWK u Schuld
III. Erfolgsqualifikation §239b II iVm §239a III
IV. Tätige Reue §239b II iVm §239a IV
Schema: §239b I Var.2 “Geiselnahme”
I. TB
- Obj
a. Tatobj: anderer Mensch
b. Tathdl: entführen/ sich bemächtigen
c. (mind versuchte) Nötigung durch Ausnutzung der geschaffenen Lage
d. durch qualifizierte Drohung - Subj
a. Vorsatz
b. Qualif Nötigungsabsicht
II. RWK u Schuld
III. Erfolgsqualifikation §239b II iVm §239a III
IV. Tätige Reue §239b II iVm §239a IV
§239b I Var.1 “Geiselnahme”
Subj TB: qualif Nötigungsabsicht
- Täter muss beabsichtigen das Opfer/ einen Dritten
durch die Drohung mit dem Tod/ einer schweren KV des Opfers/ dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche
zu einer Hdl/ Duldung/ Unterlassung zu nötigen - zudem Absicht, die Sorge um das körperl Wohl des Opfers auszunutzen u best Nötigungserfolg herbeizuführen
Unterschied §239b I Var.1 u Var.2 “Geiselnahme”
Var.2 setzt voraus, dass Täter die Entführung zunächst OHNE Nötigungsabsicht begangen hat u mittel einer qualif Drohung nun das Opfer/ Dritten zu einem Tun/ Dulden/ Unterlassen nötigt
- Nötigung muss mind ins Versuchsstadium gelangt sein
- Vollendung mit Versuch der Nötigung
Geschütztes RG des §241 “Bedrohung”
- subj Rechtsfriede
- abstr Gef.delikt das schon die abstr gefährdete Hdlfreiheit des Einzelnen schützt
Schema §241 I “Bedrohung”
I. TB
- Obj
a. Tatobj: Mensch
b. Tathdl: Bedrohung mit der Begehung eines gg das Opfer/ dem Opfer nahestehende Person gerichteten Verbrechens - Subj: Vorsatz
Schema §241 II “vorgetäuschte Bedrohung”
I. TB
- Obj
a. Tatobj: Mensch
b. Tathdl: Bedrohung mit der Begehung eines gg das Opfer/ dem Opfer nahestehende Person gerichteten Verbrechens - Subj
a. Vorsatz
b. wider besseres Wissens
§241 I “Bedrohung mit einem Verbrechen”
- Drohung über ein best u künftiges Verhalten, dass wesentl Merkmale eines Verbrechens §12 hat
- erfasst sind auch Scheindrohungen, bei denen Täter Drohung nicht ernst meint -> entscheidend ist Vorgabe, dass er Einfluss auf Verwirklichung des Verbrechens hat
- wenn Verwirklichung des Verbrechens bereits begonnen: §241 scheidet aus
§241 II “vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens”
- erforderl ist das Verursachen eines Irrtums des Opfers über das Bevorstehen eines Verbrechens, das ein Dritter begehen will
- Scheindrohung fällt unter §241 I, daher nur Fälle in denen Täter eine obj falsche Warnung gibt (Tat geschieht unabhängig)
Konkurrenzen: Tritt eine vollende Bedrohung §241 hinter eine versuchte Nötigung zurück?
zB T kündigt an O zu töten, wenn er das Geheimnis nicht erzählt. O bleibt standhaft
- BayOLG: Tateinheit
- Klarstellung dass Bedrohung vollendet wurde - BGH: vollende Bedrohung tritt zurück
- §241 sanktioniert kein eigenes Hdlunrecht
- bei demselben geschützten RG tritt der abstr hinter konkr RGSchutz zurück
Allgemeines zu §238 “Nachstellung” (Stalking)
- Erfolgsdelikt
- erfasst Stalking: Verhaltensweisen, bei denen der Täter dem Opfer wiederholt gegen dessen Willen nachstellt
- beharrlich nicht nur bei wiederholter Begehung, sondern auch bei Hartnäckigkeit u Missachtung des Willens des Opfers
- erforderl ist Handeln gg den Willen des Opfers
- vom Opfer sind zumutbare Abwehr-/ Vorsorgehdl zu erwarten
Schema §238 “Nachstellen”
I. TB
1. Obj
a. unbefugtes Nachstellen
b. durch beharrliches Nr.1-5
c. dadurch schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers
2. Subj
II. RWK u Schuld
III. Strafantrag
IV. Strafschärfungen
1. Qualifik Abs. 2: Gefahr des Todes/ schwere Ges.schädigung
2. Erfolgsqualifik Abs. 3: verursacht Tod
Konkurrenzen §238 zu §240/ 241
- zu §240 Tateinheit da untersch tatbestandl Ausgestaltung
2. §241 tritt hinter §238 I Nr.4 zurück