StrfR BT 1- §§238, 239b, 241 Flashcards

1
Q

Geschütztes RG des §239b “Geiselnahme”

A
  1. körperl Unversehrtheit des entführten Opfers

2. Freiheit des genötigten Dritten

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2
Q

Schema §239b I Var.1 “Geiselnahme”

A

I. TB

  1. Obj
    a. Tatobj: anderer Mensch
    b. Tathdl: entführen/ sich bemächtigen
  2. Subj
    a. Vorsatz
    b. Qualif Nötigungsabsicht
    II. RWK u Schuld
    III. Erfolgsqualifikation §239b II iVm §239a III
    IV. Tätige Reue §239b II iVm §239a IV
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3
Q

Schema: §239b I Var.2 “Geiselnahme”

A

I. TB

  1. Obj
    a. Tatobj: anderer Mensch
    b. Tathdl: entführen/ sich bemächtigen
    c. (mind versuchte) Nötigung durch Ausnutzung der geschaffenen Lage
    d. durch qualifizierte Drohung
  2. Subj
    a. Vorsatz
    b. Qualif Nötigungsabsicht
    II. RWK u Schuld
    III. Erfolgsqualifikation §239b II iVm §239a III
    IV. Tätige Reue §239b II iVm §239a IV
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4
Q

§239b I Var.1 “Geiselnahme”

Subj TB: qualif Nötigungsabsicht

A
  • Täter muss beabsichtigen das Opfer/ einen Dritten
    durch die Drohung mit dem Tod/ einer schweren KV des Opfers/ dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche
    zu einer Hdl/ Duldung/ Unterlassung zu nötigen
  • zudem Absicht, die Sorge um das körperl Wohl des Opfers auszunutzen u best Nötigungserfolg herbeizuführen
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5
Q

Unterschied §239b I Var.1 u Var.2 “Geiselnahme”

A

Var.2 setzt voraus, dass Täter die Entführung zunächst OHNE Nötigungsabsicht begangen hat u mittel einer qualif Drohung nun das Opfer/ Dritten zu einem Tun/ Dulden/ Unterlassen nötigt

  • Nötigung muss mind ins Versuchsstadium gelangt sein
  • Vollendung mit Versuch der Nötigung
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6
Q

Geschütztes RG des §241 “Bedrohung”

A
  • subj Rechtsfriede

- abstr Gef.delikt das schon die abstr gefährdete Hdlfreiheit des Einzelnen schützt

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7
Q

Schema §241 I “Bedrohung”

A

I. TB

  1. Obj
    a. Tatobj: Mensch
    b. Tathdl: Bedrohung mit der Begehung eines gg das Opfer/ dem Opfer nahestehende Person gerichteten Verbrechens
  2. Subj: Vorsatz
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8
Q

Schema §241 II “vorgetäuschte Bedrohung”

A

I. TB

  1. Obj
    a. Tatobj: Mensch
    b. Tathdl: Bedrohung mit der Begehung eines gg das Opfer/ dem Opfer nahestehende Person gerichteten Verbrechens
  2. Subj
    a. Vorsatz
    b. wider besseres Wissens
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9
Q

§241 I “Bedrohung mit einem Verbrechen”

A
  • Drohung über ein best u künftiges Verhalten, dass wesentl Merkmale eines Verbrechens §12 hat
  • erfasst sind auch Scheindrohungen, bei denen Täter Drohung nicht ernst meint -> entscheidend ist Vorgabe, dass er Einfluss auf Verwirklichung des Verbrechens hat
  • wenn Verwirklichung des Verbrechens bereits begonnen: §241 scheidet aus
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10
Q

§241 II “vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens”

A
  • erforderl ist das Verursachen eines Irrtums des Opfers über das Bevorstehen eines Verbrechens, das ein Dritter begehen will
  • Scheindrohung fällt unter §241 I, daher nur Fälle in denen Täter eine obj falsche Warnung gibt (Tat geschieht unabhängig)
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11
Q

Konkurrenzen: Tritt eine vollende Bedrohung §241 hinter eine versuchte Nötigung zurück?
zB T kündigt an O zu töten, wenn er das Geheimnis nicht erzählt. O bleibt standhaft

A
  1. BayOLG: Tateinheit
    - Klarstellung dass Bedrohung vollendet wurde
  2. BGH: vollende Bedrohung tritt zurück
    - §241 sanktioniert kein eigenes Hdlunrecht
    - bei demselben geschützten RG tritt der abstr hinter konkr RGSchutz zurück
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12
Q

Allgemeines zu §238 “Nachstellung” (Stalking)

A
  • Erfolgsdelikt
  • erfasst Stalking: Verhaltensweisen, bei denen der Täter dem Opfer wiederholt gegen dessen Willen nachstellt
  • beharrlich nicht nur bei wiederholter Begehung, sondern auch bei Hartnäckigkeit u Missachtung des Willens des Opfers
  • erforderl ist Handeln gg den Willen des Opfers
  • vom Opfer sind zumutbare Abwehr-/ Vorsorgehdl zu erwarten
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13
Q

Schema §238 “Nachstellen”

A

I. TB
1. Obj
a. unbefugtes Nachstellen
b. durch beharrliches Nr.1-5
c. dadurch schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers
2. Subj
II. RWK u Schuld
III. Strafantrag
IV. Strafschärfungen
1. Qualifik Abs. 2: Gefahr des Todes/ schwere Ges.schädigung
2. Erfolgsqualifik Abs. 3: verursacht Tod

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5
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14
Q

Konkurrenzen §238 zu §240/ 241

A
  1. zu §240 Tateinheit da untersch tatbestandl Ausgestaltung

2. §241 tritt hinter §238 I Nr.4 zurück

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