StrfR BT 1- §142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Flashcards
Schutzgut des §142 “unterl Entfernen vom Unfallort”
= priv Beweisinteresse der Unfallbeteiligte zur Durchsetzung/ Abwehr von zivilrechtl SE-Ansprüchen
= NICHT geschützt ist das öffentl Interesse an der Strafverfolgung u Interesse der Allg.heit an der Erfassung von Verkehrsunfällen
Allgemeines zu §142
= abstr Vermögensgefährdungsdelikt
= schützt Individual-RG
= kann nur von einem Unfallbeteiligten verwirklicht werden (Sonderdelikt)
= keine Anw von §28 I da es sich bei der Unfallbeteiligteneigenschaft um kein pers Merkmal handelt
“Unfall im Str.verkehr”
= jedes plötzliche, regelwidrige Ereignis im öffentl Str.verkehr, das mit den Gefahren des Str.verkehrs in einem inneren Zusammenhang steht u einen nicht ganz unerhebl Personen- od Sachschaden zur Folge hat
“öffentl Verkehr”
- maßgebl ist die Benutzung durch einen unbest Kreis von Verkehrsteilnehmer, unabhängig von straßenrechtl Gesichtspunkten
- zB allg zugängl Privatparkplätze/Parkhäuser (auch mit Schild “nur für Gäste”)
- NICHT Verkehrsflächen die nur für best Benutzer zugelassen ist (Firmenparkplätze)
- Verkehrsflächen können zeitweise öffentl u nicht-öffentl sein
“Unfall im Zusammenhang mit dem öffentl Str.verkehr”
a. mind ein Unfallbeteiligter muss am Str.verkehr teilgenommen haben (Auto beschädigt Zaun)
b. Beteiligung eines KFZ ist nicht erforderl (hM), aber es muss sich ein typ Schadensrisiko des Str.verkehr realisiert haben (Radfahrer stößt auf Fussgänger)
c. auch vors Schädigungen, aber an Verwirklichung einer typ Gefahr des Str.verkehrs fehlt es wenn Fzg nur als Werkzeug eingesetzt wird
“Unfallbeteiligter” iSd §142 V
- ~ ist jeder dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben KANN
- auch Fußgänger, Radfahrer, Beifahrer…
- muss aber am Unfallort gewesen sein (auch nachträgl), da sonst kein unerlaubtes Entfernen möglich
Unfallbeteiligter auch wenn schuldlos?
- auch mögl
- als Täter scheidet nur aus wer nach der Lage der Dinge zweifelsfrei als Verursacher des Unfalls nicht in Betracht kommt -> entscheidend ist der Augenblick des Entfernens (es kommt nicht darauf an ob Verdacht der Beteiligung später ausgeräumt wird)
Ist Beifahrer auch Unfallbeteiligter, der sich mitentfernt u macht sich gem §142 strafbar?
- §142 I
(-) mitentfernen keine Handlung im strafrechtl Sinne
= menschl willensgesteuertes Verhalten (-) - §142 I, 13 (-)
- § 142 II Nr.2
(-) kein Fall des berechtigten/ entschuldigten Entfernens, sondern keine Erfüllung des TB
(-) Analogieverstoß wegen Wortlaut
Abgrenzung §142 I Nr.1 (sich entfernen ohne Feststellung zur Person zu ermöglichen) zu §142 I Nr.2
(sich entfernen ohne Wartezeit zu warten)
= Abgrenzung danach, ob eine feststellungsbereite Person am Unfallort anwesend war (=Umkehrschluss zu Nr.2)
Stellt die akt Spurenverwischung am Unfallort eine Verletzung der Anwesenheitspflicht dar?
- keine Verletzung u §142 I Nr.1 (-) da nur priv Beweisinteressen nicht aber Interessen der Strafverfolgung entscheidend sind
Verletzen einer der Pflichten als Unfallbeteiligter §142 I Nr.2
-> Ermittlung der Länge der Wartefrist
= keine feststellungsbereite Person am Unfallort, dann ist angemessene Zeit warten
= für Angemessenheit ist Abwägung erforderl:
a. Grad des Feststellungsbedürfnisses
= kurz für Bagatellschäden
= länger für komplizierte Unfallsituationen
b. Zumutbarkeit für Täter
= wie wahrscheinlich ist es, dass Halter erscheint
= kürzer bei verlassener Landstraße in der Nacht
= Hinterlassen der Visitenkarte entbindet nicht von Wartefrist
§142 II
= strafloses Entfernen vom Unfallort u die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglich
- NUR zu prüfen wenn §142 I (-): Exklusivitätsverhältnis
- echtes Unterlassungsdelikt (keine Garantenstellung notw)
- unterlassene Nachholung wird sanktioniert
Wann liegt ein berechtigtes/ entschulidgtes sich-entfernen vom Unfallort iSd §142 II Nr.2 vor?
= mangels RWK/Schuld wird §142 I verneint
- berechtigtes Entfernen zB bei Einwilligung des Berechtigten, mutmaßl Einwilligung, Notstand §34 (Schwangere/Verletzte im Auto)
- entschuldigtes Entfernen bei §35, Erl.TBIrrtum od unvermeidbarer Verbotsirrtum
Problem: Fälle des unvorsätzl Entfernens
(zB Schaden wird nicht bemerkt/ bewusstlos entfernt werden)
-> greift §142 II Nr.2 wenn kein Vorsatz vorliegt?
- frühere Rspr: §142 II Nr.2 (+)
(+) Vermeidung von Stfbk.lücken - hL/ BGH: §142 II Nr.2 (-)
(+) Wortlaut: nur bei Rfg u Entschuldigung
(+) sonst unzulässige Analogie iSd §103 II
(+) wer sich berechtigt od entschuldigt vom Unfallort entfernt handelt unter anderen Voraussetzungen als derjenige der keine Kenntnis vom Unfallgeschehen hat
§142 III “unverzügl Ermöglichung nachträgl Feststellungen”
= §142 III ergänzt Abs.2 u enthält Mindestpflichten die bei Erfüllung zur Straffreiheit führen
- Täter kann auch auf jede andere geeignete Art u Weise nachträgl Feststellung erfüllen, wenn die geschützten Interessen ebenso gut gewahrt werden (Unverzüglichkeitsgebot)
- nachträgl Feststellung muss unverzügl (ohne schuldhaftses Zögern) nach Ablauf der Wartefrist/ Wegfall der rechtfertigenden Situation erfolgen (zur Wahrung der Beweismöglichkeiten)