§§ 145d, 164 Flashcards

1
Q

Allgemeines zu §145d “Vortäuschen einer Straftat”

A

= geschütztes RG: Rechtspflege

= Schutz des inländischen staatl Verfolgungsapparats vor unnützer Inanspruchnahme

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2
Q

§145d “Vortäuschen einer Straftat”: “Vortäuschen”

A

= erregen od verstärken des Verdachts der Tatbegehung (durch Tatsachenbehauptung od durch Schaffung von verdächtigen Beweislagen)
= Tathdl muss geeignet sein ein unnützes Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden auszulösen
= auch Selbstbezichtigung ist mitumfasst!

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3
Q

Was ist nicht von §145d “Vortäuschen einer Straftat” erfasst?

A
  1. Vortäuschen eines gerechtfertigten od entschuldigten Verhaltens
  2. es muss nicht zu einer Tätigkeit der Organe kommen: kein Erfolgsdelikt
  3. bloßes Aufbauschen einer tats begangenen Tat (Täuschung über Wahrheitskern)
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4
Q

§145d II Nr.1 “Vortäuschen über Beteiligten”
Problem: Muss eine Straftat wirklich begangen worden sein od genügt es, dass Täter irrtümlich vom Vorliegen einer solchen Tat ausgeht?

A
  1. eA: es genügt wenn Täter irrtümlich davon ausgeht
    (+) Wortlaut “zu täuschen sucht”
    (-) Wortlaut bezieht sich nur auf tats nicht gegebene Beteiligung
  2. hM: Täuschung erforderl, dass Tat tats begangen worden ist
    (+) auch §145d II Nr.1 knüpft ausdrückl an eine rechtswidr Tat an
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5
Q

§145d “Vortäuschen einer Straftat”

Wann ist Täuschungshdl vollendet?

A
  • wenn ein Unbeteiligter als Täter/ Teilnehmer einer Straftat hingestellt wird
    (+) Sinn u Zweck der Vorschrift den Verfolgungsappart vor unnützer Inanspruchnahme zu schützen
  • erfasst wird neben falschen Selbstbezichtigung auch Anzeige gegen Unbekannt
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6
Q

Allgemeines zu §164 “Falsche Verdächtigung”

A
  • schützt (1) inländische Rechtspflege (Organe sollen nicht in falsche Richtung ermitteln) vor sachl nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme u (2) Einzelnen als Opfer ungerechtfertigter staatl Verfolgung
  • bei doppelter Schutzrichtung reicht es wenn eines der beiden RG beeinträchtigt wird
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7
Q

§164 “Falsche Verdächtigung”: obj Unrichtigkeit der Verdächtigung
Problem: Wann ist eine Verdächtigung falsch?

A
  1. Bezichtigungstheorie
    = entscheidend ist, ob die vorgelegte Tatsachenbehauptung der Wirklichkeit entspricht
    = unerhebl ist, ob der Vorwurf/ Verdacht im Ergebnis selbst richtig ist
    (+) Schutzgut ist Rechtspflege
  2. Rspr: Beschuldigungstheorie
    = entscheidend ist allein, ob die Beschuldigung im Ergebnis unrichtig ist
    (-) bei Falschaussage §153 muss Tatvorwurf auch stimmen
    (-) Grenze der Wahrheitsfindung sind richtige Beweismittel u nicht mittels falschen Vorwürfen
    (-) §359 StPO: falscher Vorwurf als Wiederaufnahmegrund des Verfahrens
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8
Q

§164 “Falsche Verdächtigung”

Abgrenzung der straflosen Selbstbegünstigung zur Fremdverdächtigung

A

= Problem: Reichweite des nemo tenetur Grds (niemand muss sich selbst belasten) in 2-Personen-Konstellationen
= wenn Schweigen des Beschuldigten beweisrechtl als Eingeständnis der Tat zu werten wäre, muss “ich war es nicht” als Beteiligungslüge straflos bleiben obwohl damit gleichzeitig ein anderer falsch verdächtigt wird

a. schweigen erfüllt TB nicht, selbst wenn dadurch ein anderer in Verdacht gerät
- auch Leugnen ist grds erlaubt, auch wenn Verdacht sich zwangsläufig auf anderen reduziert (zB bei 2 in Betracht kommenden Tätern)

b. nicht zulässig ist es, wenn zusätzl Maßnahmen ergriffen werden um Verdacht umzulenken
- zB bei Verfälschen der Beweislage zum Nachteil des anderen/ einverständl Zusammenwirken bei falscher Anschuldigung von Täter u Bezichtigten

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9
Q

§164 “Falsche Verdächtigung”

Unwesentl Kausalabweichung

A
  • Verdacht fällt auf eine andere als die bezichtigte Person

- > unwesentl, da Rechtspflege unverändert betroffen ist

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10
Q

Allgemeines zu §258 “Strafvereitelung”

A
  • absichtl/wissentl Vereiteln zB durch falsche Aussage, dass ein anderer den Strafgesetz gem wegen einer rechtswidr Tat bestraft wird
  • Versuch ist strafbar gem §258 IV
  • Pers Strafausschließungsgrund (als eigener Punkt nach Schuld zu prüfen) nach §258 VI wenn die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen wird
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11
Q

Kann auf §145d zurückgegrifffen werden, wenn §258 erfüllt ist, aber eine Bestrafung an §258 VI (Angehörigenprivileg) ausscheidet?

A
  • Worte “mit Strafe bedroht” in §145d werden mit den Sinn “Strafe verwirkt” verstanden
  • daher tritt in diesen Fällen §145d nicht zurück, weil es sich vorallem um untersch RG bei §258 (staatl Rechtspflege) u §145d handelt
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12
Q

§§145d/ 164: Abgrenzung ob strafbares Vortäuschen einer rw Tat od strafloses Aufbauschen

A
  1. eA: Deliktsveränderung von Vergehen zu Verbrechen/ Qualifikation
  2. aA: wenn durch Übertreibung aus einem Antrags- ein Offizialdelikt wird
  3. hM:
    = wenn Aufbauschen dazu geeign ist, einen erhöhten Ermittlungsaufwand zu verursachen
    (+) abstr Gefährd.delikt die Behörde vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen soll
    = erhöhter Ermittlungsaufwand wenn Tat durch falsche Angaben im Kern ein anderes Gepräge erhält
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13
Q

Falsche Verdächtigung §164 I Nr.1 Nr.2

A

Nr.1: Verdächtigung eines anderen einer Straftat
= Problem: str ob Tatsachen od Vorwurf obj unwahr sein muss

Nr.2: Behauptung tats Art, die geeign ist ein behördl Verfahren (zB OWi) herbeizuführen

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14
Q

Subj TB des §164 “Falsche Verdächtigung”

A
  1. Vorsatz bzgl Verdächtigung eines anderen vor der zuständigen Stelle
  2. positive Kenntnis der Unwahrheit
  3. Absicht ein behördl Verfahren herbeizuführen/ fortdauern zu lassen (dolus dir. II ausreichend
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15
Q

Punktebörse

= wie macht sich derjenige der Punkte von anderen übernehmen lässt strafbar?

A

= §§164, 25 I Alt.2 (+/-) falsche Verdächtigung in mb Täterschaft
= Punkteübernehmer macht sich nicht strafbar (“einen anderen” iSd §164) u hat deshalb Stfbk-defizit

  1. eA: mb Täterschaft mögl
    = ggü obj tb-losen Täter besteht normative TH/ Wille zur TH/ alleiniges Interesse an der Tat
    (+) Schutzgut des §164 ist Rechtspflege, sodass Grdsätze der freiverantwortlichen Selbstschädigung nicht anw.bar
    (+) Hintermann hat ein Mehr an Wollen, da es ihm um die Zielerreichung geht

-> soweit (+), Stfbk des Vordermanns gem §§164, 25 I Alt.2, 27 wegen Beihilfe

  1. aA: mb Täterschaft nicht mögl
  2. aA: keine mb Täterschaft mangels Defekt des Vordermanns, der Situation voll überblickt u eigenverantwortl gehandelt hat
    (+) Vordermann unterliegt keinem Willensmangel, sondern erkennt deliktischen Zus.hang seines Tuns
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16
Q

Falsche Verdächtigung §164 I, II

Beschuldigen einer fiktiven Person tb-mäßig?

A
  1. OLG: ein “anderer” muss eine tats existierende Person sein
    (+) Systematik: §165 gesteht dem falsch Verdächtigten Rechte zu, sodass diese auch tats existieren muss
    (+) Schutzgut ist nicht nur Rechtspflege, sondern auch Indiv.rechtsschutz