StrfR BT 1- §§ 216, 221 Flashcards

1
Q

§221 I Nr.1/ Nr.2 “spezif Gefahrzusammenhang”

A

= Eintritt der konkr Gefahr muss gerade auf Gefährlichkeit der Tathdlung beruhen
= nach allg Lebenserfahrung muss die Sicherheit so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das RG verletzt wird od nicht

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2
Q

§221 I Nr.2 “in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er Obhut hatte”

A
  • Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Garantenstellung hat
  • Voraussetzung ist hilflose Lage
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3
Q

Unterschied §221 I Nr.1 zu Nr.2 zu Abs. III

A
  1. §221 I Nr. 1: echte Qualifikation mit Vorsatzerfordernis

2. §221 I Nr.2 u Abs. III: Erfolgsqualifikation für die bzgl schweren Folge mind FL §18 erforderl ist

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4
Q

Versuch des §221

A
  1. §221 I straflos da Vergehen
  2. §221 II Nr.1 (Qualif) strafbar da Verbrechen
  3. §221 II, III (Erfolgsqualif):versuchte Erfolgsqualif
    = wenn sich der Vorsatz auf schwere Folge erstreckt, diese aber nicht eintritt /
    = tritt schwere Folge beim Versuch des GTB ein, wird Stbkeit zT verneint, weil kein gefahrspezif Zusammenhang, wenn die schwere Folge nur an der Tathdl des GTB u nicht an konkr Gefahr anknüpft
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5
Q

Allgemeines zu §216 “Tötung auf Verlangen”

A

= PrivilegierungsTB zu §212= Vergehen
-> lex specialis!! (niedrigerer Strafrahmen als §212/ 224)
= Sperrwirkung zu §212
= kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (§§216, 13)

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6
Q

“ausdrückl u ernsthaftes Verlangen” §216

A
  1. Verlangen: wenn Opfer auf Täter einwirkt (mehr als bloße Einwilligung)
  2. ernsthaft: beruht auf eigenverantwortl Entscheidung
    = Abgrenzung zu §§212, 25 I 2. Alt.
    = NICHT wenn Opfer unter Willensmangel leidet
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7
Q

Irrtum bei §216

= zB Täter hatte keine Kenntnis von Willensmangel bzgl ernsthaften Verlangen des Opfers (zB Demenz)

A
  • Täter nimmt irrig Voraussetzungen des §216 an, ohne dass ein ausdrückl u ernstl Verlangen des Getöteten vorliegt, dann greift §16 II
    = Voraussetzungen des milderen Gesetzes liegen obj NICHT vor, aber Täter stellt sich Umstände vor, die bei tats Vorliegen eine Strafmilderung auslösen würden
    = Täter wird nach dem milderen Gesetz bestraft
    -> zu prüfen ist, ob nach der Vorstellung des Täters die Voraussetzungen des milderen Gesetzes vorlägen
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8
Q

Prüfungsreihenfolge §216, §212

A
  • IMMER mit §216 beginnen wegen Sperrwirkung

- wenn §216 (-) unter §212 Rfg durch §§32, 34, Einwilligung

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9
Q

Abgrenzung Fremdtötung zu Selbsttötung

A

= entscheidend ist Tatherrschaft über den umb lebensbeendenden Akt

a. Fremdtötung
= Tatherrschaft liegt bei Täter/ Täter nimmt Tötungshdl vor

b. Selbsttötung
= Opfer nimmt Tötungshdl selbst vor
= ABER muss soweit er Tötungshdlung vornimmt auch freiverantwortlich handeln!! (russisches Roulette)
= Freiverantwortlichkeit bestimmt sich nach Exkulp.lösung od Einw.lösung

aa. Exkulpationsregeln §§19, 20, 35
= Vorsatz- u Schuldregeln gelten entsprechend §§ 16, 19, 20, 35
= hieraus ergibt sich die Grenze bis zu welcher jmd im StrafR die Verantwortung für sein Handeln trägt

bb. Einwilligungsregeln
= Wirks.k.voraussetzungen einer rfgenden Einwilligung/ Ernstlichkeit des Tötungsverlangens werden zugrunde gelegt
= KEINE Willensmängel/ Drohung/ Zwang/ Einsichtsfhk

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10
Q

Verfolgungsverjährung §78ff

A

= wielange kann eine Tat noch verfolgt werden?
= Frist beginnt mit Beendigung der Tat §78a
= Frist richtet sich nach dem abstrakt angedrohten Höchstmaß der Tat §78 IV
= ggf sind Unterbrechungen/ Ruhen der Verjährung zu berücksichtigen §78b,c

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11
Q

Vollstreckungsverjährung

A

= jmd wird verurteilt u flüchtet

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12
Q

Totschlag in mb Täterschaft §§212, 25 I Alt.2

= kann Helfer ein mb Täter sein, wenn Tatmittler als Werkzeug gg sich selbst TB-los handelt (Selbstmord)

A

= Stfbk-mangel des Sterbewilligen allein reicht nicht für mb Täterschaft aus, weil sonst jede Teilnahme an einem Suizid als mb Tätersch zu einer Fremdtötung strafbar wäre
= mb Täter muss auch Wissens-/ Willensherrschaft über Suizidenten besessen haben
= Wissens-/Willensherrschaft liegt vor, wenn Suizident nicht -freiverantwortlich- gehandelt hat!

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13
Q

Totschlag in mb Täterschaft §§212, 25 I Alt.2

= Was sind die Kriterien für die Freiverantwortlichkeit eines Suizidenten?

A
  1. Exkulpationslösung
    = Vorsatz- u Schuldregeln gelten entsprechend §§ 16, 19, 20, 35
    = hieraus ergibt sich die Grenze bis zu welcher jmd im StrafR die Verantwortung für sein Handeln trägt
    (-) zu enger Anw.bereich
  2. Einwilligungslösung
    = Wirks.k.voraussetzungen einer rfgenden Einwilligung/ Ernstlichkeit des Tötungsverlangens werden zugrunde gelegt
    = KEINE Willensmängel/ Drohung/ Zwang/ Einsichtsfhk
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