StrfR BT 1- §§ 216, 221 Flashcards
§221 I Nr.1/ Nr.2 “spezif Gefahrzusammenhang”
= Eintritt der konkr Gefahr muss gerade auf Gefährlichkeit der Tathdlung beruhen
= nach allg Lebenserfahrung muss die Sicherheit so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das RG verletzt wird od nicht
§221 I Nr.2 “in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er Obhut hatte”
- Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Garantenstellung hat
- Voraussetzung ist hilflose Lage
Unterschied §221 I Nr.1 zu Nr.2 zu Abs. III
- §221 I Nr. 1: echte Qualifikation mit Vorsatzerfordernis
2. §221 I Nr.2 u Abs. III: Erfolgsqualifikation für die bzgl schweren Folge mind FL §18 erforderl ist
Versuch des §221
- §221 I straflos da Vergehen
- §221 II Nr.1 (Qualif) strafbar da Verbrechen
- §221 II, III (Erfolgsqualif):versuchte Erfolgsqualif
= wenn sich der Vorsatz auf schwere Folge erstreckt, diese aber nicht eintritt /
= tritt schwere Folge beim Versuch des GTB ein, wird Stbkeit zT verneint, weil kein gefahrspezif Zusammenhang, wenn die schwere Folge nur an der Tathdl des GTB u nicht an konkr Gefahr anknüpft
Allgemeines zu §216 “Tötung auf Verlangen”
= PrivilegierungsTB zu §212= Vergehen
-> lex specialis!! (niedrigerer Strafrahmen als §212/ 224)
= Sperrwirkung zu §212
= kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (§§216, 13)
“ausdrückl u ernsthaftes Verlangen” §216
- Verlangen: wenn Opfer auf Täter einwirkt (mehr als bloße Einwilligung)
- ernsthaft: beruht auf eigenverantwortl Entscheidung
= Abgrenzung zu §§212, 25 I 2. Alt.
= NICHT wenn Opfer unter Willensmangel leidet
Irrtum bei §216
= zB Täter hatte keine Kenntnis von Willensmangel bzgl ernsthaften Verlangen des Opfers (zB Demenz)
- Täter nimmt irrig Voraussetzungen des §216 an, ohne dass ein ausdrückl u ernstl Verlangen des Getöteten vorliegt, dann greift §16 II
= Voraussetzungen des milderen Gesetzes liegen obj NICHT vor, aber Täter stellt sich Umstände vor, die bei tats Vorliegen eine Strafmilderung auslösen würden
= Täter wird nach dem milderen Gesetz bestraft
-> zu prüfen ist, ob nach der Vorstellung des Täters die Voraussetzungen des milderen Gesetzes vorlägen
Prüfungsreihenfolge §216, §212
- IMMER mit §216 beginnen wegen Sperrwirkung
- wenn §216 (-) unter §212 Rfg durch §§32, 34, Einwilligung
Abgrenzung Fremdtötung zu Selbsttötung
= entscheidend ist Tatherrschaft über den umb lebensbeendenden Akt
a. Fremdtötung
= Tatherrschaft liegt bei Täter/ Täter nimmt Tötungshdl vor
b. Selbsttötung
= Opfer nimmt Tötungshdl selbst vor
= ABER muss soweit er Tötungshdlung vornimmt auch freiverantwortlich handeln!! (russisches Roulette)
= Freiverantwortlichkeit bestimmt sich nach Exkulp.lösung od Einw.lösung
aa. Exkulpationsregeln §§19, 20, 35
= Vorsatz- u Schuldregeln gelten entsprechend §§ 16, 19, 20, 35
= hieraus ergibt sich die Grenze bis zu welcher jmd im StrafR die Verantwortung für sein Handeln trägt
bb. Einwilligungsregeln
= Wirks.k.voraussetzungen einer rfgenden Einwilligung/ Ernstlichkeit des Tötungsverlangens werden zugrunde gelegt
= KEINE Willensmängel/ Drohung/ Zwang/ Einsichtsfhk
Verfolgungsverjährung §78ff
= wielange kann eine Tat noch verfolgt werden?
= Frist beginnt mit Beendigung der Tat §78a
= Frist richtet sich nach dem abstrakt angedrohten Höchstmaß der Tat §78 IV
= ggf sind Unterbrechungen/ Ruhen der Verjährung zu berücksichtigen §78b,c
Vollstreckungsverjährung
= jmd wird verurteilt u flüchtet
Totschlag in mb Täterschaft §§212, 25 I Alt.2
= kann Helfer ein mb Täter sein, wenn Tatmittler als Werkzeug gg sich selbst TB-los handelt (Selbstmord)
= Stfbk-mangel des Sterbewilligen allein reicht nicht für mb Täterschaft aus, weil sonst jede Teilnahme an einem Suizid als mb Tätersch zu einer Fremdtötung strafbar wäre
= mb Täter muss auch Wissens-/ Willensherrschaft über Suizidenten besessen haben
= Wissens-/Willensherrschaft liegt vor, wenn Suizident nicht -freiverantwortlich- gehandelt hat!
Totschlag in mb Täterschaft §§212, 25 I Alt.2
= Was sind die Kriterien für die Freiverantwortlichkeit eines Suizidenten?
- Exkulpationslösung
= Vorsatz- u Schuldregeln gelten entsprechend §§ 16, 19, 20, 35
= hieraus ergibt sich die Grenze bis zu welcher jmd im StrafR die Verantwortung für sein Handeln trägt
(-) zu enger Anw.bereich - Einwilligungslösung
= Wirks.k.voraussetzungen einer rfgenden Einwilligung/ Ernstlichkeit des Tötungsverlangens werden zugrunde gelegt
= KEINE Willensmängel/ Drohung/ Zwang/ Einsichtsfhk