StrfR BT 1- §267 Urkundenfälschung (1) Flashcards
Schutzgut der Urkundenfälschung
= Sicherheit u Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs
-> Allg-RG (nicht Individual)
= geschützt ist NICHT die inhaltl Richtigkeit, sondern Täuschung über den Aussteller
= inhaltl Richtigkeit nur bei öff Urkunden
“Urkunde” §267
- Perpetuierungsfkt (Verkörperung)
- Beweisfkt,
- Garantiefkt
=”jede verkörperte menschl Gedankenerklärung (Perpetuierungsfkt), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet u bestimmt ist (Beweisfkt) u die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefkt)”
Fallen auch Beweiszeichen (Künstlerzeichen auf Bild) unter den Urkundenbegriff?
- hM (+)
= Abgrenzung von bloßen Kennzeichen, die nur Fkt haben, durch ihr körperl Dasein am angebrachten Ggstand die bezeichnete Sache von anderen zu unterscheiden (Buchsignatur) -> keine Gedankenerklärung
Absichts- u Zufallsurkunden
- Absichtsurkunde
= Beweisfkt wurde von vornherein vom Aussteller getroffen (Testament..) - Zufallsurkunde
= ein nachträgl eintretender Umstand führt zu Beweisbestimmung (priv Liebesbrief wird veröffentlicht)
= haben auch Beweisfkt
- Garantiefkt
- Urkunde muss Aussteller erkennen lassen
- Geistigkeitstheorie: Ausstellereigenschaft bestimmt sich nicht nach demjenigen der Urkunde körperl hergestellt hat sondern danach wer sich nach außen hin als Urheber der Erklärung bekennt u sich diese geistig zurechnen lassen muss
Wer ist Aussteller, wenn Klausur von einem Dritten angefertigt wird?
- der, der unterschreibt, ist Aussteller der Klausur, da er sich Lösung zu eigen macht
= §267 schützt nicht Diebstahl von Gedankenerklärungen, sondern dass jmd eine Gedankenerklärung untergejubelt wird
Wer ist Aussteller, wenn Unterschrift einer Gedankenerkl durch Täuschung, Drohung u Zwang bewirkt wird?
- grds echte Urkunde wenn Aussteller u körperl Hersteller der Urkunde personenidentisch
- Ausnahme: trotz Personenidentität kann Urkunde dennoch unecht sein, wenn Erklärung dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann
= §§267, 25 I Alt.2 durch denjenigen der durch Täuschung/ Drohung/ Zwang Unterschrift bewirkt
a. Zurechnung (+), Urkunde echt (+), wenn Ausstellung mit Erkärungsbewusstsein vorgenommen wird
- zB O unterschreibt unter Drohung eine Quittung: Erkl.bew. (+) -> O ist Aussteller (straflose Lüge)
b. Zurechnung (-) Urkunde unecht, wenn Ausstellung ohne Erkl.bewusstsein vorgenommen wird
- zB T bittet O um Autogramm u nutzt dieses zum Vertrag: Erkl.bew. (-) -> O ist nicht Aussteller
Muss ersichtlich gemachte Aussteller wirklich existieren?
= tats Existenz weder für Ausstellererkennbarkeit noch für Täuschung über Ausstelleridentität erforderl
- erforderl ist nur dass es sich nicht um einen erkennbaren Phantasienamen handelt
Liegt eine Ausstellererkennbarkeit vor, wenn Erklärung offen od versteckt anonym ist
- offene Anonymität
- Schriftstück wird bewusst nicht unterzeichnet/ mit Decknamen/ ersichtlich unleserlichen Kürzel/ Fantasienamen
- zB Donald Duck -> niemand ist als Aussteller ersichtlich - versteckte Anonymität
- bei Gebrauch eines Allerweltsnamens ist den Umständen nach offensichtlich, dass Identität des Urhebers verborgen bleiben soll
- zB Markus Müller -> kein Aussteller
-> wenn Erklärung offen od versteckt anonym ist, fehlt es an Ausstellererkennbarkeit
- Zusammengesetzte Urkunde
= wenn verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobj räuml fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
- zB Fzg mit Kennzeichen, Ware mit Preisetikett, Verkehrszeichen im Verkehrsraum (str)
= Abgrenzung zu Gesamturkunde, die aus mehreren Einzelurkunden zus.gesetzt ist
- Gesamturkunde
= körperl Zusammenfassungen von mehreren Einzelurkunden, durch die eine neue, über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- u Abgeschlossenheitserkl entsteht
- Verbindung mehrerer Schriftstücke zu einem einheitl Ganzen mit gewisser Festigkeit (NICHT lose Zus.setzung)
- Herstellung/ Einrichtung/ Führung der Gesamturkunde beruht auf Gesetz/ Gebrauch/ Vereinbarung der Beteiligten (jeder mit Beweisführungsrecht)
- neuer Gedankeninhalt der Gesamturkunde muss darüberhinausgehenden Erkl.inhalt der Einzelurkunden haben (Vollst.keit)
= zB Personalakte
Urkundseigenschaft von Abschriften
a. bloße Abschriften sind keine Urkunden, sondern berichten nur über Inhalt, keine Verantwortung für Richtigkeit
b. Ausnahme:
aa. wenn Abschrift von Aussteller produziert wurde um Originalurkunde im Rechtsverkehr zu ersetzen dann gleiche Fkt wie Vorlage
bb. beglaubigte Abschrift ist zusammengesetzte Urkunde (Abschrift u Beglaubigungsvermerk)
- Urkunde ist dann Beglaubigungsvermekr u Bezugsobj die Kopie
- verkörperte Gedankenerkl ist dass Abschrift u Original übereinstimmen
Urkundseigenschaft von Kopien
- hM: grds keine Urkunde
(+) keine Beweisbestimmung
(+) Aussteller der Kopie nicht erkennbar u keine Garantiefkt für Richtigkeit des Inhalts
= ABER Ausnahmen mögl!!
3 Ausnahmen wann Kopien Urkundseigenschaft besitzt
- wenn Kopie das Original im Rechtsverkehr ersetzen od neben dem Original verwendet werden soll
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk (Garantiefkt)
- mit Reproduktion wird Anschein einer Originalurkunde erweckt u Täter will sie als eine von dem angeblichen Aussteller herrührenden Urschrift ausgeben
= mit Original verwechslungsfähig u soll im Rechtsverkehr als Original erscheinen
Wann ist Urkunde unecht?
= wenn verkörperte Erklärung fälschlich ggü dem in der Urkunde benannten, aber nicht tats Erkl.garanten zugerechnet wird (keine Personenidentät)
- die dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller wird eine fremde Erklärung untergeschoben
= NICHT unecht bei schriftl Lüge/ geistigem Diebstahl fremder Erklärungen (Unterschrift unter fremde Klausur)
= Ausnahme: zul SV/ Handeln unter fremden Namen