StrfR BT 1- §267 Urkundenfälschung (1) Flashcards

1
Q

Schutzgut der Urkundenfälschung

A

= Sicherheit u Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs
-> Allg-RG (nicht Individual)
= geschützt ist NICHT die inhaltl Richtigkeit, sondern Täuschung über den Aussteller
= inhaltl Richtigkeit nur bei öff Urkunden

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2
Q

“Urkunde” §267

A
  1. Perpetuierungsfkt (Verkörperung)
  2. Beweisfkt,
  3. Garantiefkt

=”jede verkörperte menschl Gedankenerklärung (Perpetuierungsfkt), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet u bestimmt ist (Beweisfkt) u die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefkt)”

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3
Q

Fallen auch Beweiszeichen (Künstlerzeichen auf Bild) unter den Urkundenbegriff?

A
  • hM (+)
    = Abgrenzung von bloßen Kennzeichen, die nur Fkt haben, durch ihr körperl Dasein am angebrachten Ggstand die bezeichnete Sache von anderen zu unterscheiden (Buchsignatur) -> keine Gedankenerklärung
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4
Q

Absichts- u Zufallsurkunden

A
  1. Absichtsurkunde
    = Beweisfkt wurde von vornherein vom Aussteller getroffen (Testament..)
  2. Zufallsurkunde
    = ein nachträgl eintretender Umstand führt zu Beweisbestimmung (priv Liebesbrief wird veröffentlicht)
    = haben auch Beweisfkt
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5
Q
  1. Garantiefkt
A
  • Urkunde muss Aussteller erkennen lassen
  • Geistigkeitstheorie: Ausstellereigenschaft bestimmt sich nicht nach demjenigen der Urkunde körperl hergestellt hat sondern danach wer sich nach außen hin als Urheber der Erklärung bekennt u sich diese geistig zurechnen lassen muss
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6
Q

Wer ist Aussteller, wenn Klausur von einem Dritten angefertigt wird?

A
  • der, der unterschreibt, ist Aussteller der Klausur, da er sich Lösung zu eigen macht
    = §267 schützt nicht Diebstahl von Gedankenerklärungen, sondern dass jmd eine Gedankenerklärung untergejubelt wird
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7
Q

Wer ist Aussteller, wenn Unterschrift einer Gedankenerkl durch Täuschung, Drohung u Zwang bewirkt wird?

A
  1. grds echte Urkunde wenn Aussteller u körperl Hersteller der Urkunde personenidentisch
  2. Ausnahme: trotz Personenidentität kann Urkunde dennoch unecht sein, wenn Erklärung dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann
    = §§267, 25 I Alt.2 durch denjenigen der durch Täuschung/ Drohung/ Zwang Unterschrift bewirkt

a. Zurechnung (+), Urkunde echt (+), wenn Ausstellung mit Erkärungsbewusstsein vorgenommen wird
- zB O unterschreibt unter Drohung eine Quittung: Erkl.bew. (+) -> O ist Aussteller (straflose Lüge)

b. Zurechnung (-) Urkunde unecht, wenn Ausstellung ohne Erkl.bewusstsein vorgenommen wird
- zB T bittet O um Autogramm u nutzt dieses zum Vertrag: Erkl.bew. (-) -> O ist nicht Aussteller

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8
Q

Muss ersichtlich gemachte Aussteller wirklich existieren?

A

= tats Existenz weder für Ausstellererkennbarkeit noch für Täuschung über Ausstelleridentität erforderl
- erforderl ist nur dass es sich nicht um einen erkennbaren Phantasienamen handelt

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9
Q

Liegt eine Ausstellererkennbarkeit vor, wenn Erklärung offen od versteckt anonym ist

A
  1. offene Anonymität
    - Schriftstück wird bewusst nicht unterzeichnet/ mit Decknamen/ ersichtlich unleserlichen Kürzel/ Fantasienamen
    - zB Donald Duck -> niemand ist als Aussteller ersichtlich
  2. versteckte Anonymität
    - bei Gebrauch eines Allerweltsnamens ist den Umständen nach offensichtlich, dass Identität des Urhebers verborgen bleiben soll
    - zB Markus Müller -> kein Aussteller

-> wenn Erklärung offen od versteckt anonym ist, fehlt es an Ausstellererkennbarkeit

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10
Q
  1. Zusammengesetzte Urkunde
A

= wenn verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobj räuml fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist

  • zB Fzg mit Kennzeichen, Ware mit Preisetikett, Verkehrszeichen im Verkehrsraum (str)
    = Abgrenzung zu Gesamturkunde, die aus mehreren Einzelurkunden zus.gesetzt ist
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11
Q
  1. Gesamturkunde
A

= körperl Zusammenfassungen von mehreren Einzelurkunden, durch die eine neue, über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- u Abgeschlossenheitserkl entsteht

  1. Verbindung mehrerer Schriftstücke zu einem einheitl Ganzen mit gewisser Festigkeit (NICHT lose Zus.setzung)
  2. Herstellung/ Einrichtung/ Führung der Gesamturkunde beruht auf Gesetz/ Gebrauch/ Vereinbarung der Beteiligten (jeder mit Beweisführungsrecht)
  3. neuer Gedankeninhalt der Gesamturkunde muss darüberhinausgehenden Erkl.inhalt der Einzelurkunden haben (Vollst.keit)
    = zB Personalakte
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12
Q

Urkundseigenschaft von Abschriften

A

a. bloße Abschriften sind keine Urkunden, sondern berichten nur über Inhalt, keine Verantwortung für Richtigkeit

b. Ausnahme:
aa. wenn Abschrift von Aussteller produziert wurde um Originalurkunde im Rechtsverkehr zu ersetzen dann gleiche Fkt wie Vorlage

bb. beglaubigte Abschrift ist zusammengesetzte Urkunde (Abschrift u Beglaubigungsvermerk)
- Urkunde ist dann Beglaubigungsvermekr u Bezugsobj die Kopie
- verkörperte Gedankenerkl ist dass Abschrift u Original übereinstimmen

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13
Q

Urkundseigenschaft von Kopien

A
  1. hM: grds keine Urkunde
    (+) keine Beweisbestimmung
    (+) Aussteller der Kopie nicht erkennbar u keine Garantiefkt für Richtigkeit des Inhalts

= ABER Ausnahmen mögl!!

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14
Q

3 Ausnahmen wann Kopien Urkundseigenschaft besitzt

A
  1. wenn Kopie das Original im Rechtsverkehr ersetzen od neben dem Original verwendet werden soll
  2. Kopie mit Beglaubigungsvermerk (Garantiefkt)
  3. mit Reproduktion wird Anschein einer Originalurkunde erweckt u Täter will sie als eine von dem angeblichen Aussteller herrührenden Urschrift ausgeben
    = mit Original verwechslungsfähig u soll im Rechtsverkehr als Original erscheinen
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15
Q

Wann ist Urkunde unecht?

A

= wenn verkörperte Erklärung fälschlich ggü dem in der Urkunde benannten, aber nicht tats Erkl.garanten zugerechnet wird (keine Personenidentät)
- die dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller wird eine fremde Erklärung untergeschoben
= NICHT unecht bei schriftl Lüge/ geistigem Diebstahl fremder Erklärungen (Unterschrift unter fremde Klausur)
= Ausnahme: zul SV/ Handeln unter fremden Namen

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16
Q

Ist eine Urkunde bei bloßer Namenstäuschung unecht? zB Künstlername

A

= keine unechte Urkunde wenn…

a. Urkundenurheber individualisierbar ist u als Garant hiner der Erklärung stehen will
b. Identität in konkr Beweissituation ohne jegliche Bedeutung ist u Erklärende als Garant hinter Erklärung stehen will

(1) entfallen des obj TB mangels Identitätstäuschung
(2) keine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr

17
Q

Urkundseigenschaft von Fax/ Emails

A
  1. Fax
    (-) Aussteller nicht erkennbar (Garantiefkt)
    = zwar ist Sendenummer ersichtlich, diese ist aber nicht ausreichend um den Aussteller erkennen zu lassen, da nicht klar ist wer hinter Sendenummer steht
  2. Emails
    (-) keine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuier.)